DGUV Regel 109-607 - Branche Metallbau

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Pressen

3.3.1 Betreiben von Pressen

"Pressen" im Sinn der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind Maschinen zum Zweck der formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Gemengen, bei denen die Werkzeugbewegung als geradlinige Schließbewegung und die Be- und Verarbeitung durch die Werkzeugschließbewegung erfolgt. Die in der Metallbearbeitung sehr verbreiteten Pressen gehören zu den gefährlichsten Maschinen. Damit die Beschäftigten ihre Tätigkeiten unfallfrei und ohne gesundheitliche Risiken ausüben können, müssen bestimmte Regeln und Verhaltensvorschriften beachtet werden.

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-008 "Presseneinrichter"

  • DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung"

  • VDI Richtlinie 4068 "Zur Prüfung befähigte Personen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Folgende besonders hohe Gefährdungen bestehen bei der Arbeit mit Pressen:

  • Mechanische Gefährdungen durch:

    • Stößel-Schließ- und ggf. Öffnungsbewegung (Werkzeugbereich)

      g_bu_1290_as_77.jpgEs besteht Lebensgefahr an größeren Pressen, bei denen mit BWS (berührungslos wirkende Schutzeinrichtung) gesteuert wird. Das ist nicht mehr zulässig.

    • Nebenbewegungen (im Werkzeugbereich)

    • das Pressenumfeld, z. B. an Einzelmaschinen von Bandanlagen

    • das Einsatzgebiet, z. B. Splittergefahr

    • herausgeschleuderte Maschinenteile, Werkstücke und Werkzeuge

    • herausspritzende Flüssigkeit unter hohem Druck (hydraulische Systeme)

    • Rutschen, Stolpern, Stürzen (Bodenbereich um die Presse herum)

  • Elektrische Gefährdungen (elektrische Ausrüstung)

  • Thermische Gefährdungen (Bremsen, Kupplungen, Teile des hydraulischen Systems)

  • Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

  • Gefährdungen durch Stoffe, die von der Presse verarbeitet, verwendet oder freigesetzt werden (hydraulische, pneumatische Systeme, Gefahrstoffe)

  • Gefährdung durch Brand oder Explosion

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Pressen nicht nur sicher ausgerüstet und beschaffen sind, sondern dass daran auch sorgfältig und sicher gearbeitet wird. Kontrollieren Sie die Verhaltensregeln (und ihre Umsetzung) regelmäßig.

Beschaffenheit von Pressen

Beim Bau von Pressen, die nach Inkrafttreten der ersten EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden/werden, waren/sind unter anderem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie zu erfüllen. Sie werden durch harmonisierte europäische Normen, besonders die beim Bau der jeweiligen Presse vorliegende Produktnorm, konkretisiert.

Beachten Sie, dass für Pressen, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Pressen, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften im Wesentlichen weiter gelten, zum Beispiel:

  • für Exzenter- und verwandte Pressen die VBG 7n5.1,

  • für Hydraulische Pressen die VBG 7n5.2 und

  • für Spindelpressen die VBG 7n5.3).

Pressen müssen seit dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Deshalb ist es zu einigen weitergehenden Festlegungen in einschlägigen DGUV Informationen gekommen.

Sorgen Sie dafür, dass auch vorhandene oder gebrauchte Pressen erst verwendet werden, nachdem

  1. 1.

    eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,

  2. 2.

    die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen worden sind und

  3. 3.

    festgestellt wurde, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen treffen.

Der aktuelle Stand der Technik wird unter anderem in staatlichen Regelungen, Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger oder gegebenenfalls in Normen beschrieben. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind besonders vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg praktiziert worden sind.

Stellen Sie sicher, dass den Beschäftigten nur Pressen bereitgestellt werden, die den geltenden Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.

g_bu_1290_as_77.jpgDas Steuern mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen an größeren Altpressen für Handeinlegearbeiten wurde eingeschränkt. Über diese Beschlüsse zum Umgang mit dem Maschinen-Altbestand informiert die DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung".

Pressen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindert werden.

Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche dürfen gemäß JArbSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Dazu zählt das selbstständige Arbeiten an Pressen.

Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, sofern

  • die Arbeiten zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich sind,

  • ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist und

  • der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt. Die betriebliche, mindestens halbjährliche, Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten Jugendlicher über 16 Jahre an Pressen.

Einrichten

Sorgen Sie dafür, dass

  • die Pressen nur von Personen eingerichtet werden, die mindestens 18 Jahre alt, entsprechend ausgebildet und beauftragt sind. Kontrollpersonen müssen ebenfalls entsprechend ausgebildet sein und schriftlich beauftragt werden. Ist keine geeignete Kontrollperson im Betrieb beschäftigt, kann die Sonderregelung "sich selbst kontrollierende Einrichtende" in Anspruch genommen werden.

  • die Einrichterinnen und Einrichter von Pressen auf ihre eigene Sicherheit bedacht sind und beim Einrichten, auch bei der Durchführung von Probehüben, immer Schutzeinrichtungen verwenden.

  • die Einrichterinnen und Einrichter während des Einrichtens bei eingeschaltetem Antrieb mit der vorhandenen Ausschalteinrichtung die Pressensteuerung auszuschalten haben. Beim Zusammenfahren sind die vorhandenen Schutzeinrichtungen oder ersatzweise die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen zu verwenden.

  • die Pressen nach dem Einrichten erst in Betrieb genommen werden, wenn der Einrichter oder die Einrichterin die Betriebsart und die vorhandenen Schutzeinrichtungen für den Produktionsbetrieb eingestellt sowie den Schlüssel des Betriebsartenwahlschalters abgezogen hat und durch eine weitere Kontrollperson festgestellt wurde, dass Schutzmaßnahmen getroffen und wirksam sind.

Für Einrichtmaßnahmen ist die ausgebildete Presseneinrichterin oder der ausgebildete Presseneinrichter zuständig!

Prüfung

Sorgen Sie dafür, dass wiederkehrende Prüfungen gemäß den Vorgaben der DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" durchgeführt werden. Die Prüfungen erfolgen gemäß den festgelegten Prüffristen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Pressenprüferinnen und Pressenprüfer müssen die Anforderungen laut der VDI-Richtlinie 4068 "Zur Prüfung befähigte Personen" erfüllen.

Die Prüfungsbefunde sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Pressenprüfung aufzubewahren.

Technische Maßnahmen

Stellen Sie sicher, dass bei Handeinlegearbeiten die Betriebsart "Einzelhub" eingestellt ist. Wenn, außer bei der üblichen Handbeschickung, zwischen die Werkzeughälften gegriffen wird, muss die vorhandene Ausschalteinrichtung betätigt werden.

Sorgen Sie dafür, dass Tätigkeiten am Werkzeug nur vorgenommen werden, wenn die vorhandene Ausschalteinrichtung (gegebenenfalls ersatzweise die Not-Aus/Halt-Einrichtung) betätigt worden ist (erforderlicher halbjährlicher Hinweis des Unternehmers oder der Unternehmerin).

Der Stößel von Oberkolbenpressen muss bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug mit der/den vorhandenen Stößelstütze(n)/Stößelverriegelung (mechanischen Hochhalteeinrichtung) gesichert werden.

g_bu_1290_as_77.jpgTreten Unregelmäßigkeiten während des Betriebs einer Presse auf, müssen Sie dafür sorgen, dass diese ausgeschaltet und die aufsichtführende Person informiert wird. Störungen dürfen nur vom Fachpersonal, bei zuvor in sicheren Zustand versetzter Presse, beseitigt und die Arbeit erst wieder aufgenommen werden, wenn die aufsichtsführende Person die Presse freigegeben hat.

g_bu_1290_as_101.jpgBeste Praxis

Werkstückentnahme und Ablage müssen so gestaltet sein, dass beide Arbeitsschritte bequem erfolgen können.

Organisation und Verhalten

  • Sorgen Sie dafür, dass für Pressen Betriebsanweisungen erstellt werden und hängen Sie diese direkt an den Maschinen aus. Machen Sie die an Pressen Beschäftigten mit deren Inhalt vertraut. Beschäftigte, die bislang nicht an Pressen gearbeitet haben, müssen vor Arbeitsaufnahme zu den von Pressen ausgehenden Gefahren unterwiesen und während der Einarbeitung besonders beaufsichtigt werden.

