DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen

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Abschnitt 6.1 - 6 Prüfung von Hörgeräten für den Einsatz in Lärmbereichen
6.1 Prüfprinzip

Die Prüfung von Hörgeräten für den Einsatz in Lärmbereichen erfolgt im Rahmen der Bauartprüfung von Hörgeräten mit einer bestehenden, gültigen CE-Kennzeichnung beim Deutschen Hörgeräte Institut oder bei einer vergleichbaren Prüfstelle. Bei der Prüfung wird die Schallimmission durch Hörgeräte in Anlehnung an die DIN EN 352-7:2003-04 [3] bestimmt. Die Abweichungen von der Norm ergeben sich aus der Verwendung anderer Prüfgeräusche und eines anderen Ohrsimulators. Um eine realistische Nachbildung verschiedener Lärmsituationen zu erreichen, werden nicht die in der DIN EN 352-7 vorgeschlagenen Rauschsignale, sondern die in der Tabelle 1 im Anhang II aufgelisteten Prüfgeräusche verwendet. Dabei handelt es sich um in realen Lärmbereichen aufgenommene Signale, welche verschiedene Frequenz- und Zeitstrukturen aufweisen. Dies kann teilweise anhand der Angabe von LC - LA in der Tabelle 1 im Anhang II nachvollzogen werden. Die Messzeit beträgt jeweils 60 s.

Zielgröße der Prüfung ist die Bestimmung des Kriteriumspegels. Dabei handelt es sich um den Außenpegel, der am Ohr zu einem diffusfeld-korrigierten Pegel von 85 dB(A) führt. Pegelabhängig dämmender Gehörschutz darf nur bei Tages-Lärmexpositionspegeln bis zum Kriteriumspegel eingesetzt werden. Dieses Prinzip wird von der Verordnung (EU) 2016/425 im Anhang II, Abschnitt 3.5 gefordert und daher auch für die Kombination von Hörgerät und Gehörschutz-Otoplastik angewendet. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der Prüfung des Hörgeräts bis zu einem Kriteriumspegel von maximal 110 dB(A) auch in der Anwendung kein höherer Kriteriumspegel als 110 dB(A) möglich ist.