DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Brandschutz

Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen und von großen Sachschäden. Der Verlust menschlichen Lebens und die Beeinträchtigung der Gesundheit durch den Brand und seine Nebenwirkungen wiegen ungleich schwerer als ein Sachschaden.

Gebäude und Anlagen müssen nach einem Brand mit mehr oder weniger großem Aufwand instandgesetzt, zerstörte Betriebsmittel neu beschafft werden. Dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.

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Abb. 4
Brandschutzzeichen "Feuerlöscher"

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Landesbauordnungen (LBauO, bes. Kapitel "Sonderbauten")

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 800 "Brandschutzmaßnahmen"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"

  • DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten"

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"

  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"

  • Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)

  • VdS-Richtlinien

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Brände und Explosionen können große Personen- oder Sachschäden verursachen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen im Verantwortungsbereich des Unternehmers oder der Unternehmerin und der von ihm oder ihr beauftragten Personen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz".

Im Rahmen der Erstellung der erforderlichen Brandschutzordnung muss auch die Verwendung eines Erlaubnis- und Freigabescheinverfahrens für Heißarbeiten berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sollen Brandschutzmaßnahmen

  • Brände verhüten,

  • die Personenrettung garantieren,

  • die Brandbekämpfung sicherstellen,

  • Sachschäden minimieren.

1. Bauliche Maßnahmen

Die baulichen Maßnahmen richten sich nach den Brandschutzkonzepten und Brandschutznachweisen, die gießereispezifisch erstellt werden müssen. Regelungen dazu werden im Rahmen der Baugenehmigung definiert. Darüber hinaus sind für die einzelnen Anlagen die entsprechenden Anforderungen der Hersteller zu beachten.

1.1 Allgemeines

Das Brandverhalten der Produktwerkstoffe und der Betriebs- und Einsatzmittel ist bei allen Brandschutzmaßnahmen gesondert zu berücksichtigen. Das betrifft sowohl die baulichen Brandschutzmaßnahmen als auch die Auswahl der Löschmittel.

Die Wasserversorgung für den Brandschutz muss der jeweiligen Bauordnung der Bundesländer entsprechen und die jeweilige Industriebaurichtlinie muss berücksichtigt werden.

Bei Magnesium darf kein Wasser oder CO2 als Löschmittel verwendet werden.

1.2 Bandanlagen

Bandanlagen sollten mit stationären Löschanlagen ausgestattet werden.

1.3 Schmelzbetrieb und Ofenanlagen/Vergieß- und Warmhalteöfen

Die Feuerfestausmauerung ist ein wesentlicher Faktor für die Verhinderung des Austritts von feuerflüssigen Massen. Aus diesem Grund müssen der Herstellung und der Überwachung während des Betriebs erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dafür eignen sich technische und organisatorische Maßnahmen, die wiederum dokumentiert werden müssen.

Es sind technische Maßnahmen erforderlich, um die Beschäftigten vor dem Austritt feuerflüssiger Massen zu schützen. Notauffanggruben müssen so groß sein, dass sie das gesamte Schmelzvolumen aufnehmen können und trocken und brandlastenfrei gehalten werden.

Schutzwände müssen eventuell eingezogen werden, um benachbarte Bereiche und Anlagenteile (Hydraulikanlagen, auch elektrische Bauteile) vor austretenden feuerflüssigen Massen und Strahlungshitze zu schützen.

1.4 Form- und Gießstrecken, Gießbereiche

Brandlasten müssen in den Gießbereichen minimiert werden.

Zeitnahes und kontrolliertes Zünden der Gießgase ist hier zur Brand- und Explosionsvermeidung zwingend erforderlich.

Besonders die angrenzenden Medienversorgungsleitungen müssen dabei beachtet werden.

1.5 Filteranlagen, Abluft

Brände in Filter- und Abluftanlagen sind schwer zu kontrollieren und zu löschen. Aus diesem Grund ist eine stoff- und verfahrensspezifische Auslegung von Filter- und Abluftanlagen erforderlich. Zündquellen sind zu vermeiden.

