DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge und Anhänger

Schleppende Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass ein sicheres Fahren und Abbremsen des Schleppzuges bei allen Fahrbewegungen gewährleistet ist.

Bei der Zusammenstellung des Zuges sind die Inbetriebnahme-Vorschriften der Hersteller zu berücksichtigen (Kupplungskonzept, Breite, zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Anhänger, Stabilität, Signale, Medienversorgung).