DGUV Regel 101-038 - Bauarbeiten

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Abschnitt 10 - 10 Sicherung von Öffnungen und Vertiefungen

g_bu_1329_as_3.jpgDGUV Vorschrift 38g_bu_1329_as_5.jpg
§ 10
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden. Abdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.
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Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sind z. B. Deckendurchbrüche, Installationsschächte, Treppenöffnungen, Revisionsschächte, Straßeneinläufe und Lichtschächte.

Als Öffnungen gelten in der Regel

  • geradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante ≤ 3,00 m lang ist oder

  • Öffnungen mit einem Flächenmaß ≤ 9 m2.

Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen sind dann ordnungsgemäß gesichert, wenn diese

  • umwehrt oder

  • begehbar und unverschieblich abgedeckt oder

  • mit tragfähigem Material verfüllt

sind.

Lichtkuppeln und Lichtbänder sind wie Öffnungen zu behandeln, wenn diese nicht durchtrittsicher sind.

Auffangeinrichtungen dürfen zum Auffangen abstürzender Personen "nachrangig" verwendet werden, wenn Schutzvorrichtungen gegen Absturz oder Abdeckungen z. B. aus arbeitstechnischen oder konstruktiven Gründen nicht eingesetzt werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • Arbeiten unmittelbar an der Öffnung bzw. Vertiefung durchgeführt werden müssen und durch Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), nicht durchführbar wären oder

  • Absturzsicherungen aufgrund der zu geringen Tragfähigkeit der Konstruktion an der Öffnung nicht befestigt werden können.

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) dürfen nachrangig zu Auffangeinrichtungen verwendet werden (§ 9 Abs. 4 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten").