DGUV Information 212-190 - Klassifizierung und Auswahl von Atemschutzgeräten nach ISO-Standards

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Auswahlprozess

Eine Möglichkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, bezogen auf Gefährdungen und Belastungen durch inhalative Schadstoffe ein geeignetes Atemschutzgerät auszuwählen, wird in den nachfolgenden Ablaufdiagrammen dargestellt:

  • "Bewertung der Gefahrenlage" BGL

    (siehe Kapitel 4.2.1, Diagramme A, B, C) Art der Gefahren

  • "Bewertung der Geräteeignung" BGE

    (siehe Kapitel 4.2.2) benötigtes Schutzniveau entsprechend der Gefahr

  • "Bewertung der Verwendbarkeit" BVB

    (siehe Kapitel 4.2.3) Faktoren, die die Anforderung seitens der atemschutzgerättragenden Personen, der entsprechenden Aufgaben sowie der Umgebung beschreiben

  • "Bewertung der Spezialanwendungen" BSA

    (siehe Kapitel 4.2.4) Mindest-Schutzklasse und Mindest-Arbeitsschwere innerhalb der Spezialanwendungen

Diese Ablaufdiagramme sollen in der aufgeführten Reihenfolge abgearbeitet werden und immer am oberen Einstieg begonnen werden.

Nachfolgend sind Symbole beschrieben, die in den Ablaufdiagrammen benutzt werden:

g_bu_1435_as_2.jpgDiese Navigationsmarker verweisen auf die entsprechenden Erläuterungen in Kapitel 4.2.5. Im Ablaufdiagramm können Navigationsmarker mehrfach verwendet sein und ggf. in einer nicht fortlaufenden Reihenfolge erscheinen.
g_bu_1435_as_26.jpgDas Symbol "Raute" weist auf eine Entscheidung hin, die notwendig ist, dem Prozess zu folgen. Die Antwort auf die Frage mit "ja" oder "nein" führt den Pfeilen folgend zum nächsten Block.
g_bu_1435_as_19.jpgDas Symbol "Parallelogramm" führt Daten auf, die zur später benötigten endgültigen Spezifikation und Klasse von Atemschutzgeräten benötigt werden.
g_bu_1435_as_12.jpgDas Symbol "Viereck mit wellenartigem Abschluss" birgt eine Anweisung, die Ergebnisse der Bewertung zu dokumentieren.
g_bu_1435_as_8.jpgDas Symbol "Fünfeck" birgt die Anweisung, zum nächsten Ablaufdiagramm zu gehen.
g_bu_1435_as_1.jpgDas Symbol "Zylinder" beschreibt das Funktionsprinzip des Atemschutzgerätes.

Die Ergebnisse des Auswahlprozesses werden aufgezeichnet. Eine Möglichkeit, die Ergebnisse des Auswahlprozesses zu dokumentieren, ist in Kapitel 6.2 zu finden.

4.2.1 Bewertung der Gefahrenlage (BGL) beim Auswahlprozess

g_bu_1435_as_23.jpg

Abb. 1
Bewertung der Gefahrenlage (BGL) beim Auswahlprozess

g_bu_1435_as_17.jpg

Abb. 2
Bewertung der Gefahrenlage (BGL) bei ausreichend vorhandenem Sauerstoff in der Atmosphäre

g_bu_1435_as_10.jpg

Abb. 3
Bewertung der Gefahrenlage (BGL) bei Sauerstoffmangel in der Atmosphäre

4.2.2 Bewertung der Geräteeignung (BGE) beim Auswahlprozess

g_bu_1435_as_4.jpg

Abb. 4
Bewertung der Geräteeignung (BGE) beim Auswahlprozess

4.2.3 Bewertung der Verwendbarkeit (BVB) beim Auswahlprozess

g_bu_1435_as_27.jpg

Abb. 5
Bewertung der Verwendbarkeit (BVB) beim Auswahlprozess - Person, Aufgabe

g_bu_1435_as_20.jpg

Abb. 6
Bewertung der Verwendbarkeit (BVB) beim Auswahlprozess - Arbeitsschwere, Funktionsprinzip, Filterbewertung einschließlich Filter-Austauschintervall, Bewertung Atemgas

g_bu_1435_as_13.jpg

Abb. 7
Bewertung der Verwendbarkeit (BVB) beim Auswahlprozess - Umwelt, Atemanschluss, Spezialanwendung

4.2.4 Bewertung der Spezialanwendungen (BSA) beim Auswahlprozess

g_bu_1435_as_6.jpg

Abb. 8
Bewertung der Spezialanwendungen (BSA) beim Auswahlprozess

4.2.5 Erläuterungen der Marker

4.2.5.1
(1) Sauerstoffkonzentration der Umgebungsatmosphäre

Der geringste zu erwartende Sauerstoffgehalt für Arbeit und Flucht ist zu ermitteln, um gesundheitliche Einschränkungen durch Sauerstoffmangel auszuschließen.

Sauerstoffmangel in der Einatemluft führt zu einem Sauerstoffmangel in den Zellen des menschlichen Körpers und blockiert wichtige Lebensfunktionen. Er wird durch die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen. Sauerstoffmangel kann zu Bewusstlosigkeit führen, irreversible Schädigung von Gehirnzellen und sogar den Tod bewirken. Der Umfang der Schädigung ist abhängig von der restlichen Sauerstoffkonzentration in der Einatemluft, der Einwirkdauer, dem Atemminutenvolumen und der körperlichen Verfassung.

Die Auswirkungen von unterschiedlichen Sauerstoffkonzentrationen in der Umgebungsatmosphäre auf die Auswahl von Atemschutzgeräten sind in Tabelle 4 dargestellt:

Tabelle 4 Auswirkung der Sauerstoffkonzentration auf die Auswahl von Atemschutzgeräten

Sauerstoffgehalt in der Umgebungsatmosphäre [Vol. %]Auswirkung auf die Auswahl
≥ 19keine, sowohl atemgasliefernde als auch filternde Atemschutzgeräte generell möglich
< 19 ≥ 17filternde Atemschutzgeräte möglich, jedoch in besonderen Bereichen z. B. Abwassertechnische Anlagen, Deponien nur atemgasliefernde Atemschutzgeräte
< 17 ≥ 15nur atemgasliefernde Atemschutzgeräte
< 15nur atemgasliefernde Atemschutzgeräte mit Schutzklasse PC4 oder höher

Im Auswahldiagramm BGL ist die Frage nach Sauerstoffmangel in der Umgebungsatmosphäre mit "ja" zu beantworten, wenn die Sauerstoffkonzentration < 15 Vol. % beträgt.

4.2.5.2
(2) Schadstoffe und Biostoffe

Die luftgetragenen Schadstoffe am Arbeitsplatz sind zu identifizieren. Hierzu sind Kenntnisse über benutzte und gelagerte Arbeitsstoffe notwendig, einschließlich von Neben- und Abfallprodukten sowie die zugrunde liegenden Arbeitsprozesse. Sicherheitsdatenblätter können hierzu wichtige Informationen liefern.

Arbeitsstoffe können eingesetzte Stoffe, Gemische und Produkte sein. Bei dem Herstellungsprozess können Schadstoffe oder Abfälle entstehen.

Die Aufnahme von Schadstoffen in den Körper kann je nach spezifischer (physikalischer, chemischer oder kombinierter) Wirkungsweise des Stoffes zu Lungenerkrankungen, akuten oder chronischen Vergiftungen, Strahlenschäden, zu durch Bakterien oder Viren übertragbare Krankheiten sowie zu sonstigen Schäden, z. B. Sensibilisierung, Allergien oder Krebserkrankungen, führen. Im Allgemeinen ist der Umfang dieser Schädigung abhängig von der Konzentration und der Einwirkdauer des Schadstoffes, der Wirkungsweise im Körper, der Schwere der auszuführenden Arbeit sowie von der körperlichen Verfassung.

Manche Schadstoffe können durch die Haut aufgenommen werden oder die Haut schädigen. Kommen solche Stoffe in der Umgebungsatmosphäre vor, sollte der ganze Körper geschützt werden. Beispielsweise erfordern radioaktive oder ätzende Stoffe in der Umgebungsatmosphäre neben Atemschutz die Benutzung weiterer PSA.

Unter Biostoffen werden Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Einzeller, Pilze), Zellkulturen und Parasiten - sowohl in ihrer natürlich vorkommenden als auch in ihrer gentechnisch veränderten Form - sowie Agenzien verstanden. Biostoffe können beim Menschen Infektionskrankheiten hervorrufen und auch durch die Bildung und Anwesenheit von Zellgiften und ihren möglichen sensibilisierenden und toxischen Eigenschaften Auslöser verschiedener Erkrankungen sein.

Die Frage, ob Schadstoffe oder Biostoffe vorliegen, ist hier auch mit "ja" zu beantworten, wenn die Sauerstoffkonzentration in der Umgebungsatmosphäre < 17 Vol. % beträgt.

