DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.15 - 3.15 Gussnachbehandlung

3.15.1 Allgemeine Gefährdungen

Nach dem Abgießen werden die Gussteile aus der Form entnommen und bearbeitet. Das Anschnittsystem und die Speiser müssen abgetrennt werden. Der Grat wird entfernt und Trennstellen werden geglättet. Gussteile, die in verlorenen Formen gefertigt wurden, werden in den meisten Fällen durch Strahlen von den anhaftenden Formstoffen gereinigt.

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Abb. 22
Putzen eines Motorblocks

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • DGUV Vorschriften 52 und 53 "Krane"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):

    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"

    • TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen"

  • DGUV Regeln 100-500 und 100-501 Kapitel 2.19 "Schleifmaschinen"

  • DGUV Regeln 100-500 und 100-501 Kapitel 2.24 "Strahlarbeiten"

  • DGUV Regeln 100-500 und 100-501 Kapitel 2.25 "Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen"

  • DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium"

  • DGUV-Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-002 "Schleifen"

  • DGUV Information 209-013 "Anschläger"

  • DGUV Information 209-090 "Tätigkeiten mit Magnesium"

  • DIN EN 1248:2010-06 "Gießereimaschinen- Sicherheitsanforderungen für Strahlanlagen"

  • DIN EN 818-6:2008-12 "Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke-Sicherheit-Teil 6 Anschlagketten"

  • DIN EN 13155:2017-11 Entwurf "Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

1. Arbeitsschwere, ungünstige Körperhaltungen und Vibrationen

An Arbeitsplätzen in den Bereichen der Gussnachbehandlung können Gefahren durch Überlastung des Muskel- und Skelettsystems durch schweres Heben und Tragen sowie durch einseitige und ungünstige Körperhaltungen entstehen.

An Rüttelrosten/Rüttelstrecken und beim Gussputzen besteht eine Gefährdung durch Ganzkörperschwingung und Hand-und Armvibration, wenn Anlagen, Maschinen und Geräte nicht entkoppelt sind.

2. Innerbetrieblicher Transport

Die Lastaufnahmemittel beim Krantransport im Bereich der Gussnachbehandlung werden durch die Arbeitsumgebung stark beansprucht. Durch den Eigenbau von Lastaufnahmemitteln, wie S-Haken, entstehen Gefahren durch Versagen der Lastaufnahmemittel. Sind Lastaufnahmemittel ungeeignet oder beschädigt, können Lasten abstürzen und Personen können sich verletzen.

In den Arbeitsbereichen besteht durch den Transport der Gussteile an umstehenden Formkästen, Anlagen oder Gebäudeteilen Quetschgefahr.

3. Brand- und Explosionsgefahren

Während der mechanischen Bearbeitung der Gussteile durch Sägen, Strahlen und Schleifen können brennbare und explosionsfähige Stäube entstehen. Schleiffunken bilden in diesen Bereichen Zündquellen.

4. Quetsch- und Schnittverletzungen

Bei der Handhabung von Gussteilen besteht die Gefahr des Quetschens und Schneidens.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Zu 1. Arbeitsschwere, ungünstige Körperhaltungen und Vibrationen

Durch eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und den Einsatz von Hebehilfen können die Belastungen des Muskel- und Skelettsystems reduziert werden. Ermöglichen Sie den Beschäftigten einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitshaltungen. Verstellbare Werktische machen eine flexible Einstellung der Arbeitshöhe und der Lage des Gussteils möglich. Bei der Bearbeitung kleinerer Gussteile ist es für ein rückengerechtes Arbeiten von Vorteil, die Transportbehälter auf Hubtischen zu positionieren. Die Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln wird durch die Auswahl ergonomisch gestalteter Geräte verbessert. Bei monotonen Arbeiten sollten Änderungen im Arbeitsablauf geprüft werden.

Eine helle Ausleuchtung der Arbeitsplätze verringert Stolper- und Sturzgefahren.

Schon bei der Beschaffung sollte, nach dem Stand der Technik, auf entkoppelte Geräte bei handgeführten Schleifmaschinen geachtet werden.