  • Sorgen Sie bei Aufstellung der Pressen für eine ergonomische Anordnung. Achten Sie insbesondere darauf, dass ausreichend Bewegungsfreiheit für Ihre Beschäftigten besteht und bei Bedarf auch größere Werkstücke gehandhabt werden können. Gestalten Sie den Standbereich für Maschinenbedienpersonen rutschsicher gegen Staub oder Nässe.

  • Wenn die Arbeiten beendet sind oder wenn die Bedienperson den Arbeitsplatz verlassen will, müssen die Maschinen immer abgeschaltet werden.

Achten Sie darauf, dass Instandhaltungsarbeiten nur bei abgeschalteten Maschinen vorgenommen werden, die gleichzeitig gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sind.

Persönliche Schutzausrüstung

Besteht eine Gefährdung durch gehörschädigenden Lärm, stellen Sie Ihren Beschäftigten geeigneten Gehörschutz zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass dieser verwendet wird.

Während der Arbeit mit scharfkantigen Werkstücken sind Schnittschutzhandschuhe zu verwenden. Bei Tätigkeiten an Pressen müssen grundsätzlich Sicherheitsschuhe getragen werden.

3.3.2 Mechanische Pressen

Unter "mechanischen Pressen" werden in den Sicherheitsvorschriften für Pressen der Metallbearbeitung Exzenter- und verwandte Pressen (zum Beispiel Kurbel-, Kurbelzieh-, Kniehebelpräge-, Kniehebelziehpressen) sowie Spindelpressen zusammengefasst. In der Variante als mechanische Servopresse (das heißt, mit elektrischem Servoantrieb als Hauptantrieb) gibt es normalerweise keine Schaltkupplung und kein Schwungrad. Weil die Triebwerke mechanischer Servopressen in der Regel nicht selbsthemmend sind, kann auf sichere externe mechanische Haltebremsen für servomotorisch hochgehaltene Lasten üblicherweise nicht verzichtet werden.

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Abb. 39
Exzenterpresse mit steuernder trennender Schutzeinrichtung, feste Verkleidung, Fußschalter, Betriebsartenwahlschalter und Schaltsperre

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bei Neumaschinen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei Gebrauchtmaschinen

  • Unfallverhütungsvorschriften VBG 7n5.1 "Exzenter- und verwandte Pressen" und VBG 5 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (mechanische Pressen aus der "Vor-CE-Ära", als Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" Anhänge 3, 5, 6 und 7 (für mechanische Pressen aus der "Vor-CE-Ära", als Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DGUV Information FB HM-084 "Nebenbewegungen an Pressen - Sicherheitsgerechte Ausführung von gebrauchten Pressen der Metallbearbeitung"

  • DIN EN 692:2009-10 "Werkzeugmaschinen - Mechanische Pressen - Sicherheit" (für mechanische "CE"-Pressen, bei Servopressen in Anlehnung)

  • ISO 16092-1:2019-08"Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pressen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen"

  • DIN EN ISO 16092-2:2019:03 Entwurf: "Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pressen - Teil 2: Mechanische Pressen"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 003 "Exzenter- und verwandte Pressen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Betrieb mechanischer Pressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

  • Bruchrisiko der Exzenterwelle im Bereich des Exzenters von Stirnkurbelpressen (Fangbügel erforderlich)

  • Bruchrisiko des Spindelkopfs von Reibspindelpressen (Fangkorb erforderlich, Stößel-Fangeinrichtung notwendig)

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Schutzeinrichtungen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre mechanischen Pressen:

  1. 1.

    die vor Inkrafttreten der 1975er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.1 gebaut wurden (Altpressen), mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:

    • sichere Werkzeuge oder

    • feste trennende Schutzeinrichtungen oder

    • bewegliche Abschirmung/Schutzschirm.

