DGUV Grundsatz 312-002 - Hörgeräte zur Verwendung mit einer Gehörschutz-Otoplastik für den Einsatz in Lärmbereichen

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Abschnitt 7 - 7 Anforderungen an Hörakustiker und Hörakustikerinnen

Um ein Hörgerät in Kombination mit einer Gehörschutz-Otoplastik sicher in Verkehr bringen zu können, muss die Abgabe an den Anwender oder die Anwenderin in einem Betrieb erfolgen, der den Grundsatz der Meisterpräsenz nachweisbar erfüllt sowie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745. Hierzu muss im Betrieb eine fachliche Leitung vorhanden sein, die einen Meisterbrief im Bereich Hörakustik oder einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis, der zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt, besitzt.

Die fachliche Leitung muss die Inhalte aus dem Anhang I und insbesondere die staatlichen Grenz- und Auslösewerte für Lärm am Arbeitsplatz sowie deren normgerechte Überprüfung beherrschen und die zutreffenden Inhalte der PSA-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/425) kennen.