Steuerstände und Arbeitsplattformen an Rüttelrosten/Rüttelanlagen/Rüttelstrecken sollten, nach dem Stand der Technik, ebenfalls entkoppelt sein, damit die Ganzkörperschwingung beim Gussputzen reduziert wird.

Zu 2. Innerbetrieblicher Transport

Lastaufnahmemittel müssen regelmäßig von einer dazu befähigten Person geprüft werden und die Beschäftigten müssen die Lastaufnahmemittel vor jedem Gebrauch auf offensichtliche Schäden kontrollieren.

Beim Eigenbau der Lastaufnahmemittel ist zu beachten, dass die Vorgaben der Maschinenrichtlinie und der DIN EN 13155 eingehalten werden. Für die Lastaufnahmemittel ist eine CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung zu erstellen. Der Nachweis der Tragfähigkeit ist durch Berechnung oder Erprobung gemäß DIN EN 13155 zu führen. Die Fertigung der Lastaufnahmemittel erfolgt durch geprüfte Schweißer oder Schweißerinnen gemäß DIN EN 287-1. Die Lastaufnahmemittel müssen regelmäßig geprüft werden.

Beachten Sie bei der Planung der Transportvorgänge immer die Umgebungsbedingungen. Sorgen Sie für Ausweichraum, um möglichen Quetschgefahren vorzubeugen.

Zu 3. Brand- und Explosionsgefahren

Bei der mechanischen Bearbeitung von Gussteilen durch Sägen, Strahlen oder Schleifen können metallische Stäube entstehen, die brennbar sind und zu einer explosionsfähigen Atmosphäre führen. Besondere Gefahren gehen von Stäuben aus, die beim Schleifen von Leichtmetallen wie Aluminium, Magnesium oder Titan entstehen. Bei einer wechselweisen Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenmetalllegierungen entstehen Staubgemische, von denen eine besondere Brand- und Explosionsgefahr ausgeht.

Vor der Bearbeitung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei müssen Sie feststellen, ob explosionsgefährdete Bereiche entstehen können. Die Zoneneinteilung ist gegebenenfalls vorzunehmen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.

Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre bestehen in der Verringerung der Brandlast, der Vermeidung von Zündquellen, der Festlegung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung und der Verhinderung der Brandausbreitung.

Geeignete Löschmittel sind an den Arbeitsplätzen vorzuhalten. Die Arbeitsplätze sind regelmäßig zu reinigen. Brand- und explosionsgeschützte Industriesauger müssen in diesem Fall zum Einsatz kommen.

Arbeitskleidung darf niemals mit Druckluft abgeblasen werden, da sich die Brandgefahr dadurch deutlich erhöht.

Bei Instandhaltungsarbeiten in feuer- und explosionsgefährdeten Anlagen müssen Zündquellen sicher ausgeschlossen werden. Wenn das nicht möglich ist, muss vor Beginn der Arbeiten eine Reinigung der Anlagen durchgeführt werden.

Wenn Brand- und Explosionsgefahren nicht sicher vermieden werden können, ist die Aufnahme der Tätigkeit nicht zulässig.

Zu 4. Quetsch- und Schnittverletzungen

Bei der Auswahl der PSA ist der Oberflächenbeschaffenheit von Gussteilen Rechnung zu tragen. Zum Handling von Gussteilen sind möglichst Trage- und Hebehilfen zu benutzen.

3.15.2 Ausleeren der Formen

In Sandformgießereien werden die Gussteile durch Rütteleinrichtungen oder Ausstoßanlagen dem Formkasten entnommen. Das Ausleeren kann auch von Hand erfolgen.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Beim Ausleeren der Formen müssen die Beschäftigten unmittelbar mit den Gussteilen umgehen. Die Gussteile sind noch mit dem Anschnitt- und Speisersystem verbunden. Die rauen Oberflächen und Gussgrate können zu Handverletzungen führen. Durch herabfallende Gussteile können die unteren Extremitäten verletzt werden. Während das Kreislaufmaterial abgeschlagen wird, können durch abspringende Gussbrocken Augen, Kopf und Körper verletzt werden.

Heiße Gussteile und heißer Formstoff können zu Verbrennungsverletzungen führen.