  2. 2.

    die nach Inkrafttreten der 1975er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.1 - bzw. Neupressen, die nach Maschinenrichtlinie gebaut wurden zusätzlich zu 1. mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:

    • Zwei-Hand-Schaltung für jeweils eine Bedienperson oder

    • berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS) als aktive opto-elektronische Schutzeinrichtungen/Lichtvorhänge.

g_bu_1290_as_77.jpgBei Mehrpersonenbedienung müssen für jede Bedienperson Handschutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Anwendung der jeweiligen Handschutzmaßnahmen setzt einen dafür geeigneten Aufbau der Steuerung (je nach gegebenen Risikoparametern redundant/mit Fehlererkennung) sowie der Kupplung, falls vorhanden, und Bremse voraus. Je nach Antriebsart kann alternativ zu vorstehenden Maßnahmen die "Reduzierte Schließgeschwindigkeit (max. 10 mm/s) mit nicht selbsthaltender Befehlseinrichtung (eine pro Bedienperson)" anwählbar sein.

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Abb. 40
Typenschild mit Angaben zum Sicherheitsabstand

Betrieb

Achten Sie darauf, dass der Stößel von Oberkolbenpressen bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug mit der/den vorhandenen Stößelstütze(n)/Stößelverriegelung (mechanischen Hochhalteeinrichtung) gesichert wird.

Gewährleisten Sie, dass der Sicherheitsabstand laut Typenschild eingehalten wird.

Sorgen Sie dafür, dass die Betriebsart/Betätigungsart am Wahlschalter eingestellt und gegen unbefugtes Verstellen gesichert ist.

Beachten Sie, dass für das Steuern mit BWS (1 Takt/2 Takt) eine Tischhöhe ≥ 750 mm, eine Hubhöhe ≤ 600 mm, eine Tischtiefe ≤ 1000 mm, eine Auflösung der BWS ≤ 30 mm Voraussetzungen sind. Die Pressentischhöhe von 750 mm kann durch zusätzliche Mittel erreicht werden, die mit der Presse verschweißt oder mit der Pressensteuerung verknüpft sind.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.3.3 Hydraulische Pressen

Hydraulische Pressen sind Maschinen, die nach dem hydrostatischen Prinzip arbeiten. Sie besitzen in der Regel einen oder zwei Druckzylinder und werden meist mit größeren Werkzeugen betrieben. Bei den hydraulischen Pressen sind extrem hohe Presskräfte möglich.

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Abb. 41
Hydraulische Presse

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bei Neumaschinen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei Gebrauchtmaschinen

  • Unfallverhütungsvorschriften VBG 7n5.2 "Hydraulische Pressen" und VBG 5 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (hydraulische Pressen aus der "Vor-CE-Ära", als Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

  • DGUV Regel 113-020 "Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" Anhänge 5, 6 und 7 (für hydraulische Pressen aus der "Vor-CE-Ära", als Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DGUV Information FB HM-084 "Nebenbewegungen an Pressen - Sicherheitsgerechte Ausführung von gebrauchten Pressen der Metallbearbeitung"

  • ISO 16092-1:2017-12 "Werkzeugmaschinen Sicherheit - Pressen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen"

  • DIN EN ISO16092-3:2019-08 "Werkzeugmaschinen Sicherheit - Pressen - Teil 3: Sicherheitsanforderungen für hydraulische Pressen"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 002 "Arbeiten an Hydraulischen Pressen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Betrieb von hydraulischen Pressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

  • Gefährdung durch Absinken des Stößels von Oberkolbenpressen infolge des Eigengewichts bei abgeschalteter Steuerung

  • Unter Umständen bestehende Gefährdung durch Stößelrückfall infolge eines Druckausfalls während des Hochlaufs

  • Gesundheitsgefährdungen beim Einspritzen von Hydraulikflüssigkeiten unter Druck in menschliches Gewebe

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Schutzeinrichtungen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre hydraulischen Pressen,

  1. 1.

    die vor Inkrafttreten der 1987er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.2 gebaut wurden, mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:

    • sichere Werkzeuge oder

    • feste trennende Schutzeinrichtungen/feste Verdeckung oder

    • bewegliche Abschirmung/Schutzschirm,

    • reduzierte Schließgeschwindigkeit (max. 10 mm/s) mit nicht selbsthaltender Befehlseinrichtung (eine pro Bedienperson).