4.2.5.3
(3) Konzentration von Schadstoffen und Biostoffen in der Umgebungsatmosphäre

Die höchst möglichen Schadstoffkonzentrationen unter ungünstigsten, aber realistischen Arbeitsbedingungen sind zu ermitteln. Darüber hinaus sind Störfälle ebenfalls zu berücksichtigen.

Hinweise zur Ermittlung der Konzentration von Biostoffen finden sich in der BioStoffV.

Weitere Informationen zu Biostoffen können der TRBA 100, TRBA 400 und TRBA 405 entnommen werden.

4.2.5.4
(4) Grenzwerte

Grenzwerte (GW), insbesondere AGW und Beurteilungsmaßstäbe, sind für die identifizierten Schadstoffe in nachstehender Rangfolge heranzuziehen:

  1. 1.

    Technisches Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung (z. B. TRGS 900, TRGS 910), sowie Bekanntmachungen von Erkenntnissen zu Schadstoffen des BMAS

  2. 2.

    EU-Richtlinien (EU-Arbeitsplatzgrenzwerte (BOELVbzw. BLV-Werte)) gem. 98/24/EG, 2004/37/EG, 2017/2398/EU, etc.

  3. 3.

    DNELs (gem. REACH-Verordnung 1907/2006/EG, etc.), internationale Grenzwerte und MAK-Werte nach der Liste der DFG, etc.

Grenzwerte nach Nr. 1 und Nr. 2 gelten grundsätzlich als rechtsverbindlich.

zu 1.: Die aktuellen Listen zu Grenzwerten können auf der Homepage der BAuA (siehe www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/ TRGS.html) eingesehen werden.

Grenzwerte aus der TRGS 900 (AGW) legen die jeweilige Konzentration fest, bei der weder akute noch chronische schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit auftreten. Als Grundlage für die Auswahl des Schutzniveaus dient in diesem Fall der AGW.

Bei staubförmigen Schadstoffen können unterschiedliche AGW vorliegen. Falls für verschiedene Staubfraktionen eines Schadstoffes (gem. TRGS 402) unterschiedliche AGW vorliegen und die freigesetzte Staubfraktion nicht bekannt ist, ist der niedrigere AGW heranzuziehen.

Falls keine Wirkungsschwelle (AGW) ermittelt werden kann, wie es meist bei keimzellmutagenen und krebserzeugenden Stoffen der Fall ist, sind risikobezogene Beurteilungsmaßstäbe, z. B. gemäß TRGS 910, heranzuziehen. In diesem Auswahlprozess wird dabei die Toleranzkonzentration als Grenzwert relevant. Auch bei Nichteinhaltung der Akzeptanzkonzentration eines Beurteilungsmaßstabes kann es notwendig werden ASG zur Verfügung zu stellen. So ist beispielsweise gemäß TRGS 910 bereits im Bereich mittleren Risikos zwischen Akzeptanzkonzentration und Toleranzkonzentration ein ASG zur Verfügung zu stellen und bei Expositionsspitzen auch zu gebrauchen.

zu 2.: Falls keine nationalen AGW oder Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung stehen, können EU-Arbeitsplatzgrenzwerte herangezogen werden (siehe z. B. www.dguv.de/ifa/fachinfos/arbeitsplatzgrenzwerte/auslaendische-und-eu-grenzwerte/index.jsp).

zu 3.: Nachrangig können gem. TRGS 402 internationale Grenzwerte (siehe www.dguv.de/ifa/gestis-limit-values) und weitere Beurteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Die DNELs können den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.

4.2.5.5
(5) IDLH-Konzentration in der Umgebungsatmosphäre

Anmerkung: Diese Abfrage ist im Zuständigkeitsbereich dieser DGUV Information nicht relevant, da es sich bei IDLH-Konzentrationen nicht um Grenzwerte im Sinne nationaler Regelungen handelt.

Dennoch sei hier die Erläuterung aufgeführt, wie bei einer evtl. vorliegenden IDLH-Konzentration verfahren würde.

Mit Erreichen von IDLH-Konzentrationen in der Umgebungsatmosphäre besteht sofortige Gefahr für Leben und Gesundheit, da sie zu irreversiblen gesundheitlichen Schäden führt und die Fähigkeit von Menschen zu fliehen beeinträchtigt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass ohne Gebrauch eines Atemschutzgerätes keine Flucht erfolgen kann. Bei der Auswahl von Atemschutzgeräten der Klasse SY (Schlauchgeräte) für die Arbeit in IDLH-Konzentration in der Umgebungsatmosphäre ist zusätzlich ein atemgaslieferndes Atemschutzgerät zur Flucht vorzusehen. Dabei ist das Schutzniveau während der Flucht ebenfalls zu beachten. IDLH-Werte können durch nationale oder lokale Bestimmungen oder durch Fachverbände etabliert werden. IDLH-Konzentrationen sind gegenwärtig aus dem Datenbestand von NIOSH verfügbar siehe: https://www.cdc.gov/niosh/idlh/intridl4.html.

4.2.5.6
(6) Nationale Vorschriften, Regeln oder Empfehlungen

Nationale Vorschriften, Regeln oder Empfehlungen können Vorgaben für die Auswahl von Atemschutzgeräten geben, z. B.:

  • TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

  • TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen"

  • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

  • TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"

  • TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"

  • TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"

Wenn entsprechende Vorschriften konkrete Atemschutzgeräte, Schutzfaktoren oder Schutzklassen für spezifische Schadstoffe vorgeben, ist diesen zu folgen.

Bezüglich des Sauerstoffgehaltes in der Umgebungsatmosphäre sind die Vorgaben der Tabelle 4: "Auswirkung der Sauerstoffkonzentration auf die Auswahl von Atemschutzgeräten" in Kapitel 4.2.5.1 zu beachten.

4.2.5.7
(7) CMR-Stoffe

Den nationalen Vorschriften für gefährliche Substanzen, die als CMR-Stoffe eingestuft sind, ist zu folgen. Diese können erfordern, dass die Schadstoffkonzentration auf einen so niedrigen wie vernünftig durchführbaren und technisch ausführbaren Wert zu reduzieren ist.

  • Nationale Regelungen finden sich in der DGUV Regel 112-190.

4.2.5.8
(8) Gefährdungsindex

Zur Berechnung des Gefährdungsindex wird die ermittelte höchstmögliche Umgebungskonzentration durch die entsprechende zulässige Konzentration (GW) innerhalb des Atemanschlusses dividiert.

Die Höhe der zulässigen Konzentration richtet sich nach dem heranzuziehenden Grenzwert.

Der Gefährdungsindex wird wie folgt berechnet:

Gefährdungsindex (GI) = Schadstoffkonzentration in der Umgebungsatmosphäre
______________________________________________
zulässige Konzentration innerhalb des Atemanschlusses

Für jeden identifizierten Schadstoff ist der jeweilige Gefährdungsindex zu berechnen.

Im Auswahlprozess ist ein Atemschutzgerät zu bestimmen, das eine mindestens gleiche oder höhere Schutzklasse aufweist als der Gefährdungsindex vorgibt.

Beispiel zur Ermittlung des Gefährdungsindex bei Vorliegen eines einzelnen Schadstoffes:

Die Schadstoffmessungen der Umgebungsatmosphäre am Arbeitsplatz für den Schadstoff X liegen zwischen 10 und 15 mg/m3; der Grenzwert des Schadstoffes liegt bei 1 mg/m3. Für die Berechnung des Gefährdungsindex ist die höchste Konzentration auszuwählen, in diesem Fall 15 mg/m3. Unter Verwendung der o. b. Berechnungsformel ergibt sich ein Gefährdungsindex von 15 (15 mg/m3dividiert durch 1 mg/m3), daher ist ein Atemschutzgerät mit einem Schutzniveau von 15 oder größer auszuwählen. Das auszuwählende Atemschutzgerät muss entsprechend Tabelle 5 die Schutzklasse PC3 aufweisen.

Beispiele zur Ermittlung des Gefährdungsindex bei Vorliegen mehrerer Schadstoffe:

Beispiel (a) für jeden Schadstoff liegen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) vor:

Eine Person ist gleichzeitig drei verschiedenen Lösemitteln während der gesamten Schicht ausgesetzt. Die Arbeitsplatzmessung ergab folgende Schichtmittelwerte:

S1: Schadstoff A 500 ppm (AGW 1.000 ppm)

S2: Schadstoff B 200 ppm (AGW 500 ppm)

S3: Schadstoff C 150 ppm (AGW 300 ppm)

Die Berechnung des Gefährdungsindexes dieses Schadstoffgemisches lässt sich mit nachstehender Formel darstellen:

g_bu_1435_as_25.jpg

Hierbei ist Sn die gemessene Konzentration des Schadstoffes und AGWSn der zugehörige Grenzwert. Unter Nutzung dieser Formel ergibt sich für Beispiel a:

g_bu_1435_as_18.jpg

Bei einem Gefährdungsindex größer 1 (hier: 1,4) liegt eine gefährliche Exposition im Sinne einer Grenzwertüberschreitung vor und demzufolge ist Atemschutz zu tragen. Dieses Ergebnis verweist auf eine 1,4 fache Überschreitung von Grenzwerten, dabei ist ein Schutzniveau von 1,4 oder größer notwendig. Das auszuwählende Atemschutzgerät muss entsprechend Tabelle 5 die Schutzklasse PC1 aufweisen.

Beispiel (b) für mindestens einen Schadstoff liegt kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) vor:

Für Schadstoff Y liegt ein AGW vor, für Schadstoff Z liegt ein Beurteilungsmaßstab vor.

Der Gefährdungsindex für den Schadstoff Y beträgt 5, der für Schadstoff Z beträgt 12. Bei unterschiedlichen Gefährdungsindices ist immer der höhere auszuwählen. In diesem Beispiel ist ein Atemschutzgerät mit einem Schutzniveau von 12 oder größer zum Schutz gegen beide Schadstoffe erforderlich. Das auszuwählende Atemschutzgerät muss entsprechend Tabelle 5 die Schutzklasse PC3 aufweisen.

Neben den Grenzwerten (GW) sieht die Gefahrstoffverordnung auch die Biologischen Grenzwerte (BGW) nach TRGS 903 als Kriterien für den Schutz von Personen vor Gefahrstoffexposition vor. Ihre Überwachung wird mittels Biomonitoring (Schadstoffwerte im Blut, Blutplasma, Harn, etc.) vorgenommen.

Die BGW können jedoch nicht unmittelbar als Kriterium für die Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte herangezogen werden, weil die Aufnahme von Schadstoffen über die Atmung nicht die einzige Ursache der inneren Belastung einer Person sein muss. Weitere Ursachen können die Aufnahme von Schadstoffen über die Haut, die Schleimhäute sowie die Nahrung sein.

Jedoch können erhöhte innere Belastungen durch Schadstoffe oder ihre Stoffwechselprodukte (Metaboliten) darauf hindeuten, dass bislang nicht erkannte Belastungen über die Atmung vorliegen. Sinngemäß gilt für die stoffspezifischen biologischen Äquivalenzwerte nach TRGS 910 dasselbe.

Für Biostoffe sowie für Enzyme können Grenzwerte generell nicht benannt werden. Gemäß Biostoffverordnung werden diese nach ihrem Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt.

Insofern ist eine spezifische Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung medizinischen Sachverstandes und den zugehörigen Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) erforderlich.

Liegen keine verbindlichen oder orientierenden Grenzwerte vor, kann die Methode zur Ermittlung des Mindestschutzniveaus herangezogen werden.

4.2.5.9
(9) Methode zur Ermittlung des Mindestschutzniveaus

Eine Methode zur Ermittlung des Mindestschutzniveaus basiert auf dem Control-Banding-Ansatz.

Mit dieser nichtmesstechnischen Methode lässt sich das Mindestschutzniveau ermitteln, wenn keine AGW oder Beurteilungsmaßstäbe vorliegen.

Die Methode benutzt die Gefahrenhinweise aus der Einstufung von Schadstoffen und Gemischen, in Verbindung mit deren Staubungsverhalten bzw. Flüchtigkeit und ihrer verwendeten Menge.

Einzelheiten zur Anwendung siehe Kapitel 6.3.

4.2.5.10
(10) Auswahl des Atemschutzgerätes auf Basis des Schutzniveaus

Nach Berechnung des Gefährdungsindexes wird ein Atemschutzgerät mit einem Schutzniveau gleich oder größer dem Gefährdungsindex gewählt.

Wurde über den Ansatz des Control-Banding ein Mindestschutzniveau ermittelt, so ist ein Atemschutzgerät mit einem Schutzniveau gleich oder größer dem ermittelten Mindestschutzniveau auszuwählen.

Das dem Atemschutzgerät zugewiesene Schutzniveau ergibt sich aus dem Wert der gesamten nach innen gerichteten Leckage (TIL, Total Inward Leakage) und einem Sicherheitsfaktor. Die für die verschiedenen Schutzklassen (PC) maximal zulässigen TIL-Werte und die den Schutzklassen zugeordneten Schutzniveaus sind in Tabelle 5 angeführt. Da Atemschutzgeräte gleicher Bauart (z. B. Gebläsefiltergerät mit Haube) durchaus unterschiedliche Labormesswerte erlangen können, können sie demzufolge unterschiedliche Schutzklassen (PC) erreichen.

Tabelle 5 Zuordnung des Schutzniveaus zur Schutzklasse

SchutzklasseSchutzniveaumaximaler TIL-Wert [%]
PC610.0000,001
PC52.0000,01
PC42500,1
PC3301
PC2105
PC1420

4.2.5.11
(11) Atemschutzgeräte für den Einsatz bei Sauerstoffmangel

Bei Sauerstoffmangel in der Atmosphäre muss ein atemgaslieferndes Atemschutzgerät der Klasse SY oder S mit mindestens Schutzklasse PC4 ausgewählt werden. Bei einer Sauerstoffkonzentration über 15 Vol. % sind die Vorgaben in der Tabelle 4 in Kapitel 4.2.5.1 zu beachten.

4.2.5.12
(12) Atemschutzgeräte für den Einsatz in IDLH-Atmosphäre

Anmerkung: Diese Vorgabe ist im Zuständigkeitsbereich dieser DGUV Information nicht relevant, da es sich bei IDLH-Konzentrationen nicht um Grenzwerte im Sinne nationaler Regelungen handelt.

Dennoch sei hier die Erläuterung aufgeführt, wie bei einer evtl. vorliegenden IDLH-Konzentration verfahren würde.

Für die Arbeit in IDLH-Atmosphäre sind ausschließlich atemgasliefernde Atemschutzgeräte auszuwählen. Die minimale Schutzklasse ist aus dem Gefährdungsindex abzuleiten. Wird ein Schlauchgerät (Klasse SY) ausgewählt, muss dieses mit einem Fluchtgerät (Klasse ES) oder einem frei tragbaren atemgasliefernden Atemschutzgerät kombiniert sein.

Im Ablaufplan BGL, Diagramm C, ist für den Fall, dass es sich nicht um Fluchteinsätze handelt, dennoch relevant, dass atemgasliefernde Atemschutzgeräte mit der minimalen Schutzklasse PC4 ausgewählt werden.

4.2.5.13
(13) Atemschutzgeräte für den Fluchteinsatz

Für Flucht ist ein Atemschutzgerät der Klasse ES mit einer Schutzklasse PC, die aus dem Gefährdungsindex abgeleitet wird, auszuwählen.

Unabhängig von der Ermittlung des Gefährdungsindexes sind bei Sauerstoffmangel mit einer Konzentration von weniger als 15 Vol. % (siehe Tabelle 4) atemgasliefernde Atemschutzgeräte auszuwählen, die mindestens der Schutzklasse PC4 entsprechen.

4.2.5.14
(14) Personenbezogene Faktoren zur Bestimmung des geeigneten Atemschutzgerätes

4.2.5.14.1
Gesundheitliche Voraussetzungen

Der Gebrauch der meisten Atemschutzgeräte stellt eine erhebliche Belastung dar. Diese ergibt sich u. a. aus dem Gerätegewicht, den Atemwiderständen, dem Tragekomfort und den psychischen Faktoren. Die Einsatzbedingungen können diese Belastung zusätzlich beeinflussen.

Je nach eingesetztem Atemschutzgerät kann eine arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) gemäß Arbeitsmedizinischer Regel (AMR 14.2) erforderlich werden.

Diese Vorsorge dient ausschließlich dem individuellen Gesundheitsschutz der atemschutzgerättragenden Person.

Besteht durch den Gebrauch des Atemschutzgerätes für die jeweilige Person eine akute Gefahr, die mit der Fürsorgepflicht des Unternehmens nicht vereinbar ist, oder können Dritte, beispielsweise in einer Arbeitsgruppe, durch eine solche Person aufgrund deren mangelnder Eignung gefährdet werden, kann zur Eignungsfeststellung eine entsprechende Untersuchung erforderlich werden. Die Grundlagen hierfür können z. B. tarifliche, betriebliche oder individuelle Vereinbarungen sein. Weitere Informationen sind in der DGUV Regel 112-190 oder für den untertägigen Bergbau in der GesBergV zu finden.

4.2.5.14.2
Individuelle Gesichtsmerkmale und Haare

Für einen ausreichenden Dichtsitz der Geräte mit geschlossenen Atemanschluss der Klassifizierung "T" (tight fitting) ist insbesondere zu berücksichtigen:

  • individuelle Kopfform (z. B. fliehendes Kinn oder Stirn, ausladende Wangenknochen)

  • tiefe Narben

  • Körperschmuck (z. B. Piercings)

  • Kopfhaare (z. B. tief liegender Haaransatz)

  • Bart, Koteletten

Für Personen mit Bärten oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll- und Halbmasken und filtrierenden Atemanschlüssen sind geschlossene Atemanschlüsse nicht geeignet. Dies gilt auch für Personen, die beispielsweise aufgrund ihrer Kopfform oder von tiefen Narben keinen ausreichenden Maskendichtsitz erreichen.

