DGUV Regel 101-038 - Bauarbeiten

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Abschnitt 3 - 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben

3.1

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§ 3 Absatz 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.

Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.
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Die Leitung von Bauarbeiten kann vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin selbst, von einer von ihm bzw. ihr bestimmten betriebsinternen oder betriebsfremden Person wahrgenommen werden. Im Regelfall ist der bzw. die "weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte" auf Baustellen "der Bauleiter bzw. die Bauleiterin" oder bei Reinigungsarbeiten "der Objektleiter bzw. die Objektleiterin".

Personen, die z. B. folgende Funktionen innehaben, fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Vorgesetzten" i. S. d. § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • die von Auftraggebenden eingesetzte bauleitende Person gegenüber den beauftragten Unternehmen (z. B. objektüberwachende Person),

  • Bauleiter bzw. Bauleiterinnen nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes,

  • Koordinatoren nach der Baustellenverordnung,

  • die nach § 6 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" beauftragte Person.

Innerbetrieblich festgelegte Vorgesetztenverhältnisse bleiben bei oben genannten Funktionen unberührt. Doppelfunktionen sind möglich.

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Durch die Teilnahme an Schulungen (spezifischen Fortbildungsmaßnahmen) können die vorhandenen Fachkenntnisse auf aktuellem Stand gehalten werden.

3.2

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§ 3 Absatz 2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende).

Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.
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Aufsichtführende sind Personen, die vom Unternehmer, von der Unternehmerin bzw. von dem Vorgesetzten, von der Vorgesetzten nach § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" die Befugnis erhalten haben, den ihm bzw. ihr unterstellten Personen Weisungen zu erteilen. Es können auch betriebsfremde Personen als Aufsichtführende auf Grund eines Vertrages beauftragt werden.

Aufsichtführende müssen ausreichende Kenntnisse für die sichere Durchführung von Bauarbeiten besitzen. Dies ist dann der Fall, wenn sie mit den durchzuführenden Arbeiten vertraut sind und die für die Sicherheit und Gesundheit bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen kennen.

3.3

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§ 3 Absatz 3
Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass fachkundige Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. Während ihrer Wahrnehmung dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr übertragene Sicherungsaufgabe durchzuführen und darf währenddessen keine weitere Tätigkeit ausüben.
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Sicherungsaufgaben werden z. B. von Sicherungsposten oder Einweisern bzw. Einweiserinnen wahrgenommen. Sicherungsaufgaben können z. B. erforderlich sein bei

  • Abbrucharbeiten,

  • Arbeiten in Rohrleitungen,

  • Bohrungen,

  • engen Räumen (z. B. Silos oder Schornsteine),

  • dem Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln.

Während der Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben müssen die damit betrauten Personen ständig anwesend sein, dürfen keine andere Tätigkeit ausüben und müssen entsprechend unterwiesen sein.

Aufgrund ihrer Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit dürfen mit Sicherungsaufgaben nur Personen betraut werden, die

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  2. 2.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Ist für die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben eine Kommunikation mit den zu schützenden Personen erforderlich, muss jederzeit eine Verständigung, z. B. durch Zuruf oder Handzeichen, sichergestellt sein. Gegebenenfalls kann eine ständige Beobachtung der zu schützenden Personen erforderlich sein, z. B. bei Arbeiten in Bohrungen oder Arbeiten in Rohrleitungen.

Sicherungsaufgaben nach § 3 Abs. 3 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" umfassen nicht die Bestimmungen nach DGUV Vorschrift 77 bzw. 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen".

3.4

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§ 3 Absatz 4
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Vertretung bei der Durchführung von Bauarbeiten gewährleistet ist. Dies kann z.B. unter Zuhilfenahme einer der deutschen Sprache mächtigen Person vor Ort erfolgen.
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Eine der deutschen Sprache mächtige Person muss über die notwendigen Fachkenntnisse und Fachbegriffe verfügen, um eine eindeutige Verständigung zu ermöglichen.

Bei Bauarbeiten, welche nicht auf Baustellen ausgeführt werden und die ein geringes Gefährdungspotential aufweisen (z. B. einfache Unterhaltsreinigung), kann die Verständigung in deutscher Sprache auch anderweitig, beispielsweise telefonisch, sichergestellt werden.

3.5

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§ 3 Absatz 5
Der Unternehmer darf nur Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe zur Verfügung stellen, die sicherheitstechnisch einwandfrei sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung verwendet werden. Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung zu verwenden.

Stellt ein Versicherter fest, dass Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei sind, muss er dies dem Aufsichtführenden unverzüglich melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.
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Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe sind dann sicherheitstechnisch einwandfrei, wenn sie den jeweils einschlägigen schriftlichen Bestimmungen und Festlegungen (z. B. Gesetze, Vorschriften, Grenzwerten, Regeln, Herstellerangaben, Bedienungsanleitungen, Betriebsanweisungen) entsprechen.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin legt auf Basis der Angaben von Herstellern und der Art der auszuführenden Arbeiten in der Betriebsanweisung fest, wie Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe verwendet werden.

Herstellerangaben können sich z. B. ergeben aus

  • der Betriebsanleitung für Arbeitsmittel, wie Maschinen, Anlagen, Leitern,

  • der Gebrauchsanleitung für persönliche Schutzausrüstungen,

  • der Aufbau- und Verwendungsanleitung, z. B. bei Gerüsten.

Nicht zugelassen sind z. B.

  • eine Manipulation von vorhandenen Schutzvorrichtungen,

  • die Verwendung von Arbeitsmitteln, bei denen die sicherheitstechnischen Einrichtungen (z. B. Überlastwarneinrichtungen, Sicherheitsgurte, Überrollbügel, Schutzhauben, Verriegelungen, Schutzschaltungen) nicht wirksam sind,

  • die von Herstellern ausgeschlossene Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, z. B. Sägen von Styroporplatten mit einem Sägeblatt für Holz mit der Baustellenkreissäge, Arbeiten mit der Kettensäge bei unsicherem Standplatz, Betrieb eines Otto-Motors (z. B. benzinbetriebene Flügelglätter oder Stromerzeuger) in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen (Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung).

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass für das Heben von Versicherten nur die von den Herstellern hierfür vorgesehene Arbeitsmittel und Zusatzausrüstungen verwendet werden, wie z. B. Personenaufzüge, Hubarbeitsbühnen oder Befahranlagen.

Abweichend davon ist das Heben von Versicherten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Anforderungen nach Anhang 1 Punkt 2.4 Betriebssicherheitsverordnung sowie der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" erfüllt werden.