Abschnitt 6 - 6 Sicherer Betrieb von Routenzügen
Bewegte Transport- und Arbeitsmittel fallen in den Regelungsbereich der BetrSichV.
Vor der Beschaffung ist eine Abstimmung zwischen Hersteller und Betreiber notwendig. Hilfreiche Hinweise gibt die Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1113.
Von Herstellerseite ist eine Betriebsanleitung und gegebenenfalls eine CE-Konformitätserklärung zu liefern.
Zentrale Pflicht des Betreibers ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Beschäftigten.
Die folgenden Kapitel können dabei unterstützen.