DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen

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Abschnitt 8.1 - 8 Erfolgskontrolle durch Hörakustiker und Hörakustikerinnen
8.1 Dämmwirkung

8.1.1 Allgemeine Anmerkung

Der Hörakustiker bzw. die Hörakustikerin muss per In-situ-Messung nach Abschnitt 8.1.2 oder 8.1.3 nachweisen, dass der Träger oder die Trägerin der Kombination aus Hörgerät und Gehörschutz-Otoplastik im Lärmbereich in keinem Fall einer Lärmbelastung ausgesetzt ist, die den maximal zulässigen Expositionswert für den Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) übersteigt. Für die Expositionsermittlung sind der externe Schallpegel im Lärmbereich und der durch die Schallwiedergabe des Hörgeräts entstehende Schallpegel zu berücksichtigen. Für die In-situ-Messung muss ein Audiometer verwendet werden, das Messungen entsprechend DIN EN 61669:2018-06 [6] ermöglicht. Der In-situ-Schlauch bzw. die In-situ-Sonde muss über eine spezielle Bohrung in der Otoplastik, welche nach der Messung wieder verschlossen wird, in den Gehörgang eingeführt werden.

g_bu_1237_as_9.jpgHinweis
Idealerweise sollte bei dieser Messung als In-situ-Sonde ein Gehörgangsmikrofon verwendet werden. Falls eine Messung mit einem Schallschlauch erfolgt, sollte sichergestellt werden, dass der über den Schallschlauch eingekoppelte Anteil des Umgebungsschalls die Messungen nicht beeinflusst.

Für die Auswertung der Daten kann die Ohrübertragungsfunktion mitberücksichtigt werden. Da diese aber zu einem geringeren Expositions-pegel führt, ist die Berücksichtigung im Sinne einer Worst-Case-Abschätzung nicht erforderlich.

8.1.2 Messung am Arbeitsplatz im Lärmbereich

Die Messung am Arbeitsplatz ist die Methode der Wahl. Der Hörakustiker oder die Hörakustikerin muss ein mobiles Audiometer besitzen, mit dem er bzw. sie im Lärmbereich die In-situ-Messung durchführen kann. Dabei ist es erforderlich, dass eine repräsentative Geräuschsituation und eine der Arbeitssituation angepasste Mikrofonposition für die Messung im Lärmbereich gewählt werden. Falls die Ohrübertragungsfunktion mitberücksichtigt werden soll, können die Werte aus der DIN EN ISO 11904-1:2003-02 [7] für die Diffusfeldkorrektur herangezogen werden.

8.1.3 Messung in der Messkabine

Ist die Messung am Arbeitsplatz nicht möglich (z.B. kein Zutritt gestattet) bzw. nicht zweckdienlich (d.h. sie führt wegen lauter Schallimpulse oder stark schwankender Schallpegel zu keinem repräsentativen Ergebnis), kann sie mit einem Audiometer in einer Messkabine erfolgen. Für diese Messung muss der am Arbeitsplatz vorherrschende Tages-Lärmexpositionspegel bekannt sein. Genau mit diesem Pegel werden die in der Tabelle 1 im Anhang II aufgelisteten Prüfgeräusche dann im Freifeld aus 0° präsentiert und parallel wird die In-situ-Messung durchgeführt. Die Messzeit beträgt jeweils 60 s. Soll in diesem Fall die Ohrübertragungsfunktion berücksichtigt werden, ist diese individuell zu bestimmen.