4.2.5.14.3
Korrekturbrillen, Kontaktlinsen

Brillen mit Bügeln können für die Benutzung mit einem Atemschutzgerät ungeeignet sein. Für Personen, die Brillen tragen, können daher besondere optische Sehhilfen, z. B. spezielle Maskenbrillen beim Tragen von Atemschutzgeräten mit Atemanschlüssen der Klasse cT und bT (siehe Kapitel 4.2.5.22, Abbildung 10) notwendig werden. Bei Atemschutzgeräten mit Atemanschlüssen der Klasse dL kann es beim Auf- oder Absetzen zum Verrutschen der Brille kommen.

Das Tragen von Kontaktlinsen birgt im Gegensatz zu Maskenbrillen ein besonderes Risiko, da die Augen durch den vom Atemschutzgerät erzeugten Luftstrom austrocknen können. Ein Zugriff bei Augenreizung oder Verrutschen der Linse ist nicht möglich, wenn dadurch die Gefahr der Aufnahme von Schadstoffen gegeben ist.

4.2.5.14.4
Sprechen und Hören

Atemschutzgeräte können die Verständigung beeinträchtigen. Dies kann durch Dämpfung der Stimmlage, Minderung der Lautstärke, Überlagerung durch systembedingte Geräusche und insbesondere durch die Überdeckung der Ohren hervorgerufen werden.

Beim Gebrauch eines Atemschutzgerätes mit einem Atemanschluss der Klasse aT (Mundstückgarnitur) ist verbale Kommunikation nicht möglich.

Es ist sicherzustellen, dass die atemschutzgerättragende Person die akustische Warneinrichtung des Atemschutzgerätes, wenn vorhanden, wahrnehmen kann.

Das Tragen von Hörgeräten kann zusätzliche Risiken bergen, die bei der Auswahl eines Atemschutzgerätes sowie eines passenden Atemanschlusses zu berücksichtigen sind.

4.2.5.14.5
Wechselwirkung mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen (Kompatibilität)

Beim Einsatz von Atemschutzgeräten zusammen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen darf keine gegenseitige Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzwirkung eintreten (§ 2 Abs. 3 "PSA-Benutzungsverordnung" - PSA-BV). Zusätzlich sind die ergonomischen, physischen und psychischen Besonderheiten der kombinierten persönlichen Schutzausrüstungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, um eine Überbelastung der atemschutzgerättragenden Person, z. B. durch das Gewicht der gesamten PSA, das Umgebungsklima, den eingeschränkten Wärmeaustausch in Schutzanzügen oder die Arbeitsschwere, zu vermeiden.

Atemschutzgeräte, welche von den Herstellerfirmen dafür vorgesehen sind, mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen in Kombination getragen zu werden, sind in diesem Fall zu bevorzugen.

Für den Bereich der Feuerwehr wurden in der DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" die Wechselwirkungen von PSA untereinander betrachtet und für spezielle Einsätze Empfehlungen gegeben.

Für einige Spezialanwendungen wie Schweißen oder Strahlarbeiten können weitere persönliche Schutzausrüstungen (Kopfschutz, Augenschutz) bereits integraler Bestandteil des Atemschutzgerätes sein.

Beispiele:

Die gleichzeitige Verwendung von Pressluftatmer mit Vollmaske und Schutzhelm kann ggfs. den Sitz des Helmes (Innenausstattung) oder der Vollmaske (Lösen der Schnallen der Kopfbänderung) beeinträchtigen.

Die gleichzeitige Verwendung von Druckluftschlauchgerät mit Haube und Gehörschutz kann ggfs. die Wahrnehmung der akustischen Warnvorrichtung beeinträchtigen.

Der Gehörschutz kann den Sitz des Atemanschlusses beeinträchtigen und umgekehrt.

4.2.5.15
(15) Aufgabenbezogene Faktoren

4.2.5.15.1
Sicht, visuelle Anforderungen

Es ist darauf zu achten, dass die visuelle Wahrnehmung der atemschutzgerättragenden Person für die Durchführung der Aufgabe ausreichend ist.

Für bestimmte Tätigkeiten, z. B. feinmotorische Montagearbeiten, Airbrusharbeiten oder Texterkennung ist auf eine ausreichende optische Qualität der Sichtscheibe zu achten.

Ein Atemschutzgerät mit einem ausreichend großem Gesichtsfeld ist z. B. bei der Benutzung von Leitern, dem Führen von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen oder Flurförderzeugen erforderlich.

4.2.5.15.2
Mobilität

Die Arbeitsplatzverhältnisse und die erforderliche Mobilität der atemschutzgerättragenden Person sind zu berücksichtigen. Das Atemschutzgerät kann zum einen den Aktionsradius der atemschutzgerättragenden Person begrenzen, zum anderen die Person in seiner Beweglichkeit am Arbeitsplatz beeinträchtigen.

Beispielsweise erfordern Arbeiten in Behältern und engen Räumen besondere Überlegungen (weitere Informationen siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen").

Bei Geräten der Klasse SY (Schlauchgeräte) ist der Einsatzbereich durch die Schlauchlänge begrenzt. Sind beim Zugang zum Gefahrenbereich längere Strecken, mehrere Stockwerke, Verkehrswege zu passieren oder Leitern zu benutzen, können Schlauchgeräte ungeeignet sein, da die Schlauchlänge die Reichweite begrenzt und der Zuführungsschlauch hängen bleiben oder beschädigt werden kann.

Ferner ist bei Geräten der Klasse S, z. B. Pressluftatmer, sowie einer Kombination aus den Klassen SY und S, z. B. Schlauchgerät mit Pressluftatmer, die Entfernung zwischen dem Gefahrenbereich und dem nächstgelegenen unbelasteten Bereich zu berücksichtigen, damit der Atemluftvorrat für den Rückweg ausreichend ist.

4.2.5.15.3
Kommunikation

Die Verständigungsmöglichkeit der atemschutzgerättragenden Person mit ihrem Umfeld muss für die Durchführung der Aufgabe ausreichend sein.

Zur Unterstützung der Kommunikation werden verschiedene technische Hilfsmittel angeboten, die mit dem ausgewählten Atemschutzgerät kompatibel sein müssen (Sprachverstärker, Sprechfunkgerät, etc.).

Ist z. B. bei bestimmten Arbeiten in Behältern und engen Räumen eine Kommunikation zwischen der arbeitenden Person und dem Sicherungsposten notwendig, muss das Atemschutzgerät diese Kommunikation ermöglichen.

4.2.5.15.4
Werkzeuge

Der Gebrauch von Werkzeugen (z. B. Schweißgeräte, Farbspritzpistolen, Druckluft- und Elektrowerkzeuge) kann die Funktion von Atemschutzgeräten durch Wechselwirkungen beeinflussen.

Werden beispielsweise Atemschutzgerät und Druckluftwerkzeug von demselben Druckluftsystem versorgt, ist sicherzustellen, dass das Druckluftsystem Atemluft in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stellt.

Druckluft- oder Elektrowerkzeuge können durch Vibrationen, Druckstöße, Rückschlag oder Aufschlag von Partikeln die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes verringern, insbesondere durch Beeinträchtigungen des Dichtsitzes und von Ventilen.

Atemschutzgeräte, die bei Schweiß-, Trenn- oder Schleifarbeiten gebraucht werden, können heißen geschmolzenen Partikeln oder Funkenflug ausgesetzt sein. Dies kann das Atemschutzgerät beschädigen und Funktionsteile, z. B. Filter, entzünden. Ein Filterbrand kann zu einer CO-Vergiftung der atemschutzgerättragenden Person führen.

Für diese Tätigkeiten sollten Atemschutzgeräte verwendet werden, die so aufgebaut sind, dass der Eintritt von Funken soweit wie möglich vermieden wird.

Wenn bei Tätigkeiten das Risiko einer Entflammbarkeit besteht, sollte eine ausreichende Flammen- bzw. Hitzebeständigkeit des Atemschutzgerätes gegeben sein.

Bei Atemschutzgeräten, die bei Spritz- und Sprüharbeiten eingesetzt werden, kann die visuelle Wahrnehmung durch die Verschmutzung der Sichtscheibe und die Funktion von Ventilen beeinträchtigt werden. Die Reinigung solcher Atemschutzgeräte kann schwierig sein; es sollten bevorzugt Atemschutzgeräte für den einmaligen Gebrauch oder solche mit austauschbaren Sichtscheiben bzw. Schutzfolien für Sichtscheiben eingesetzt werden.

Klebstoffe oder andere Sprühmittel können die Funktion von Ventilen schnell beeinträchtigen oder gar aufheben, wenn sie nicht zeitnah gereinigt oder regelmäßig ausgetauscht werden.

Bei Tätigkeiten mit stark erhöhter Luftfeuchtigkeit, z. B. Arbeiten mit Hochdruckreiniger, kann die Filterkapazität von Atemschutzfiltern beeinträchtigt werden. Für diese Tätigkeiten sollten Atemschutzgeräte verwendet werden, die so aufgebaut sind, dass der Eintritt von Feuchtigkeit soweit wie möglich vermieden wird.

