BKrFQG - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

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§ 17 BKrFQG - Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises 

Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt worden sind.