Durch das Gesamtgewicht der Formkästen besteht die Gefahr des Nockenbruchs beim Krantransport. Diese Gefahr ist auch dann gegeben, wenn mehrere Formkästen übereinandergestapelt transportiert werden.

Beim Herausziehen der Gussteile, die in Bodenformen abgegossen wurden, besteht die Gefahr der Überlastung der Hebezeuge und Anschlagmittel.

An Bodenöffnungen der Gießgruben entstehen nach dem Ziehen der Gussteile Absturzgefahren.

Beim Ausleeren der Formkästen entstehen Lärm- und Staubbelastungen. Die Beschäftigten sind durch die heißen Formstoffe gegenüber Gefahrstoffen exponiert.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Die Beschäftigten müssen in den Arbeitsbereichen die erforderliche Schutzausrüstung tragen. Zum Handling der Gussteile sollten technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Das können kraftgetriebene Greifer oder handgeführte Zangen oder Haken sein.

Die Nocken der Formkästen müssen das zu erwartende Gesamtgewicht sicher halten können. Beachten Sie dabei immer die Angaben der Hersteller.

Gussteile, die im Boden eingeformt wurden, dürfen nur mit Hebezeugen herausgezogen werden, die über Hublastbegrenzer verfügen.

Die Bodenöffnungen der Gießgruben müssen Sie gegen Hineinfallen sichern.

Für den Schutz vor den, beim Ausleeren entstehenden, Gefahrstoffen sind die Maßnahmen aus dem Kapitel 3.7 "Gefahrstoffe" zu beachten. Wenn die Ausleerrüttelroste eingehaust und abgesaugt werden, reduzieren sich die Lärmbelastung und die Gefahrstoffexpositionen. Da die heißen Gussteile in den Formstoffen zu weiteren Pyrolyseprozessen führen, sind sie bei der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Gefahrstoffverordnung zu bewerten.

3.15.3 Trennen von Guss und Kreislauf

Nachdem das Gussteil aus der Form entnommen wurde, müssen die Teile des Anschnittsystems und die Speiser entfernt werden. Die damit verbundenen Arbeitsverfahren richten sich nach dem Gusswerkstoff sowie nach Größe und Geometrie des Gussteils.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Die Beschäftigten müssen in den Arbeitsbereichen die erforderliche Schutzausrüstung tragen. Beim Abschlagen oder Abbrechen der Speiser und des Kreislaufmaterials können Teile weggeschleudert werden. Beim Absägen der Gussteile entstehen Funken. Es bestehen Verletzungsgefahren an Gussgraten, scharfen Rändern oder vorstehenden Kanten. Von großen Gussteilen können Teile herabfallen. Die Lage der Gussteile kann durch Änderungen des Schwerpunkts plötzlich wechseln.

In den Arbeitsbereichen befinden sich Speiser, Kreislaufmaterial, Formstoffreste und Gussteile. Es entstehen Unfallgefahren durch Stolpern und Stürzen.

Beim Einsatz des Brennschneidens können Teile unbestimmt herunterfallen und es entstehen Gase und Stäube.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Die Beschäftigten müssen in den Arbeitsbereichen die erforderliche Schutzausrüstung tragen. Durch das Aufstellen von Trennwänden werden benachbarte Arbeitsplätze vor wegfliegenden Bruchstücken geschützt.

In den Arbeitsbereichen sind herumliegende Teile fortlaufend zu beräumen, um die Gefahr des Stolperns und Stürzens zu verringern.

Die Gase und Stäube sind möglichst nah an der Entstehungsstelle abzusaugen. Durch das Aufstellen von Trennwänden schützen Sie benachbarte Arbeitsplätze vor Funkenflug und vor der beim Brennen entstehenden Infrarot- und UV-Strahlung.

3.15.4 Strahlen der Gussteile

Die Gussteile können von Hand oder mit Strahlmaschinen gestrahlt werden. Dabei werden Strahlmittel in Strahlgeräten unterschiedlicher Strahlsysteme beschleunigt und zum Aufprall auf die Oberfläche der Gussteile gebracht.