4.2.5.15.5
Einsatzdauer

Bei der Auswahl des Atemschutzgerätes ist die voraussichtliche Dauer der Tätigkeiten unter Atemschutz zu beachten. Dabei sind z. B. die zulässige Gebrauchsdauer und damit verbundenen Erholungszeiten, Filterwechselintervalle sowie der zur Verfügung stehende Luftvorrat zu berücksichtigen.

4.2.5.15.6
Gebrauchsdauer

Die Gebrauchsdauer zur Erfüllung der Aufgabe ist zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind u. a. Wegezeiten sowie Dekontaminationsarbeiten für die Aufgabe unter Atemschutz.

Eine Überbeanspruchung der atemschutzgerättragenden Person ist durch eine Begrenzung der Gebrauchsdauer zu vermeiden. Hierbei sind das Gerätegewicht, der Atemwiderstand, das Klima im Gerät sowie weitere Arbeitserschwernisse, z. B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räumliche Enge zu berücksichtigen. Anhaltswerte für die Gebrauchsdauer und die erforderliche Erholungsdauer liefert die DGUV Regel 112-190.

4.2.5.16
(16) Arbeitsschwere

Die zu erwartende Arbeitsschwere ist zu berücksichtigen, um ein geeignetes Atemschutzgerät mit ausreichender Atemgasversorgung bzw. Filterstandzeit auszuwählen.

Filtergeräte mit Rundgewindeanschluss nach ISO 17420-3 oder EN 148-1 sind nur für die Arbeitsschweren W1 und W2 geeignet.

Die Klassen der Arbeitsschwere (W1 bis W4) ergeben sich aus den Tätigkeiten und dem daraus resultierenden durchschnittlichen Atemminutenvolumen (siehe Tabelle 6).

Fallen bei der Durchführung der Aufgabe verschiedene Tätigkeiten an, ist zur Bestimmung der Klasse der Arbeitsschwere die Tätigkeit mit dem höchsten durchschnittlichen Atemminutenvolumen entsprechend Tabelle 6 heranzuziehen.

Tabelle 6 Beispiele von Tätigkeiten und zugehörige Arbeitsschwere

Beispiele von TätigkeitenBereichedurchschnittliches Atemminutenvolumen [l/min]Klasse der Arbeitsschwere
(Durchschnitt für vollständige Arbeitsschichten, Pausen eingeschlossen)leicht bis moderat30W1
Tätigkeiten im Sitzen:
  • leichte Handarbeit (Schreiben, Tippen, Zeichnen, Nähen, Buchführung)

  • Tätigkeit mit Hand und Arm (kleine Handwerkzeuge, Inspektion, Zusammenbau oder Sortieren von leichten Gegenständen)

  • Tätigkeiten mit Arm und Bein (Fahren eines Fahrzeugs unter üblichen Bedingungen, Betätigen eines Fußschalters oder Pedals)

Tätigkeiten im Stehen:
  • Bohren (kleine Teile)

  • Fräsen (kleine Teile)

  • Wickeln von Spulen

  • Wickeln von kleinen Ankern

  • Arbeiten mit Maschinen kleiner Leistung

  • ununterbrochene Hand- und Armarbeiten (Einschlagen von Nägeln, Feilen)

  • Arm- und Beinarbeit (Fahren von Lastwagen, Traktoren oder Baufahrzeugen im Gelände)

  • Arm- und Körperarbeit (Arbeiten mit Presslufthammer, Zugmaschinen, Pflasterarbeiten

ununterbrochenes Handhaben von mittelschwerem Material:
  • Unkrautjäten

  • Hacken

  • Ernten von Früchten oder Gemüse

  • Schieben oder Ziehen leichter Karren oder Schubkarren

  • Schmieden

Gehen mit einer Geschwindigkeit bis 5,5 km
(Durchschnitt für vollständige Arbeitsschichten, Pausen eingeschlossen)schwer bis sehr schwer40W2
intensive Arm- und Körperarbeit
  • Tragen von schwerem Material

  • Schaufeln

  • Arbeiten mit dem Vorschlaghammer

  • Sägen

  • Bearbeiten von hartem Holz mit Hobel oder Stechbeitel

  • Mähen von Hand

  • Graben

  • Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schubkarren

  • Zerschlagen von Gussstücken

  • Legen von Betonplatten

sehr intensive Tätigkeiten mit schnellem bis maximalem Tempo
  • Arbeiten mit einer Axt

  • intensives Schaufeln oder Graben

  • Treppensteigen, Besteigen von Rampen oder Leitern

  • Flucht aus Bergwerk oder Tunnel

  • schnelles Gehen mit kleinen Schritten

  • Laufen

Gehen mit einer Geschwindigkeit über 5,5 km/h
kontinuierliches Arbeiten für bis zu 2 h ohne Pausensehr, sehr schwer bis extrem schwer50W3
  • Rettungs- und Sicherungsarbeiten mit schwerem Gerät und/oder persönlicher Schutzausrüstung

  • Tätigkeiten, bei denen sich Personen mit guter körperlicher Verfassung, bis 50 % zu 60 % ihrer maximalen aeroben Kapazität belasten *

  • schnelles Gehen oder Laufen mit persönlicher Schutzausrüstung und/ oder Werkzeugen und Waren

  • Gehen mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h und 10 % Steigung

kontinuierliches Arbeiten für bis zu 15 min ohne Pausen
  • Rettungs- und Feuerlöscharbeiten hoher Intensität

  • Tätigkeiten, bei denen sich Personen in guter körperlicher Verfassung und Trainingszustand, bis 70 % zu 80 % ihrer maximalen aeroben Kapazität belasten *

  • Absuchen kontaminierter Räume

  • Kriechen und Klettern durch Hindernisse

  • Wegräumen von Schutt

  • Tragen eines Schlauches

  • Gehen mit 5 km/h bei 15 % Steigung

kontinuierliches Arbeiten für weniger als 5 min ohne Pausenmaximal65W4
  • Rettungs- und Feuerlöscharbeiten bei maximaler Intensität

  • Tätigkeiten, bei denen sich Personen in ausgezeichneter körperlicher Verfassung und Trainingszustand, bis 80 % zu 90 % ihrer maximalen physischen Arbeitsfähigkeit belasten *

  • Treppen und Leitern steigen mit hoher Geschwindigkeit

  • Retten, Bergen und Tragen von Opfern

  • Gehen mit 5 km/h bei 20 % Steigung

4.2.5.17
(17) Funktionsprinzip des Atemschutzgerätes

Grundsätzlich gibt es zwei Funktionsprinzipien von Atemschutzgeräten in Abhängigkeit von der Atemluftversorgung:

  • Filtern der Umgebungsatmosphäre (Filtergeräte)

  • Liefern von Atemgas unabhängig von der Umgebungsatmosphäre (atemgasliefernde/isolierende Atemschutzgeräte)

Das Funktionsprinzip der Atemschutzgeräte kann durch technische Regeln oder DGUV Regelungen vorgegeben sein, z. B.

  • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten":

    Bei Arbeiten mit Faserkonzentrationen größer als 4.000.000 F/m3werden atemgasliefernde Atemschutzgeräte mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur gefordert.

  • DGUV Vorschrift 21 bzw. 22 "Abwassertechnische Anlagen":

    Beim Einsteigen in umschlossene Räume von Abwassertechnischen Anlagen sind Filtergeräte nicht zulässig, sondern frei tragbare atemgasliefernde Atemschutzgeräte einzusetzen.

  • DGUV Regel 114-004 "Deponien":

    Beim Einsteigen in Schächte oder unterirdische Bauwerke von Deponien sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte einzusetzen.

  • DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche":

    In kontaminierten Bereichen mit einem Sauerstoffgehalt unter 19 % dürfen keine Filtergeräte eingesetzt werden.

Lässt die Gefährdungsbeurteilung zunächst beide Funktionsprinzipien zu, ist das Atemschutzgerät auszuwählen, welches unter Berücksichtigung der Verwendbarkeit und Einschränkungen für die Aufgabe am besten geeignet ist.

4.2.5.18
(18) Auswahl eines Filtergerätes

4.2.5.18.1
Allgemeines

Ist gemäß der Gefährdungsbeurteilung eine Partikelfiltration ausreichend, richtet sich die Auswahl des geeigneten Partikelfiltergerätes nach der erforderlichen Schutzklasse und der Arbeitsschwere.

Kann gemäß der Gefährdungsbeurteilung ein Gas- oder Kombinationsfilter benutzt werden, so ist die Auswahl von Typ und Schutzklasse insbesondere von folgenden Faktoren abhängig:

  • Schadstoff

  • Schadstoffkonzentration

  • Arbeitsschwere

  • Einsatzdauer

  • Temperatur

  • Feuchtigkeit

Kann dem Schadstoff aus Tabelle 7 ein Gas-/Kombinationsfiltertyp zugeordnet werden, müssen Filtertyp und -klasse bestimmt werden.