In Abhängigkeit von der VdS-Klassifizierung haben sich Branderkennungsanlagen in Kombination mit Löscheinrichtungen in vielen Gießereien bewährt.

Sämtliche Elektrostationen, Leitstände und Hydraulikräume sollten mit einer Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet sein. Darüber hinaus sollten Elektrostationen, Rechnerräume und Hydraulikräume mit stationären Löschanlagen geschützt werden.

Gichtgasleitungen sollten für eine Außer- und Wiederinbetriebnahme mit gekapselten Schiebern und entsprechenden Inertisierungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgestattet sein.

2. Organisatorische Maßnahmen

2.1 Verantwortung und Mitwirkung

Die betrieblichen Führungskräfte tragen, wie auch für alle anderen Gefährdungen im Betrieb, die Verantwortung für den Brandschutz(Betreiberpflichten), die aber auch in gewissem Umfang delegiert werden kann. Die Verantwortung beinhaltet, dass bauliche Anlagen des Betriebs so beschaffen sein und instandgehalten werden müssen, dass eine Brandentstehung und -ausbreitung verhindert werden kann. Das gilt auch für Löscheinrichtungen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in regelmäßigen Abständen in Bezug auf Brandgefahren und deren Abwendung unterwiesen werden.

2.2 Brandschutzbeauftragte

Für den Brandschutz können in den Betrieben, aufgrund der Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen oder Gefährdungsbeurteilungen, Brandschutzbeauftragte erforderlich sein. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss den Brandschutz-Verantwortlichen oder die Brandschutz-Verantwortliche eines Betriebs (Arbeitgeberin und Arbeitgeber, Unternehmer und Unternehmerin, die Leitung des Betriebs oder der Behörde) in allen Fragen des Brandschutzes beraten und unterstützen. Er oder sie ist die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb.

Die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit können wie folgt aussehen:

  • Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C).

  • Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen.

  • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz entzündbarer Arbeitsstoffe.

  • Mitwirken bei der Ermittlung der Brand- und Explosionsgefahren.

  • Mitwirken bei der Ausarbeitung der Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen.

  • Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen.

  • Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen.

  • Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen.

  • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und der Auswahl der Löschmittel.

  • Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts.

  • Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, oder Aktualisierung veranlassen und daran mitwirken.

  • Planen, Organisieren und Durchführen der Räumungsübungen.

  • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen der internen Brandschutzbegehungen.

  • Melden der Mängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen.

  • Aus- und Fortbilden der Beschäftigten in der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und der Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall (Brandschutzhelferin/Brandschutzhelfer).

  • Führungskräfte unterstützen bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz.

  • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung der entzündbaren Flüssigkeiten, der Gase usw.

  • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege.

  • Überwachen der Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege.

  • Organisation der Prüfung und Wartung der brandschutztechnischen Einrichtungen.

  • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen, besonders bei feuergefährlichen Arbeiten, eingehalten werden.

  • Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung der brandschutztechnischen Einrichtungen.

  • Unternehmerin und Unternehmer unterstützen bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.

  • Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen.

  • Dokumentation aller Tätigkeiten im Brandschutz.

2.3 Brandschutzhelfer und Brandschutzhelferin

Es ist die Pflicht des Unternehmers oder der Unternehmerin, ausreichend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Übung und im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden zu unterweisen, vertraut zu machen (Brandschutzhelferin und Brandschutzhelfer) und sie entsprechend auszubilden (siehe DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer").

Zum Ausbildungsinhalt sollten, neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöschgeräten gehören sowie Kenntnisse über das Verhalten im Brandfall und während der praktischen Übungen (Löschübungen).