In Gießereien werden Strahlarbeiten mit unterschiedlichen Zielstellungen durchgeführt. Zum einen werden in Sandformgießereien die Gussteile von den anhaftenden Formstoffresten gereinigt. Zum anderen kann die Oberflächenstruktur der Gussteile durch Strahlen gezielt beeinflusst werden.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

An Strahlmaschinen besteht die Gefahr, dass auch bei geschlossenen Anlagen vereinzelt Strahlmittel austreten und zu Augenverletzungen führen können. In der Nähe der Strahlkabine kann das dort befindliche Strahlmittel eine rutschende Oberfläche bilden. In der Folge können Sturzverletzungen entstehen.

Beim manuellen Strahlen oder Freistrahlen werden die Gussteile durch einen Mitarbeiter oder durch eine Mitarbeiterin in einer Strahlkabine von den anhaftenden Formstoffresten gereinigt. Bei großen Gussteilen können durch fehlende Kippsicherheit Gefahren beim Transport entstehen. Ebenso kann die Person in der Strahlkabine durch umstürzende Gussteile verletzt werden.

Die Beschäftigten können bei Strahlarbeiten gegenüber Gefahrstoffen exponiert sein, die gesundheitsschädliche, akut toxische, krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Eigenschaften haben.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Strahlarbeiten dürfen nur an Maschinen durchgeführt werden, die den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie bzw. den Anforderungen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung und einschlägiger Normen entsprechen. Die DIN EN 1248 "Gießereimaschinen - Sicherheitsanforderungen für Strahlanlagen" ist zu beachten. Die Beschäftigten müssen in dem Arbeitsbereich die erforderliche Schutzausrüstung tragen.

Die Strahlmaschinen und Strahlanlagen sind regelmäßig auf Dichtheit zu prüfen. Um Stürze zu vermeiden, sind Strahlmittelreste in der Nähe der Strahlkabine regelmäßig zu entfernen. An der Strahlmaschine ist Augenschutz zu tragen.

Vor Inbetriebnahme einer Strahlmaschine muss die Maschinenbedienperson sicherstellen, dass sich keine Beschäftigten im Strahlraum aufhalten.

Für den sicheren Transport und die sichere Lagerung sind Körbe und Gestelle zu nutzen. Die Verantwortlichen müssen die Anschlagmittel vor jeder Benutzung durch Sichtkontrolle prüfen.

Bei Strahleinrichtungen, die von Hand gehalten werden, dürfen keine Strahl- oder Druckmittel aus der Strahlmitteldüse nach dem Loslassen der Betätigungseinrichtung austreten. Die Strahlschläuche dürfen nur bestimmungsgemäß, nach den Angaben des Herstellers, der Lieferfirma oder des Importeurs, eingesetzt werden.

Zur Sicherheit der Beschäftigten, die mit Freistrahlgeräten arbeiten, müssen Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin dafür sorgen, dass im Gefahrfall eingegriffen werden kann. Dafür kommen verschiedene Maßnahmen infrage. Strahlräume müssen mit Beobachtungsfenstern versehen sein. An Einzelarbeitsplätzen können Personen-Notsignal-Anlagen eingesetzt werden. Alle Maßnahmen, die zum Schutz der Beschäftigten ergriffen wurden, dürfen nicht unwirksam gemacht werden.

Beim manuellen Strahlen ist auf kippsicheren Transport und die gefahrlose Lagerung der Gussteile in der Strahlkabine zu achten.

Für den Schutz vor den beim Strahlen entstehenden Stäube sind die Maßnahmen aus dem Kapitel 3.7 "Gefahr- und Biostoffe" zu beachten. Wenn beim Freistrahlen die Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen exponiert sind, die gesundheitsschädliche, akut toxische, krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Eigenschaften haben, müssen arbeitshygienische Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten sicherstellen. Dazu zählt, dass die Schutzanzüge unmittelbar nach dem Verlassen des Strahlraums von anhaftendem Strahlstaub gereinigt werden. Die Strahlenschutzkleidung darf erst nach gründlicher Reinigung abgelegt werden. Die Schutzkleidung ist getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren. Die Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräume sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal täglich, feucht zu reinigen.