Tabelle 7 Gas- und Spezialfilter und ihre Hauptanwendungsbereiche

TypKennfarbe SymbolHauptanwendungsbereichKlasseEinsatzgrenzen
OVblauorganische Dämpfe mit Siedepunkt ≥ 65 °C (Cyclohexan, Benzol, Toluol, Ethanol)1300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
21.000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
33.000 ml/m3 (0,3 Vol.-%)
46.000 ml/m3 (0,6 Vol.-%)
OGblau
g_bu_1435_as_15.jpg
organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt < 65 °C (Dimethylether und Isobutan, Kohlenwasserstoffe (Methan, Methanol, Aceton, Butan, Methylacetat, Dichlormethan))1entspricht AX gem. DGUV Regel 112-190
ACblausaure Gase
(Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid, Chlor, Hydrogenchlorid (Chlorwasserstoff ), (Salzsäure)) Halogene und andere saure Gase
- nicht gegen Kohlenstoffmonoxid
1300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
21.000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
33.000 ml/m3 (0,3 Vol.-%)
49.000 ml/m3 (0,9 Vol.-%)
BCblauAmmoniak und organische Ammoniak-Derivate1300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
21.000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
Methylamin33.000 ml/m3 (0,3 Vol.-%)
49.000 ml/m3 (0,9 Vol.-%)
NOXblau
g_bu_1435_as_15.jpg
nitrose Gase
(Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid)
1300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
21.000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
33.000 ml/m3 (0,3 Vol.-%)
HGblauQuecksilber11,9 ml/m3 (0,00019 Vol.-%)
21,9 ml/m3 (0,00019 Vol.-%)
31,9 ml/m3 (0,00019 Vol.-%)
(diese Hg-Konzentration entspricht dem gesättigten Dampfdruck bei der Prüftemperatur)
(Klassen ergeben sich durch unterschiedliche Rückhaltevermögen)
OZblauOzon150 ml/m3 (0,005 Vol.-%)
HCNblauCyanwasserstoff
(Hydrogencyanid/Blausäure)
1300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
21.000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
33.000 ml/m3 (0,3 Vol.-%)
49.000 ml/m3 (0,9 Vol.-%)
AHblauArsen11 ml/m3 (0,0001 Vol.-%)
HFblauFluorwasserstoff
(Hydrogenfluorid)
170 ml/m3 (0,007 Vol.-%)
270 ml/m3 (0,007 Vol.-%)
370 ml/m3
(0,007 Vol.-%) (Klassen ergeben sich durch unterschiedliche Rückhaltevermögen)
CDblauChlordioxid1500 ml/m3 (0,05 Vol.-%)
ETOblau
g_bu_1435_as_15.jpg
Ethylenoxid1100 ml/m3 (0,01 Vol.-%)
2300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
31.000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
FMblau
g_bu_1435_as_15.jpg
Formaldehyd1100 ml/m3 (0,01 Vol.-%)
2100 ml/m3 (0,01 Vol.-%)
3500 ml/m3 (0,05 Vol.-%)
(Klassen ergeben sich durch unterschiedliche Rückhaltevermögen)
MBblau
g_bu_1435_as_15.jpg
Methylbromid1300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
21.000 ml/m3 (0,1 Vol.-%)
33.000 ml/m3 (0,3 Vol.-%)
PHblauPhosphin
(Phosphorwasserstoff)
1300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
2300 ml/m3 (0,03 Vol.-%)
(Klassen ergeben sich durch unterschiedliche Rückhaltevermögen)
COblau
g_bu_1435_as_15.jpg
Kohlenstoffmonoxid2020 min
6060 min
180180 min

g_bu_1435_as_15.jpgnur zur Verwendung für eine Arbeitsschicht, Mehrfachgebrauch innerhalb einer Arbeitsschicht möglich

Für die Spezialanwendungen "CBRN" der Klassen 1 und 2 sowie "RN" können Filter entsprechend Tabelle 8 gekennzeichnet sein.

Tabelle 8 Filter für die Spezialanwendungen "CBRN" der Klassen 1 und 2 sowie "RN"

TypKennfarbe SymbolHauptanwendungsbereichKlasseEinsatzgrenzen
CBRN---
g_bu_1435_as_15.jpg
hochtoxische Schadstoffe, die bei terroristischen Anschlägen benutzt werden könnten1
2
Haltezeiten:
A = 15 min
B = 30 min
C = 45 min
D = 60 min
E = 90 min
F = 120 min
Angaben der Herstellerfirmen beachten
RNblau-weiß
g_bu_1435_as_15.jpg
radioaktives Iod einschließlich radioaktivem Iodmethan auch gegen radioaktiv kontaminierte Partikel---Angaben der Herstellerfirmen beachten

g_bu_1435_as_15.jpgnur zur Verwendung für eine Arbeitsschicht, Mehrfachgebrauch innerhalb einer Arbeitsschicht möglich

Weitere Informationen und Hinweise zur Filterauswahl sind in Gefahrstoffdatenbanken der Unfallversicherungsträger, z. B. Gestis, Gischem, Gisbau sowie bei den Herstellerfirmen zu erhalten.

Gasfilter sollen grundsätzlich nur gegen Gase und Dämpfe eingesetzt werden, die die atemschutzgerättragende Person bei Erschöpfung des Filters (Filterdurchbruch) riechen oder schmecken kann.

Besteht Zweifel darüber, welcher Filtertyp unter bestimmten Einsatzbedingungen, verwendet werden soll, sind Informationen der Filterherstellerfirmen einzuholen. Bei Gemischen sind geringere Durchbruchzeiten zu erwarten als bei Auftreten von ungemischten gasförmigen Schadstoffen.

Für den Einsatz von Gasfiltern gegen Gase und Dämpfe, bei denen der Filterdurchbruch von der atemschutzgerättragenden Person nicht wahrgenommen werden kann, sind betriebsspezifische Einsatzregeln, wie z. B. Filteraustauschprogramm, Austauschintervall (siehe Kapitel 4.2.5.19) aufzustellen und zu beachten oder aber es sind atemgasliefernde Atemschutzgeräte zu benutzen.

4.2.5.18.2
Ermittlung der Schutzklassen bei Filtergeräten mit Standardgewinde

Bei der Verwendung von Standardgewinden gemäß ISO 17420-3 ist als Atemanschluss nur eine Halbmaske (bT) oder eine Vollmaske (cT) zulässig.

Zur Ermittlung der Schutzklasse eines Filtergerätes, bestehend aus Atemanschluss und Filter, wird das Diagramm in der nachfolgenden Abbildung 9 herangezogen. Bei der Verwendung des Standardgewindes gemäß ISO 17420-3 wird die Partikelfiltereffizienzklasse F1 ausgeschlossen.

g_bu_1435_as_7.jpg

Abb. 9
Ermittlung der Schutzklassen bei Filtergeräten mit Standard-Gewinde

4.2.5.19
(19) Filteraustauschintervall

Es sind Regelungen für den Filterwechsel (Filteraustauschprogramm, Austauschintervall) zu treffen; dabei ist die Gebrauchsanleitung der Herstellerfirma zu beachten.

Beim Filterwechsel sind neue Filter des gleichen Typs und der gleichen Klasse einzusetzen.

Filter und filtrierende Halbmasken haben eine begrenzte Lagerfähigkeit, die von der Herstellerfirma angegeben ist. Sie sind nach Ablauf der Lagerfrist der Benutzung zu entziehen, auch wenn sie noch ungebraucht sind.

Filtergeräte mit der Kennzeichnung g_bu_1435_as_15.jpg "nur zum Gebrauch innerhalb einer Arbeitsschicht" sind nach der Arbeitsschicht zu entsorgen. Sie sind spätestens bei einer spürbaren Erhöhung des Atemwiderstandes nicht mehr zu benutzen.

Gasfilter und gasfiltrierende Halbmasken dürfen spätestens dann nicht mehr benutzt werden, wenn die atemschutzgerättragende Person den Durchbruch des Schadstoffes durch Geschmacks- oder/und Geruchswahrnehmung feststellt. Dies kann unter ungünstigen Bedingungen bereits nach wenigen Minuten der Fall sein. Bei nicht wahrnehmbarem Durchbruch des Schadstoffes muss betriebsspezifisch ein Zeitpunkt für den Filterwechsel festgelegt werden.

Allgemein gültige Richtwerte für die Gebrauchsdauer von Gasfiltern können nicht angegeben werden, weil sie stark von den äußeren Bedingungen abhängen. Neben Größe und Typ des Filters wird die Gebrauchsdauer hauptsächlich von der Art und Konzentration der Luftverunreinigungen, dem Luftbedarf in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere sowie von der Luftfeuchte und Lufttemperatur beeinflusst.

Nur kaum oder wenig belastete Gasfilter können wiederbenutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass auch die Luftfeuchte zur Filterbelastung beiträgt, da Wasserdampf gut an Aktivkohle gebunden wird. Dies gilt insbesondere für Filter gegen organische Gase und Dämpfe (Typen OG und OV). In Filtern, die zur Wiederbenutzung aufbewahrt werden, besteht die Möglichkeit, dass Mikroorganismen angereichert werden und bei der Wiederbenutzung zu einer Infektionsgefährdung führen können. Bei Auftreten von Geruch und/oder Geschmack ist von der Wiederbenutzung abzusehen. Sollen Gasfilter wieder benutzt werden, müssen sie von der Umgebungsatmosphäre abgeschlossen gelagert werden (z. B. Aufbewahrungsbox), jedoch höchstens 6 Monate ab dem ersten Gebrauch. Zusätzlich müssen Aufzeichnungen über den Einsatzzeitpunkt, den/die Schadstoff/e und die übrigen Einsatzbedingungen beigelegt werden.