  2. 2.

    die nach Inkrafttreten der 1987er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.2, bzw. Maschinenrichtlinie bis 10/2011 gebaut wurden zusätzlich zu 1. mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:

    • mit Zwei-Hand-Schaltung (eine pro Bedienperson)

    • berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS)

  3. 3.

    die nach Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie ab 11/2011 gebaut wurden und zusätzlich zu 1. und 2. nicht nur mit einer Zwei-Hand-Schaltung, als alleinige Schutzeinrichtung (Bedienseite/n) für den Produktionsbetrieb je nach Pressengröße, ausgestattet sind. Zwei-Hand-Schaltung als primäre Schutzeinrichtung ist in der Betriebsart "Produktion" nur zulässig, wenn die horizontale Zugangsöffnung zum Gefahrenbereich kleiner oder gleich 650 mm ist.

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Abb. 42
Zweihandschaltung als primäre Schutzeinrichtung, zulässig bei horizontaler Zugangsöffnung zum Gefahrenbereich <=650 mm (nach DIN EN 693 -11/2011)

Betrieb

  • Gewährleisten Sie, dass der Sicherheitsabstand laut Typenschild eingehalten wird.

  • Veranlassen Sie, dass der Stößel von Oberkolbenpressen bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug mit der/den vorhandenen Stößelstütze(n)/Stößelverriegelung (mechanischen Hochhalteeinrichtung) gesichert wird. Bei Einarbeitungs-/Tuschierpressen besteht die Notwendigkeit einer über den gesamten Hub wirksamen selbsttätig wirkenden Stößelverriegelung.

  • Der Gefahr des Stößelrückfalls bei einem Druckausfall sollte mit einem Druckausfalltest im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen begegnet werden.

  • Beachten Sie die Prüffristen und die Wechselintervalle gemäß DGUV Regel 113-020.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Betriebsart/Betätigungsart am Wahlschalter eingestellt und gegen unbefugtes Verstellen gesichert ist.

  • Beachten Sie, dass für das Steuern mit BWS (1 Takt/ 2 Takt) eine Tischhöhe ≥ 750 mm, eine Hubhöhe ≤ 600 mm, eine Tischtiefe ≤ 1000 mm, eine Auflösung der BWS ≤ 30 mm Voraussetzungen sind. Die Pressentischhöhe von 750 mm kann durch zusätzliche Mittel erreicht werden, die mit der Presse verschweißt oder mit der Pressensteuerung verknüpft sind.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.3.4 Gesenkbiegepressen

Gesenkbiegepressen werden zum Biegen von Blechen eingesetzt. Moderne Gesenkbiegepressen sind meistens mit einem elektrischen Servo- oder mit einem hydraulischen Hauptantrieb ausgestattet. Schwenkbiege- oder Langabkantmaschinen zählen nicht zu den Gesenkbiegepressen.

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bei Neumaschinen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei Gebrauchtmaschinen

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" Anhänge 4 und 5 (Gesenkbiegepressen aus der "Vor-CE-Ära", zur Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DIN EN 12622:2014-04 "Sicherheit von Werkzeugmaschinen - Hydraulische Gesenkbiegepressen"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 001 "Arbeiten an Gesenkbiegepressen"

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Betrieb von Gesenkbiegepressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

  • mit der Art des Hauptantriebs verbundene Gefährdungen

  • je nach Art/Version der angewendeten Handschutzmaßnahme unter dem "Sicherheitspunkt" bestehendes Verletzungs-Restrisiko durch Oberwagenbewegungen (z. B. bei einigen kamerabasierten Systemen)

  • Gefährdungen durch Werkstückbewegungen bei handbeschickten Gesenkbiegepressen aufgrund des erforderlichen Haltens/Führens der Werkstücke während des Biegevorgangs

  • Gefährdungen durch automatisch fahrende Hinteranschläge bei handbeschickten CNC-Gesenkbiegepressen

  • Risiko der Überlastung der Oberwerkzeugklemmung

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Schutzeinrichtungen

Sorgen Sie dafür, dass

  1. 1.