2.4 Brandschutzbegehung

Es ist zweckmäßig, die entwickelten und umgesetzten Maßnahmen, die dem Brandschutz dienen, regelmäßig zu kontrollieren. Eine Dokumentation muss erfolgen und kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

2.5 Zusammenarbeit mit örtlichen Behörden und Einrichtungen

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung, § 11 Abs. 3, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber notwendige Informationen zur Verfügung stellen. Zusätzlich wird empfohlen, mit den örtlichen Behörden und Einrichtungen (z. B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und Krankenhäuser) eng zusammenzuarbeiten. Vorteilhaft sind regelmäßige Evakuierungsübungen mit der Feuerwehr.

In diesem Zusammenhang sollen wichtige Informationen in Bezug auf die Ortskenntnis, die Rettung von Personen und geeignete oder ungeeignete Löschmittel für die Brandbekämpfung rechtzeitig weitergegeben und eine Vorgehensweise abgestimmt werden.

Dafür müssen folgende Informationen zur Verfügung stehen:

  • Zufahrten, Tore, Durchfahrten

  • Flucht- und Rettungswege, Lagepläne und Sammelplätze

  • Lage der Feuermelder, Feuerlöscher und Hydranten

  • Art der betrieblichen Einrichtungen

  • Lage der Energieversorgungseinrichtungen

  • spezielle Gefährdungen wie feuerflüssige Massen

  • Lagerung von Druckgasflaschen, Gefahrstoffen und Gefahrgut

  • besondere oder mit Löschmittel erst freiwerdende Gefahrstoffe

  • zuständige, erreichbare Ansprechpersonen

3. Spezielle Maßnahmen in Gießereibetrieben

3.1 Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung

In Arbeitsbereichen, in denen Beschäftigte durch feuerflüssige Massen oder Flammen gefährdet sind, müssen Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung vorhanden sein.

Dafür sind vor allem Notduschen und Wasserlöscher geeignet. Dabei soll viel Wasser möglichst schnell und gegebenenfalls mehrere Minuten zum Einsatz kommen. Eine Unterkühlung ist zu vermeiden. Die genaue Anzahl und Lage der Notduschen ist vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig.

Einrichtungen wie Notduschen müssen regelmäßig (halbjährlich) von einer beauftragten Person auf Funktionssicherheit geprüft werden. Der Vorgang muss dokumentiert werden.

3.2 Umgang mit O2-Lanzen

Weitere Informationen zum Umgang mit O2-Lanzen finden Sie in Kapitel 3.7.1 "Gase".

3.3 Beschädigung von Medienleitungen

Durch austretende feuerflüssige Massen, mechanische Einwirkungen oder Materialversagen können Schläuche oder fest verlegte Leitungen (z. B. Umgang mit Lanzen) so beschädigt werden, dass Medien wie Sauerstoff, entzündbare Gase (Erdgas) oder Flüssigkeiten (Hydraulik- und Temperiermedien) unter hohem Druck entweichen können. Unbeherrschbare Situationen mit erheblichen Gefährdungen, wie Großbrände ganzer Hallenbereiche, können die Folge sein.

Aus diesem Grund muss dafür gesorgt werden, dass Medienleitungen nicht nur ausreichend dimensioniert, sondern auch geschützt gegen thermische Strahlung, gegen feuerflüssige Massen und gegen mechanische Beschädigungen verlegt werden. Sollte das konstruktiv nicht möglich sein, ist der Einsatz automatischer Notabschaltsysteme zu prüfen.

3.4 Firewire-Systeme (technisches Branderkennungssystem)

Um ein mögliches Schadensausmaß einzudämmen oder klein zu halten, eignen sich auch Branderkennungssysteme (sogenannte Firewire-Systeme), die dazu dienen, Hydraulikaggregate abzuschalten. Damit wird verhindert, dass die Hydraulikleitungen durch thermische Belastung beschädigt werden und Hydraulikmedien austreten.

g_bu_1196_as_15.jpgErste Hilfe

Neben den oben genannten Notduschen können als Erste-Hilfe-Einrichtung auch Wasserlöscher erforderlich sein, die ebenfalls halbjährlich geprüft und instand gehalten werden müssen.