Bereits gebrauchte Gasfilter dürfen nicht gegen eine andere Stoffgruppe wieder benutzt werden, z. B. ein AC OV Filter darf nach Gebrauch gegen saure Gase anschließend nicht gegen organische Dämpfe eingesetzt werden.

Beim Gebrauch von Filtern gegen Quecksilber beträgt die Gebrauchsdauer maximal 50 Stunden. Innerhalb dieses Zeitraums ist ein erneuter Gebrauch möglich.

Für Kombinationsfilter gelten sowohl die Nutzungsbeschränkungen der Gasfilter als auch die der Partikelfilter. Wenn eine der Beschränkungen zutrifft, ist ein weiterer Gebrauch nicht zulässig.

Beim Gebrauch gegen nitrose Gase dürfen nur fabrikfrische Filter benutzt werden.

Beispielsweise gilt für einen Kombinationsfiltertyp mit Standardgewinde nach ISO 17420-3 mit der Kennzeichnung

^^^ F3 AC2 BC2 OV2 NOX2 w1

folgende Nutzungsbeschränkung:

  • Liegt beim ersten Gebrauch eine Beaufschlagung mit nitrosen Gasen (NOx) vor, ist dieser Filter nicht für eine Wiederbenutzung zugelassen, auch dann nicht, wenn nur noch andere Gase oder Partikel vorliegen.

  • Kann beim ersten Gebrauch eine Exposition gegen nitrose Gase ausgeschlossen werden, darf dieses Kombinationsfilter unter Berücksichtigung der o. g. Nutzungsbeschränkungen gegen die Gase, gekennzeichnet mit AC BC OV, sowie gegen Partikel wiederbenutzt werden. Ein späterer Gebrauch gegen nitrose Gase ist unzulässig.

4.2.5.20
(20) Bestimmung des erforderlichen Atemgasvolumens

Frei tragbare, atemgasliefernde Atemschutzgeräte haben einen begrenzten Atemgasvorrat. Sie werden nach ihrem Atemgasvolumen, dargestellt durch den Buchstaben "S", gefolgt von dem verfügbaren Atemgasvolumen in Litern bis zu einem Restdruck von 2 MPa (20 bar), klassifiziert z. B. S1500. Die Klasseneinteilung unterhalb von 900 Litern ist in Schritten von 150 Litern benannt. Ab 900 Litern sind Schritte von 300 Litern vorgesehen.

Das erforderliche Atemgasvolumen wird - unter Berücksichtigung von An- und Ablege- sowie Zugangs- und Rückzugszeiten - wie folgt berechnet:

erforderliches Atemgasvolumen [l]

= Gebrauchsdauer [min] × Atemminutenvolumen Wn [l/min]

Wn bezeichnet das Atemminutenvolumen zur ausgewählten Arbeitsschwere mit "n" von 1 bis 4.

Beispielhafte Arbeitsabläufe:

(1) Wechsel von großen Druckgasflaschen und deren Transport mit Flaschenwagen; Dauer max. 10 min, schwere bis sehr schwere Arbeitsschwere, W2.

10 min x 40 l/min = 400 l erforderliches Atemgasvolumen führt in diesem Beispiel zur Auswahl der nächsthöhere Klasse S, aus dem vorgegebenen Abstufungen, zu S450

(2) Rettungseinsatz mit 20 min Einsatzdauer inkl. Sicherheit bei maximaler Arbeitsschwere, W4.

20 min x 65 l/min = 1300l erforderliches Atemgasvolumen führt in diesem Beispiel zur Auswahl der nächsthöhere Klasse S, aus dem vorgegebenen Abstufungen, zu S1500.

Atemschutzgeräte mit externer Atemgasversorgung (Schlauchgeräte) werden durch die Buchstaben "SY" gekennzeichnet. Sie können zum Einsatz kommen, wenn das erforderliche Atemgasvolumen von frei tragbaren Atemschutzgeräten nicht ausreicht.

4.2.5.21
(21) Umweltbedingungen am Einsatzort

Atemschutzgerättragende Personen und Atemschutzgeräte können an Arbeitsstätten und bei Arbeitsabläufen unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt sein.

Mit speziellen Gefährdungen ist zu rechnen bei:

  • Brandbekämpfung

  • ABC-Gefahren

  • Bergbau

  • Seefahrt, maritimem Einsatz

  • Sandstrahlen

  • Schweißen

  • Flucht

  • Überdruck- oder Unterdruckatmosphäre

  • Arbeit in Behältern und engen Räumen

Extreme Umweltbedingungen können die Eigenschaften der Atemschutzgeräte und/oder die Leistungsfähigkeit der atemschutzgerättragenden Person beeinträchtigen.

Dies können sein:

  • extreme Kälte oder Wärme

  • Wärmestrahlung

  • Flammeneinwirkung

  • hohe Luftfeuchtigkeit

  • Umgebungsdruck

  • Luftgeschwindigkeit

  • Funkenflug

  • Flüssigkeitsspritzer

  • korrosive Atmosphäre

  • explosionsfähige Atmosphäre

  • elektromagnetische Einflüsse

  • Sauerstoffüberschuss

  • Abrieb

  • Schadstoffe mit hoher Durchdringungsfähigkeit (Permeation)

In sehr kalten Umgebungsbedingungen können Funktionsbeeinträchtigungen am Atemschutzgerät auftreten, wie z. B. Reduzierung der Akkulaufzeit oder Beeinträchtigungen von elektronischen Anzeigen. Bei gebläseunterstützten Filtergeräten sowie Schlauchgeräten können durch den kontinuierlichen Luftstrom bei der atemschutzgerättragenden Person Kälteempfinden, Erkältungskrankheiten oder gar Erfrierungen auftreten.

Der Wärmekomfort der atemschutzgerättragenden Person ist bei allen Umweltbedingungen zu berücksichtigen. Dieser wird nicht nur durch die äußeren Umgebungsbedingungen, sondern auch durch die Schwere der Arbeit und die Bekleidung beeinflusst.

Bei hohen Temperaturen, insbesondere beim Gebrauch von Atemschutzgeräten in Verbindung mit Schutzkleidung und schwerer Arbeit, kann Unwohlsein, Schwindel, Schwäche, Desorientierung, Bewusstlosigkeit hervorgerufen werden. Die mit dieser Symptomatik einhergehende Erhöhung der Körperkerntemperatur kann sogar zum Tode führen.

Einer Erhöhung der Körperkerntemperatur kann z. B. durch besondere technische Auslegung von Luftzirkulation innerhalb eines Atemschutzanzuges entgegengewirkt werden. Es hat sich erwiesen, dass bei einer Umspülung des Kopfes im Zusammenwirken mit einem zum Körper gerichteten Luftstrom die Wärme vom Körper abtransportiert wird.

An warmen Arbeitsplätzen können Atemschutzgeräte mit offenen Atemanschlüssen der Klasse cL oder dL (Haube/ Helm) und Gebläseunterstützung oder kontinuierlichem Atemgasstrom kühlend wirken. Weitere technische Möglichkeiten sind Trinkanschlüsse oder Kühlvorrichtungen, z. B. das Tragen von Kühlwesten.

Kann während des Gebrauchs eine explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, sind Atemschutzgeräte auszuwählen, die dafür geeignet sind. Diese müssen so konzipiert und hergestellt sein, dass von ihnen keine elektrischen, elektrostatischen oder durch Stöße herbeigeführten Lichtbögen oder Funken ausgehen, die zur Entzündung eines explosionsfähigen Gemisches führen können.

Bestimmte Schadstoffe (z. B. H2S, Phosphin), insbesondere in flüssiger Form, können bei direktem Kontakt mit Materialien des Atemschutzgerätes diese durchdringen, im Atemschutzgerät verdampfen und die atemschutzgerättragende Person gefährden. Schläuche von Atemschutzgeräten, welche Schadstoffen in flüssiger Form ausgesetzt werden, müssen gegenüber diesen ausreichend widerstandsfähig sein.

Wärmestrahlung kann negative Effekte auf Atemschutzgeräte und die atemschutzgerättragende Person haben. Bauteile des Gerätes können infolge extrem hoher Wärmestrahlung erweichen und sich verformen oder schmelzen.

Hohe Luftgeschwindigkeiten (größer 2 m/s) im Arbeitsbereich können einen negativen Effekt auf den Atemschutz haben. Dies gilt im Wesentlichen für offene Atemanschlüsse und sollte bei der Auswahl berücksichtigt werden.

4.2.5.22
(22) Atemanschlüsse

Atemanschlüsse werden unterschieden nach Abdeckungsbereichen (Klasse a bis e) und werden jeweils in geschlossene und offene Atemanschlüsse unterteilt. Bei einem geschlossenem Atemanschluss (tight fitting - T) liegt dieser dicht an der Haut der atemschutzgerättragenden Person an und bildet eine Dichtlinie; bei einem offenen Atemanschluss (loose fitting - L) liegt dieser nur teilweise oder gar nicht an der Haut an und bildet keine Dichtlinie.

