DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Dokumentation

Bei der Abgabe einer Gehörschutz-Otoplastik mit Hörgerät durch den Hörakustiker oder die Hörgeräteakustikerin an den Anwender oder die Anwenderin sind folgende Informationen vom Hörakustiker oder von der Hörakustikerin zu dokumentieren (siehe auch Anhang III):

  • Typ der Gehörschutz-Otoplastik mit der Art der Ankopplung, gegebenenfalls unter Angabe des verwendeten akustischen Filters

  • Typ des abgegebenen Hörgeräts mit Seriennummer

  • Alle nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/745 für die Abgabe des Hörgerätes erforderlichen Kenzeichnungen, Begleitdokumente und Prüfnachweise

  • Eine nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 formulierte Erklärung mit den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 genannten Angaben

  • Kopie der Nachweise, dass sowohl die Gehörschutz-Otoplastik als auch das Hörgerät den Anforderungen dieses DGUV Grundsatzes genügen

  • Der im Arbeitsbereich des Hörgerätenutzers oder der Hörgerätenutzerin vorherrschende Tages-Lärmexpositionspegel

  • Ergebnis der Erfolgskontrolle der Dämmwirkung

    • Ort der Kontrolle (Arbeitsplatz oder Messkabine)

    • Bei einer Kontrolle am Arbeitsplatz sind das Datum, die Uhrzeit, der genaue Messort und der gemessene Pegel zu dokumentieren. Zudem ist festzuhalten, ob eine Diffusfeldkorrektur mit der Ohrübertragungsfunktion entsprechend der DIN EN ISO 11904-1:2003-02 durchgeführt wurde.

    • Bei einer Kontrolle in der Messkabine sind die gemessenen Schallpegel für alle Prüfgeräusche anzugeben. Zudem ist festzuhalten, ob die individuelle Ohrübertragungsfunktion berücksichtigt wurde.

  • Ergebnis der Erfolgskontrolle der Hörgeräteübertragung

    • Ergebnis des Sprachtests mit ein- und ausgeschaltetem Hörgerät

    • Ergebnis der Überprüfung der Hörbarkeit von Warnsignalen