    Ihre Gesenkbiegepressen (Altmaschinen), die vor Inkrafttreten der 1975er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.1 und 1987er Fassung der VBG 7n5.2, gebaut wurden, mit folgenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:

    • ortsbindende Befehlseinrichtung (eine pro Bedienperson, in 1 m Abstand von der Biegelinie fixierte Fußtaster, gegen unbeabsichtigte Betätigung und unbefugte Lageänderung gesichert, nur im Falle nicht bestehender Absicherungsalternative),

    • reduzierte Schließgeschwindigkeit (max. 10 mm/s) mit nicht selbsthaltender Befehlseinrichtung (eine pro Bedienperson, hydraulische Gesenkbiegepressen),

    • Hubbegrenzung (maximale Öffnungsweite 8 mm zwischen Ober- und Unterwerkzeug).

  2. 2.

    Ihre Gesenkbiegepressen, die nach Inkrafttreten der 1987er Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.2 - bzw. Neumaschinen, Maschinenrichtlinie bis 09/2001 gebaut wurden zusätzlich zu 1. mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:

    • Zwei-Hand-Schaltung (ZHS), eine pro Bedienperson,

    • Kombinationsschaltung BWS-Fuß oder ZHS-Fuß (ein Fußschalter und ggfs. eine Zweihandschaltung pro Bedienperson),

    • berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS), z. B. Lichtvorhänge vertikal oder horizontal (Sicherheitsabstand der Bedienperson von ≥ 1 m zur Biegelinie durch Schutzfeld der BWS in Verbindung mit einem Fußschalter pro Bedienperson),

    • mitfahrende, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS), z. B. kamerabasierte Systeme, in Verbindung mit einem Fußschalter pro Bedienperson (im Falle von Gesenkbiegepressen aus der "Vor-CE-Ära" als nachgerüstete Schutzeinrichtungen).

  3. 3.

    Ihre Gesenkbiegepressen, die nach dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie ab 10/2001 zusätzlich zu 1. mit folgenden zulässigen Schutzeinrichtungen ausgestattet sind:

    • Hubauslösung, bedient über den 3-stufigen Fußschalter (Stopp-Start-Stopp)

    • Zweihandschaltungen oder Zweihand-Fuß-Kombinationsschaltungen, als alleinige Schutzeinrichtungen auf der Bedienseite, sind nicht mehr zulässig

Automatisch wechselnde Schutzmaßnahmen/Kombinationsschaltungen

Folgende Lösungen, jeweils mit einem Fußschalter und eventuell einer Zweihandschaltung pro Bedienperson, haben sich in der Praxis bewährt:

  • automatisch wechselnde Schutzmaßnahmen (z. B. aktiver Lichtvorhang im Wechsel mit Tippschaltung/en mit langsamer Geschwindigkeit ≤ 10 mm/s, Einstellung des Sicherheitspunkts beliebig; recht günstig realisierbare Maßnahme zur sicherheitstechnischen Verbesserung vieler hydraulischer Gesenkbiegepressen aus der "Vor-CE-Ära" mit möglicher Betriebsart "Fuß - schnell ab")

  • Kombinationsschaltung in der Variante Lichtvorhang-Fuß (Einstellung des "Sicherheitspunkts" auf "ungefährliche Öffnungsweite", an Gesenkbiegepressen aus der "Vor-CE-Ära")

  • Kombinationsschaltung in der Variante Zweihand-Fuß (eine pro Bedienperson, Einstellung des "Sicherheitspunkts auf "ungefährliche Öffnungsweite", an Gesenkbiegepressen aus der "Vor-CE-Ära")

Betrieb

  • Gewährleisten Sie, dass die Hubbegrenzung auf eine Öffnungsweite von maximal 8 mm zwischen Unterkante des Oberwerkzeugs und Oberkante des Unterwerkzeugs eingestellt ist (an Gesenkbiegepressen aus der "Vor-CE-Ära", nur für Blechdicken bis zu 6 mm).

  • Sorgen Sie dafür, dass der Fußtaster in 1 m Abstand von der Biegelinie fixiert ist. Weil es aber in der Regel nicht praxisgerecht ist, ist es allenfalls an manchen Gesenkbiegepressen mit Schwungradantrieb akzeptabel.