Die Auswahl des Atemanschlusses soll unter Berücksichtigung der personenbezogenen Merkmale und der Arbeitsplatzbedingungen erfolgen.

g_bu_1435_as_3.jpg

Abb. 10
Atemanschluss-Klassen Abdeckungsbereiche

Tabelle 9 Abdeckungsbereiche von Atemanschlüssen

KlasseAbdeckungsbereichAtemanschlussBeispiel
aTMund
(mit verschlossener Nase)
geschlossenMundstückgarnitur mit Nasenklemme
bTMund und NasegeschlossenHalbmaske, Viertelmaske und filtrierende Halbmaske
cTMund, Nase und Augen
(Gesicht)
geschlossenVollmaske
cLoffenSchutzvisiere, Schutzhelm
dTKopfgeschlossenHaube mit Halsabdichtung
dLoffenHaube
eTKörper oder OberkörpergeschlossenSchutzanzug*
eLoffenBluse, Schutzanzug

4.2.5.23
(23) Spezialanwendungen

Für bestimmte Spezialanwendungen gibt es einsatzspezifische Anforderungen, welche die Atemschutzgeräte erfüllen müssen. Diese werden entsprechend ihrer Einsatzbereiche wie folgt unterschieden:

  • Feuerwehreinsatz

  • CBRN - Chemische, Biologische, Radiologische und Nukleare Gefährdungen

  • Maritimer Einsatz

  • Bergbau

  • Strahlarbeiten

  • Schweißen

  • Flucht

Bei einer Aufgabe können Eigenschaften verschiedener Einsatzbereiche gleichzeitig notwendig werden, z. B. Innenangriff im Feuerwehreinsatz bei gleichzeitiger radiologischer Gefährdung.

Die Klassen von Spezialanwendungen mit den entsprechenden Erläuterungen sind in Tabelle 10 aufgeführt:

Tabelle 10 Klassen von Spezialanwendungen

Klassen SpezialanwendungenErläuterung
Feuerwehreinsatz
FF1
FF2
FF3
FF4
FF5
Der Feuerwehreinsatz ist aufgrund der extremen Bedingungen während des Einsatzes als besondere Anwendung anzusehen. Der Feuerwehreinsatz schließt nicht nur den Innenangriff bei der Brandbekämpfung, den Gebäudebrand mit höherer Brandlast (FF5) oder mit geringer Brandlast (FF4) ein, sondern auch die Einsätze bei Schadstoffen - z. B. ausgetretene Chemikalien (FF3), Rettung von Personen (FF2) und Waldbrandbekämpfung (FF1).
Diese Aufgabentypen gehen einher mit unterschiedlichen Gefährdungen im Feuerwehreinsatz. Aus diesem Grund sind zusätzliche Anforderungen an die Atemschutzgeräte zu stellen. Abhängig von der Aufgabe können diese z. B. höhere Anforderungen an Flammen- und Hitzebeständigkeit, erhöhte mechanische Widerstandsfähigkeit oder chemische Widerstandsfähigkeit einschließen.
Für die Klassen FF1 und FF2 sind sowohl filtrierende als auch isolierende Atemschutzgeräte möglich. Für die Klassen FF3, FF4 und FF5 sind nur isolierende Atemschutzgeräte möglich.
CBRN
CBRN1
CBRN2
CBRN3
Die Atemschutzgeräte für die Spezialanwendung CBRN werden gegen besondere chemische, biologische, radiologisch und/oder nukleare Gefährdungen die bei Naturkatastrophen, Störfällen oder terroristischen Anschlägen auftreten können, ausgelegt.
C = chemisch: Aerosole aus Gasen, Dämpfe und/oder Partikel von Kampfstoffen und giftige Industriechemikalien
B = biologische Partikel wie Mikroorganismen oder Toxine
R = radioaktive Partikel, die radioaktive Alpha- oder Betastrahler tragen können, z. B. als Folge der Explosion einer "schmutzigen Bombe" bei einem Terroranschlag
N = nuklear: radioaktive Materialien wie Partikel, die bei nuklearen Störfällen freigesetzt werden Die Klasse CBRN1 ist für gasförmige Stoffe, die Klasse CBRN2 und CBRN3 für gasförmige und flüssige Stoffe ausgelegt.
Die Klasse CBRN3 gilt nur für isolierende Atemschutzgeräte.
Maritimer Einsatz
MA1
MA2
Unter "Maritimer Einsatz" werden Anwendungen von Atemschutzgeräten auf Offshore-Anlagen sowie in der Schifffahrt während Brandbekämpfung (MA1) und Umgang mit Schadstoffen (MA2) verstanden. Während der Lagerung und dem Gebrauch können diese Geräte Vibrationen mit niedriger Frequenz bei gleichzeitig hoher Beschleunigung sowie rauen Wetterbedingungen (hohe Luftfeuchtigkeit mit hoher Salzkonzentration) ausgesetzt sein.
Enge Räume und Sauerstoffmangel sind in Betracht zu ziehen. Die Anlegezeit sowie schneller Zugriff sind zu berücksichtigen.
Bergbau
MN1
MN2
MN3
Die Atemschutzgeräte für die Spezialanwendung Bergbau können rauen Umgebungsbedingungen und Vibrationen, schnellen klimatischen Änderungen und Luftdruckänderungen, korrosiven Stoffen, geringer oder hoher Luftfeuchtigkeit, einschließlich Wasserspritzern und extrem hohen Staub- und/oder Gaskonzentrationen (MN1) sowie explosiver Atmosphäre (MN2) ausgesetzt sein.
Bei Rettungs- und Brandbekämpfungseinsätzen (MN3) sind lange Strecken zu überwinden. Sie sind verbunden mit einer hohen Arbeitsschwere und machen eine lange Gebrauchsdauer von Atemschutzgeräten notwendig.
Strahlarbeiten
AB
Die Atemschutzgeräte für die Spezialanwendung Strahlarbeiten werden abrasiven Materialen, wie Sand, Schlacken, mineralischen, synthetischen und metallischen Strahlmitteln, Wasser oder Trockeneis zur Oberflächenbehandlung ausgesetzt.
In Ergänzung zu den Grundanforderungen sind weitere Anforderungen zum Schutz vor zurückprallendem Strahlgut zu erfüllen.
Schweißen
WE
Die Atemschutzgeräte für die Spezialanwendung Schweißen werden zusätzlich hohen Temperaturen, Funken, elektromagnetischen Feldern und ultravioletter Strahlung ausgesetzt. Ergänzend zu den Grundanforderungen ist eine höhere Widerstandsfähigkeit gegen diese Gefährdungen erforderlich.
Flucht
ES FF (t)
ES CBRN (t)
ES MA (t)
ES MN (t)
ES xx (t)
ES (t)
Die Atemschutzgeräte für die Spezialanwendung Flucht müssen innerhalb von Sekunden Schutz vor schädlicher Atmosphäre bieten können.
Diese Situationen sind nicht vorhersehbar, daher werden diese Atemschutzgeräte entweder ständig mitgeführt oder an schnell zugänglichen Stellen griffbereit vorgehalten.
Fluchtgeräte sollen schnell angelegt werden können. Einige Anforderungen an Fluchtgeräte sind anders als die an Arbeitsgeräte, z. B. höhere Atemwiderstände oder höhere CO2 Konzentrationen in der Einatemluft.
Die Kennzeichnung "t" (t in Minuten) gibt die nominelle Haltezeit des Fluchtgerätes an. Bei bestimmten Anwendungen wie Flucht vor Bränden (ES FF t), chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Gefahren (ES CBRN t), Flucht im maritimen Einsatz (ES MA t) und Flucht im Bergbau (ES MN t) sind weitere Anforderungen zu erfüllen.
Für spezifische Schadstoffe gibt es für Fluchtzwecke Filtergeräte, welche mit ES xx (t) bezeichnet werden. "xx" steht dabei für den Gasfiltertyp.
Für Fluchteinsätze, bei denen die Schadstoffe nicht bekannt sind und keine Spezialanwendung vorliegt, gibt es atemgasliefernde Atemschutzgeräte, die mit ES (t) bezeichnet werden.

4.2.5.24
(24) Auswahl von Atemschutzgeräten zum Einsatz in verschiedenen Spezialanwendungen

Es sind alle zutreffenden Spezialanwendungen mit ihren Mindestschutzklassen (PC) aufzuführen und mit den bereits im Prozess ermittelten zu vergleichen. Die höhere Schutzklasse ist auszuwählen.

Eine Methode zur Ermittlung der individuellen Arbeitsschwere für eine atemschutzgerättragende Person ist über die Bestimmung ihrer maximalen aeroben Kapazität möglich und wird in ISO 16976-1 Human Factors Part 1: Metabolic Rates and Respiratory Flow Rates beschrieben.

Ein Schutzanzug hat keine definierte Dichtline zur atemschutzgerättragenden Person, kann jedoch zur Umgebungsatmosphäre dicht abschließen.