DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen

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Abschnitt 1 - 1 Vorbemerkung

Um das Gehör in Lärmbereichen vor dem Einfluss von zu lautem Schall zu schützen, können individuell angefertigte Gehörschutz-Otoplastiken eingesetzt werden. Wenn darüber hinaus ein Hörverlust vorliegt, ist der Einsatz von Hörgeräten sinnvoll, um die Kommunikationsfähigkeit zu erhalten und das Wahrnehmen von akustischen Signalen zu ermöglichen. In diesem Fall können Hörgeräte in Kombination mit einer Gehörschutz-Otoplastik zum Einsatz kommen. Die passive Dämmwirkung der Gehörschutz-Otoplastik führt zur Reduzierung der Schalleinwirkung und definiert die maximal mögliche Dämmung. Zudem verfügt die Gehörschutz-Otoplastik über eine Schnittstelle, um ein Hörgerät anzukoppeln. Die genauen Verfahren zur Prüfung einer Gehörschutz-Otoplastik mit der Möglichkeit, Hörgeräte anzukoppeln, und die Zertifizierung als Gehörschutz finden sich im Prüfgrundsatz des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, GS-IFA-P16 [1]. Da aber auch die Eigenschaften und die Programmierung der Hörgeräte maßgeblich die Dämmwirkung beeinflussen, sollen in diesem Dokument sowohl die Anforderungen an die Hörgeräte selbst als auch die Anforderungen an Hörakustiker und Hörakustikerinnen bei der Abgabe von Hörgeräten in Kombination mit einer Gehörschutz-Otoplastik beschrieben werden.

Diese Verfahren hinsichtlich einer Hörgeräte-Versorgung gelten für Lärmarbeitsplätze, d. h. Arbeitsplätze, die der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV vom 6. März 2007) und der PSA-Benutzungsverordnung unterliegen.

Die sinngleiche Anwendung dieses DGUV Grundsatzes für andere lärmexponierte Bereiche, wie z. B. den Privatbereich, wird empfohlen.