  • Stellen Sie den Beschäftigten Einrichtungen zum Führen des Werkstücks, zum Beispiel Biegehilfen, zur Verfügung. Dadurch können Gefährdungen durch Werkstückbewegungen bei handbeschickten Gesenkbiegepressen aufgrund des erforderlichen Haltens/Führens der Werkstücke während des Biegevorgangs minimiert werden.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Hinteranschlags-Geschwindigkeit bei CNC-Gesenkbiegepressen mit CE-Kennzeichnung beim Anfahren der Sollposition nicht höher als "ab Werk" eingestellt wird. Um eine Überlastung der Oberwerkzeugklemmung zu vermeiden, müssen Sie dafür sorgen, dass die Beschäftigten die Werkzeuge strikt nach Angaben des Pressenherstellers verwenden. Die Belastbarkeit der Oberwerkzeugklemmung muss unbedingt beachtet werden.

g_bu_1290_as_77.jpgDas Arbeiten in der Betriebsart "Fuß - schnell ab" - mit nicht fixiertem Fußtaster ohne Hubbegrenzung oder ohne aktive opto-elektronische Schutzeinrichtung - ist extrem unfallträchtig. Das Steuern langhubiger, schneller Schließbewegungen mit nicht fixiertem Fußtaster ist daher nur unter Schutzwirkung opto-elektronischer Schutzeinrichtungen zulässig.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.3.5 Richtpressen

Mit Richtpressen werden Maßkorrekturen an Werkstücken durch plastische Verformung vorgenommen. Es gibt sie als mechanische oder hydraulische Richtpressen/-maschinen.

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bei Neumaschinen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei Gebrauchtmaschinen

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • Je nach Pressenantrieb zutreffende arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschrift und die Unfallverhütungsvorschrift VBG 5 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (Richtpressen/-maschinen aus der "Vor-CE-Ära", zur Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" Anhänge 5, 6 und 7 (Richtpressen/-maschinen aus der Vor-CE-Ära, zur Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DGUV Information FB HM-084 "Nebenbewegungen an Pressen - Sicherheitsgerechte Ausführung von gebrauchten Pressen der Metallbearbeitung" (zur Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • Je nach Pressen/Maschinen-Hauptantrieb zutreffende Produktnorm für Pressen für die Kaltbearbeitung von Metall ("CE"-Richtpressen/-maschinen, in Anlehnung)

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Betrieb von Richtpressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

  • mit der Art des Hauptantriebs verbundene Gefährdungen

  • Gefährdungen durch Herausschleudern von Auflagen (eventuell Errichten von "Prallwänden" erforderlich)

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Schutzeinrichtungen

  • Feste trennende Schutzeinrichtungen

  • Verriegelte trennende Schutzeinrichtungen (Schutztüren)

  • Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) als aktive opto-elektronische Schutzeinrichtungen/Lichtvorhänge

  • Zweihandschaltungen (eine pro Bedienperson)

  • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung/Tippschalter (eine/r pro Bedienperson) in Verbindung mit reduzierter Geschwindigkeit (je nach Antriebsart)

Betrieb

Sorgen Sie dafür, dass pro Bedienperson eine Zweihandschaltung oder eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung wirksam ist.

Veranlassen Sie, dass bei Arbeiten am eingebauten Werkzeug der Stößel gesichert ist. Gewährleisten Sie, dass der Sicherheitsabstand laut Typenschild eingehalten wird.

Sorgen Sie dafür, dass die Betriebsart/Betätigungsart am Wahlschalter eingestellt und gegen unbefugtes Verstellen gesichert ist.

Für einige Arten von Richtpressen/-maschinen aus der "Vor-CE-Ära" gibt es spezifische Festlegungen dafür, was als sichere Schließgeschwindigkeiten (→ Anhang 7 der DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung") betrachtet werden kann.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.

