DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Wege und Arbeitsbereiche im Betrieb

3.4.1 Wege im Betrieb

Arbeitsunfälle auf Wegen im Betrieb zwischen und in den einzelnen Arbeitsbereichen sind sehr häufig. Der raue Betrieb in Gießereien mit starker Verschmutzung der Arbeitsumgebung sowie Klimaeinflüsse und Arbeitsschwere tragen dazu bei.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):

    • ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"

    • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

    • ASR A2.2: "Maßnahmen gegen Brände"

    • ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", Punkt 8 "Sicherheitsbeleuchtung"

    • ASR A3.4 "Beleuchtung"

    • ASR 3.5 "Raumtemperatur"

    • ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"

    • ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 13201-2:2016-06 "Straßenbeleuchtung - Teil 2: Gütemerkmale"

  • DIN EN 13201-3:2016-06 "Straßenbeleuchtung - Teil 3: Berechnung der Gütemerkmale"

  • DIN EN 13201-4:2016-06 "Straßenbeleuchtung - Teil 4: Methoden zur Messung der Gütemerkmale von Straßenbeleuchtungsanlagen"

  • DIN EN 13201-5:2016-06 "Straßenbeleuchtung - Teil 5: Energieeffizienzindikatoren"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

1. Stolpern, Rutschen, Stürzen

Sind Wege und Arbeitsbereiche mangelhaft ausgeführt oder in schlechtem Zustand, besteht die Gefährdung zu stolpern, zu rutschen oder zu stürzen.

Ein mangelhafter Zustand liegt auch vor, wenn die erforderliche Beleuchtung nicht installiert worden ist oder wegen mangelnder Wartung nicht mehr ausreicht. Deshalb kann die Gefährdung für das Stolpern, Rutschen, Stürzen und die Gefährdung im innerbetrieblichen Verkehr zunehmen.

2. Absturz

Auf unzureichend gesicherten Wegen und in unzureichend gesicherten Arbeitsbereichen kann, zum Beispiel durch wechselnde Betriebszustände, eine Gefährdung durch Absturz entstehen.

3. Herabfallende Gegenstände

Gegenstände, die von Anlagenteilen auf Wege und Arbeitsbereiche herabfallen, können Personen verletzen oder erschlagen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Zu 1. Stolpern, Rutschen, Stürzen

Bodenbeläge (z. B. aus Stahlplatten) müssen so beschaffen und verlegt sein, dass Stolpergefahren vermieden werden. Sie müssen gegen Verschieben gesichert sein. Wege und Arbeitsbereiche sind im erforderlichen Umfang zu reinigen und instand zu halten.

Die Anforderungen an eine ausreichende künstliche Allgemeinbeleuchtung, besonders an die Beleuchtungsstärken, stehen in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung".

Sind die Beschäftigten beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung an ihren Arbeitsstätten Unfallgefahren ausgesetzt, muss eine geeignete Sicherheitsbeleuchtung installiert sein (siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", Punkt 8 "Sicherheitsbeleuchtung").

Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen dient, wenn die künstliche Allgemeinbeleuchtung ausfällt. Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung finden Sie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme". Sie enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb.

Sicherheitsbeleuchtung ist in der Regel für Rettungswege erforderlich.

Sicherheitsbeleuchtung ist ebenfalls für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung erforderlich, für ein gefahrloses Beenden notwendiger Tätigkeiten und um den Arbeitsplatz gefahrlos zu verlassen (z. B. an nicht gesicherten Gruben, Schmelzen und beim Transport heißer Massen usw.).

Straßen, Wege und Plätze (siehe u. a. DIN EN 13201) müssen ebenfalls ausreichend beleuchtet sein.

Zu 2. Absturz

Die ASR 2.1 gibt die Reihenfolge der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen vor. Technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, wie Abdeckungen von Gruben oder Absturzsicherungen, sind organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vorzuziehen.

