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§ 6 BKrFQG, Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 6 BKrFQG
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Qualifikation, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKrFQG
Gliederungs-Nr.: 9231-15
Normtyp: Gesetz

§ 6 BKrFQG – Ausbildungs- und Prüfungsort

Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen

  1. 1.

    die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,

  2. 2.

    die Weiterbildung abschließen

    1. a)

      in der Bundesrepublik Deutschland,

    2. b)

      in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder

    3. c)

      in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.