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§ 15 BKrFQG, Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerq...
§ 15 BKrFQG
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Titel: Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKrFQG
Gliederungs-Nr.: 9231-15
Normtyp: Gesetz

§ 15 BKrFQG – Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises 

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren

  1. 1.

    die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und

  2. 2.

    die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.