Zu 3. Herabfallende Gegenstände

Sie als Unternehmer oder Unternehmerin müssen dafür sorgen, dass Kamine, Dächer oder Konstruktionsteile so gereinigt werden, dass Ansätze und Ablagerungen keine Gefahr mehr darstellen oder eine übermäßige Belastung hervorrufen. Sie müssen außerdem dafür sorgen, dass bei Reinigungsarbeiten, bei denen Gefahr durch Herabfallen stückigen Materials besteht, der Gefahrenbereich gesichert wird.

Anlagen und Einrichtungen, an denen Beschäftigte durch herabfallende Ansätze gefährdet werden können, müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet oder die Gefahrenbereiche müssen abgesperrt sein. Schutzgerüste erfüllen diese Forderung.

3.4.2 Arbeiten an und in Silos und Bunkern

Silos sind bauliche Anlagen zur Lagerung von Schüttgut, die von oben befüllt und nach unten oder zur Seite hin entleert werden.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz"

  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

g_bu_1196_as_27.jpg

Abb. 3
Gefährdungen beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen nach DGUV Regel 113-004

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-055 "Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in oder an Silos und Bunkern müssen besonders die Gefahren in engen Räumen beachtet werden. Aber auch die Gefährdungen, die von den Medien und von den technischen Einrichtungen ausgehen, spielen für die Beurteilung eine wichtige Rolle:

1. Versinken in staubförmigen oder stückigen Materialien

In Abhängigkeit von der Oberflächenstruktur der in Silos und Bunkern gelagerten Materialien können Menschen in diesen Materialien versinken oder eingeklemmt werden. Die Folgen sind mindestens so gravierend, wie beim Versinken in Flüssigkeiten.

2. Absturzgefahr im Einfüllbereich oder den Einstiegsöffnungen

Die Bereiche, in denen Beschäftigte arbeiten müssen, befinden sich meist in großen Höhen. Beim Hineinsteigen in Silos und Bunker besteht deshalb oft Absturzgefahr, unabhängig vom jeweiligen Füllstand des Silos oder des Bunkers.

Zu den absturzgefährdeten Bereichen zählen häufig nach oben offene Bunkeranlagen, weil die Öffnungsweiten der Roste, durch die die Materialien geschüttet werden, variabel gestaltet werden müssen, um einen Rückstau zu vermeiden.

3. Gase und Stäube

Um die Explosionsgefahr in Silos und Bunkern zu verringern, wird teilweise mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre gearbeitet. Unterhalb von 17 Vol. % O2 besteht die Gefahr, dass Beschäftigte wegen Sauerstoffmangels das Bewusstsein verlieren. Sauerstoffüberschuss, zum Beispiel durch Undichtigkeiten an Schweißgeräten, erhöht die Brand- und Explosionsgefahr.

Die Stoffe, die in Bunkern und Silos gelagert werden, können aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Beschaffenheit und ihrer Gemische in Kontakt mit Luft entzündbar und explosiv sein.

4. Radioaktive Strahler

Für die Füllstandserfassung oder Feuchtemessung können radioaktive Strahler oder Radarstrahler eingesetzt werden. Dann besteht aber die Gefahr, dass Beschäftigte einer erhöhten Strahlung ausgesetzt werden, wenn sie den Behälter befahren.

5. Mechanische Gefährdungen

Mechanische Gefährdungen können sowohl durch das Material als auch durch den Transport und andere technische Einrichtungen verursacht werden, zum Beispiel durch:

  • herabstürzendes Material

  • Klopfeinrichtungen

  • Luftkanonen

  • Befüll- und Entnahmeeinrichtungen (Schneckenantriebe, Schüttelrutschen usw.)

