DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge

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Abschnitt 7.1 - 7 Sondereinsätze von Routenzügen
7.1 Mitnahme von Personen

In der DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge" sind in § 25 die Bedingungen aufgeführt, die zur Mitnahme von Personen erfüllt sein müssen.

U. a. darf der Fahrer oder die Fahrerin eines Routenzugs Personen nur mitnehmen, wenn dies von Hersteller und Unternehmer zugelassen ist und das Fahrzeug über geeignete Vorrichtungen hierzu verfügt.

Während der Fahrt ist das Auf- und Absteigen, Übersteigen auf andere Fahrzeuge sowie das "Herausstehenlassen" von Körperteilen über den Rand des Fahrzeuges hinaus verboten.