DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.2 - 7.2 Befahren von Steigungen und Gefällstrecken

Das Befahren von Schrägen ist grundsätzlich kritisch zu betrachten, da hier Kippgefahr besteht. Systembedingt sollte folgendes berücksichtigt werden: • Vorgaben des Zugfahrzeug- und Anhänger-Herstellers sind zu beachten

  • Die ausgewiesene zulässige Höchstlast gilt nur für das Schleppen in der Ebene auf tragfähigem, rutsch-sicherem Untergrund.

  • Bei schwierigen Einsatzbedingungen (Gefällstrecken, glatte oder rutschige Fahrbahn) muss die Anhängelast gegebenenfalls reduziert werden, so dass ein sicheres Abbremsen möglich ist.

  • Die Scheitelpunktradien der Rampen-Ein- und Ausfahrten müssen auf das System abgestimmt sein.

  • Steigungen dürfen nicht quer oder schräg befahren werden.

  • Wenden auf Steigungen ist verboten.

  • Das Anhalten an Steigungen ist zu vermeiden.

  • Das Be- und Entladen eines Lastenträgers auf Schrägen oder Rampen ist zu vermeiden.

  • Bei Rampenfahrten sind Kupplungssysteme zu verwenden, die ein unbeabsichtigtes Entkuppeln ausschließen.

  • Der Zugverband darf auf Rampen an keiner Stelle getrennt werden.

g_bu_1330_as_27.jpg

Abb. 26
Schleppereinsatz auf dem Frachtbereich eines Flughafens