  • Transportbänder

  • pneumatische Befülleinrichtungen

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Zu 1. Versinken in staubförmigen oder stückigen Materialien

Wenn die Gefahr besteht, in den Bunkern zu versinken, müssen sie vor Beginn der Arbeiten entleert werden. Um ein Versinken wirksam zu verhindern, ist es auch möglich, Einbauten wie Podeste oder Gerüste anzubringen. Arbeiten Personen auf Schüttgütern oder anderen Massen, in denen man versinken kann, ist die Benutzung von Höhensicherungsgeräten und frei mitlaufenden Auffanggeräten an beweglicher Führung als Absturzsicherung unzulässig.

Zu 2. Absturzgefahr im Einfüllbereich oder an den Einstiegsöffnungen

Im Regelfall ist eine Sicherung gegen Absturz durch technische Maßnahmen gewährleistet. Um die Gefahr abzuwenden, wird ein Einsatzgitter im Öffnungsbereich mit einer Maschenweite von max. 300 mm empfohlen.

Zu 3. Gase und Stäube

Kann im Bunker eine akut toxische oder entzündbare Atmosphäre entstehen, ist vor Beginn der Arbeiten freizumessen. Wenn eine akut toxische, explosive oder erstickende Atmosphäre entstehen kann, sind zusätzliche Messungen erforderlich.

Wenn Zuführungsleitungen unterbrochen werden müssen, gelten sie als sicher abgetrennt, wenn sie an den Flanschverbindungen sichtbar getrennt oder Steckscheiben gesetzt sind.

Zu 4. Radioaktive Strahler

Damit Unfälle und Erkrankungen durch radioaktive Strahler ausgeschlossen werden können, müssen vor dem Befahren der Bunker die radioaktiven Strahler sicher abgeschiebert, abgeschaltet oder ausgebaut sein. Das wird über organisatorische Maßnahmen (Abschaltbücher) geregelt.

Zu 5. Mechanische Gefährdungen

Solange sich Beschäftigte innerhalb von Bunkern oder Silos aufhalten, müssen mechanische oder pneumatische Einrichtungen sicher abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sein.

Transportzuführbänder müssen sicher abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sein. Außerdem muss sich ständig ein weiterer Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin außerhalb der Zustiegsöffnung aufhalten, um den Arbeitsablauf zu beobachten und bei Bedarf Hilfe leisten zu können.

g_bu_1196_as_13.jpgPersönliche Schutzausrüstung

PSA gegen Absturz (PSAgA)

Überall, wo Absturzgefahr besteht, aber keine festen Podeste oder Gerüste eingebracht werden können, ist PSAgA zu verwenden. In diesem Fall muss besonders darauf geachtet werden, Anschlageinrichtungen zu wählen, die bei einem Absturz die betreffende Person nach möglichst kurzer Fallstrecke fangen und Schwingbewegungen minimieren (Anschlagpunkt senkrecht über Arbeitsbereich und Verwendung von Höhensicherungsgeräten). Soll PSAgA in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, muss deren Verwendung in dieser Umgebung in der Gebrauchsanleitung ausdrücklich angegeben sein, um statische Aufladung bei unsachgemäßer PSAgA zu vermeiden.

Atemschutz

Besteht die Möglichkeit, dass durch die Tätigkeiten im Bunker die Atmosphäre durch akut toxische Gase oder Dämpfe belastet wird oder, dass die Sauerstoffkonzentration unter 17 % absinken könnte, muss neben der kontinuierlichen Messung geeigneter Atemschutz zur Verfügung stehen.

g_bu_1196_as_15.jpgErste Hilfe

Rettung mit besonderen Hilfsmitteln - zum Beispiel: Dreibein mit Winde

Beim Arbeiten in Bunkern oder Silos ist sicherzustellen, dass die Personen im Notfall aus dem engen Raum gerettet werden können. Das beinhaltet die Organisation der Rettung, die Ausbildung in Theorie und Praxis für die rettenden Personen und die Bereitstellung geeigneter Rettungsgeräte (z. B. Dreibein mit Winde). Achten Sie darauf, dass die Rettung in den meisten Fällen sehr schnell erfolgen muss (z. B. in PSAgA hängende Person), um zusätzliche Schädigungen zu vermeiden.