Abschnitt 5 - 5 Dokumentation
Die Dokumentation zum Atemschutz sollte beinhalten:
Gefährdungsbeurteilung
Auswahl des Atemschutzgerätes
Aufzeichnungen zur Anpassungsüberprüfung
Aus- und Fortbildung
Aufzeichnungen zur Unterweisung (siehe § 6 "Arbeitsschutzgesetz" (ArbSchG))
Aufzeichnungen zu Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
Die Aufzeichnungen zur Gefährdungsbeurteilung sollen langfristig aufbewahrt werden, bei krebserzeugenden, erbgutschädigenden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen müssen sie mindestens 40 Jahre aufbewahrt werden (siehe hierzu § 14 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV sowie TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen").
Aufzeichnungen zur Anpassungsüberprüfung sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, sofern nicht bei Schutz vor krebserzeugenden, erbgutschädigenden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen die vierzigjährige Aufbewahrungszeit anzuwenden ist.
Aufzeichnungen zu Unterweisungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (siehe hierzu TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten").
Aufzeichnungen zu Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sollen bis zur Außerbetriebnahme des Atemschutzgerätes aufbewahrt werden.