Abschnitt 8.3 - 8.3 Dokumentation
Bei der Abgabe einer Gehörschutz-Otoplastik mit Hörgerät durch den Hörakustiker oder die Hörgeräteakustikerin an den Anwender oder die Anwenderin sind folgende Informationen vom Hörakustiker oder von der Hörakustikerin zu dokumentieren (siehe auch Anhang III):
Typ der Gehörschutz-Otoplastik mit der Art der Ankopplung, gegebenenfalls unter Angabe des verwendeten akustischen Filters
Typ des abgegebenen Hörgeräts mit Seriennummer
Alle nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/745 für die Abgabe des Hörgerätes erforderlichen Kenzeichnungen, Begleitdokumente und Prüfnachweise
Eine nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 formulierte Erklärung mit den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 genannten Angaben
Kopie der Nachweise, dass sowohl die Gehörschutz-Otoplastik als auch das Hörgerät den Anforderungen dieses DGUV Grundsatzes genügen
Der im Arbeitsbereich des Hörgerätenutzers oder der Hörgerätenutzerin vorherrschende Tages-Lärmexpositionspegel
Ergebnis der Erfolgskontrolle der Dämmwirkung
Ort der Kontrolle (Arbeitsplatz oder Messkabine)
Bei einer Kontrolle am Arbeitsplatz sind das Datum, die Uhrzeit, der genaue Messort und der gemessene Pegel zu dokumentieren. Zudem ist festzuhalten, ob eine Diffusfeldkorrektur mit der Ohrübertragungsfunktion entsprechend der DIN EN ISO 11904-1:2003-02 durchgeführt wurde.
Bei einer Kontrolle in der Messkabine sind die gemessenen Schallpegel für alle Prüfgeräusche anzugeben. Zudem ist festzuhalten, ob die individuelle Ohrübertragungsfunktion berücksichtigt wurde.
Ergebnis der Erfolgskontrolle der Hörgeräteübertragung
Ergebnis des Sprachtests mit ein- und ausgeschaltetem Hörgerät
Ergebnis der Überprüfung der Hörbarkeit von Warnsignalen