3.3.6 Schmiedepressen

Schmiedepressen haben meist einen Schwungradantrieb oder einen hydraulischen Hauptantrieb. Die frühere Aussage, wonach bei Warmverformungsarbeiten keine Verletzungen zu erwarten sind, ist nach heutiger DGUV-Fachmeinung nicht mehr zutreffend.

g_bu_1290_as_69.jpgRechtliche Grundlagen
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bei Neumaschinen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei Gebrauchtmaschinen

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_1290_as_139.jpgWeitere Informationen
  • Je nach Pressenantrieb: zutreffende arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschrift (siehe oben) und die Unfallverhütungsvorschrift VBG 5 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (Schmiedepressen aus der Vor-CE-Ära, zur Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DGUV-Information FB HM-089 "Schmiedepressen/Schmiedehämmer - Schutz vor Bewegung im Werkzeugeinbauraum" (Gebrauchte Schmiedepressen, zur Konkretisierung der Beschaffenheitsanforderungen nach BetrSichV)

  • DIN EN 14673:2010-10 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an hydraulisch angetriebene Warm-Freiformschmiedepressen zum Schmieden von Stahl und NE-Metallen"

  • Je nach Pressen-Hauptantrieb: zutreffende Produktnorm für Pressen für die Kaltbearbeitung von Metall ("CE"-Schmiedepressen außer hydraulische "CE"-Freiformschmiedepressen, in Anlehnung)

g_bu_1290_as_99.jpgGefährdungen

Beim Betrieb von Schmiedepressen bestehen zusätzlich folgende besondere Gefährdungen:

  • Mit der Art des Hauptantriebs verbundene Gefährdungen (siehe Kapitel 3.5.1 "Mechanische Pressen", Kapitel 3.5.2 "Hydraulische Pressen")

  • Verletzungsrisiko durch das Durchwerfen von Schmiedewerkstücken mit Hilfswerkzeugen, falls die Schmiedepressen nicht für einen solchen Arbeitsablauf ertüchtigt sind

  • Mit Erwärmungsanlagen verbundene Gefährdungen

g_bu_1290_as_94.jpgMaßnahmen

Auch bei Schmiedepressen sind Schutzmaßnahmen für die einrichtende Person und das Bedienpersonal erforderlich.

Absicherung der Nicht-Bedien-Seiten

Sorgen Sie dafür, dass der Zugang zum Werkzeugeinbauraum der Schmiedepresse, unabhängig von der Stößel-/Bär-Schließgeschwindigkeit und Betriebsart, auch von den Nicht-Bedienseiten, abgesichert ist. Dazu können folgenden Schutzmaßnahmen umgesetzt werden:

  • Schutzzäune

  • festverschraubte Schutzbleche oder Schutzgitter

  • Türen mit Stellungsüberwachung

  • Lichtgitter

  • Kamerasysteme

  • Mehrstrahllichtschranken

  • Laserscanner

  • Schaltmatten/Schaltplatten

g_bu_1290_as_77.jpgEine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS) Typ 2 wird als ausreichende Schutzmaßnahme betrachtet.

Schutz der Bedienperson bei handbestückten Schmiedepressen

Müssen die Beschäftigten während der Bearbeitung das Werkstück mit Hilfsmitteln halten, sorgen Sie für entsprechende Schutzmaßnahmen. Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Untergreifbare kraftbetätigte Türen (zum Ablegen des Hilfsmittels, z. B. einer Zange) mit Stellungsüberwachung mit "Gate-Start"

  • Typ 4-Lichtgitter mit "Floating Blanking"

  • Personenschutz-Transpondersysteme

  • Überdeckte Fußschalter

    • mit überwachter Sperrwippe oder

    • ohne Sperrwippe in Verbindung mit Annahmebereitschaftseinrichtung

  • Detektion von Schmiedewerkstücken im Werkzeugeinbauraum, als sekundäre Schutzmaßnahme

  • Eigene Annahmebereitschaftseinrichtung in Verbindung mit Stellteil zum Stillsetzen im Notfall

  • Sitzbelegerkennung (oder äquivalente Maßnahme) am Manipulator/Gabelstapler in Verbindung mit Stellteil zum Stillsetzen im Notfall

  • Hub-/Schlagauslösung vom Manipulator aus

  • Hub-/Schlagauslösung vom Leitstand aus

  • Handhebel bei Friktions-Spindelpressen

Bei Mehrpersonenbedienung einer Schmiedepresse müssen für jede Bedienperson technische Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

g_bu_1290_as_77.jpgEin Durchwerfen von Schmiedewerkstücken mit Hilfswerkzeugen ist unzulässig.

Beachten Sie die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 3.3.1.