DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen

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Abschnitt 5 - 5 Notwendige Inhalte der Herstellerinformation von Hörgeräten für den Einsatz in Lärmbereichen

In der Herstellerinformation, die sich an die Benutzerinnen und Benutzer richtet, muss ergänzend zu den werksseitigen Bedienhinweisen des Hörgeräteherstellers auf den Einsatz des Hörgeräts mit einer Gehörschutz-Otoplastik hingewiesen werden und es müssen mindestens folgende Zusatzerläuterungen enthalten sein:

  • In Lärmbereichen ist nur die Benutzung des Lärmarbeitsplatzprogramms zulässig, da ansonsten der maximal zulässige Expositionswert überschritten werden könnte. Deshalb muss in der Herstellerinformation der folgende oder ein vergleichbarer Hinweis enthalten sein:

    "Während des gesamten Aufenthaltes im Lärmbereich darf nur das Lärmarbeitsplatzprogramm verwendet werden. Eine Umschaltung in eines der anderen Programme darf erst nach Verlassen des Lärmbereichs erfolgen. Auch ein kurzzeitiges Benutzen anderer Programme während Gesprächen im Lärmbereich stellt ein Risiko für eine Hörverschlechterung dar."

  • Das Lärmarbeitsplatzprogramm ist bei Start aktiv (Programmplatz 1).

  • Eine Umschaltung von Programmen am Gerät selbst ist nicht möglich, da ansonsten versehentlich im Lärmbereich ein anderes Programm als das Lärmarbeitsplatzprogramm aktiv sein könnte.

  • Die Zusatzerläuterungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.