Die maximalen Gehalte an gefährlichen Stoffen in Strahlmitteln sind in den DGUV Regeln 100-500 und 100-501 Kapitel 2.24 geregelt. Stellen Sie außerdem sicher, dass an den Strahlarbeitsplätzen die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

3.15.5 Gussputzen

Beim Gussputzen werden die Gussteile entgratet. Die Trennstellen von Anschnittsystem und Speisern werden dabei geglättet. In Gießereien werden unterschiedliche Schleifmaschinen eingesetzt. Dabei können handgeführte Maschinen, wie Winkelschleifer, oder ortsfeste Maschinen, wie Schleifböcke oder CNC-Maschinen, eingesetzt werden.

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

1. Mechanische Gefährdungen

Schleifkörper können durch Schlag, Stoß, unsachgemäßen Transport, falsche Lagerung oder Feuchtigkeit beschädigt werden und beim Betrieb zerbrechen. Schwere und tödliche Verletzungen durch wegfliegende Gussbrocken oder Schleifkörperbruchstücke können die Folge sein. An den rotierenden Schleifscheiben können die Beschäftigten Schürfwunden und tiefe Schnittwunden erleiden. Durch wegfliegende Schleiffunken und Schleifabrieb besteht die Gefahr von Augenverletzungen. Beim Transport der Gussteile kann es durch ungenügenden Bewegungsraum zu Quetschgefahren kommen.

Beim Ausleeren von Großformen, die am Kran angeschlagen wurden, besteht die Gefahr, dass die Beschäftigten durch herabfallende Formballenbrocken schwer verletzt werden.

2. Gefahrstoffe

Beim Schleifen entstehen Stäube und darin sind die Metallbestandteile der Gusslegierungen und der Abrieb der Schleifmittel enthalten. In Sandformgießereien enthalten die Stäube Quarz.

3. Thermische Gefahren

Nach dem Schleifen der Gussteile besteht die Gefahr, dass sich Personen an den heißen Oberflächen der Werkstücke verletzen.

4. Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen

Während der Putzarbeiten (Schleifen) oder beim Einsatz von Meißeln entstehen Lärm und Hand-/Armschwingungen an handgeführten Maschinen und Handmaschinen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Zu 1. Mechanische Gefährdungen

Beim Gussputzen dürfen nur Maschinen eingesetzt werden, die den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie oder den Anforderungen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung und der einschlägigen Normen entsprechen.

Schleifkörper sind auf einer ebenen Unterlage liegend zu lagern. Die Lagerung sollte in einer trockenen, frostfreien und gleichmäßig temperierten Umgebung erfolgen. Besonders große Schleifkörper werden stehend, in Gestellen, gelagert. Beim Transport zu den Schleifmaschinen dürfen die Schleifkörper nicht beschädigt werden. Bei großen Schleifkörpern haben sich geeignete Lastaufnahmemittel bewährt. Schleifscheiben dürfen nicht gerollt werden. Vor dem Einbau sind die Schleifkörper mit einer Klangprobe auf Anrisse zu prüfen. Das Aufspannen der Schleifkörper darf nur durch eine befähigte Person erfolgen, nachdem der Schleifkörper gründlich einer Sichtkontrolle unterzogen worden ist. Nach dem Aufspannen erfolgt ein Probelauf, um das Schleifwerkzeug und seine Befestigung zu prüfen. Beim Probelauf müssen wirksame Schutzeinrichtungen Bruchstücke sicher fangen. Ist keine Schutzeinrichtung vorhanden, dürfen sich im Streubereich keine Personen aufhalten. Die Schleifmaschinen dürfen nur mit den zugehörigen Schleifkörperschutzhauben betrieben werden. Nachstellbare Schutzhauben müssen, der Abnutzung des Schleifkörpers entsprechend, eingestellt werden. An Schleifmaschinen für den Handschliff, wie bei Schleifböcken, müssen die Werkstückauflagen stets allseitig dicht an den Schleifkörper herangestellt werden.

An den Maschinen dürfen nur Schleifkörper nach den Angaben des Herstellers verwendet werden. Die verwendeten Schleifscheiben müssen für die Maschine zugelassen sein. Schnittverletzungen durch auslaufende Winkelschleifer können durch geeignete Ablagen verhindert werden.

Beim Transport und Lagern der Paletten oder großer Gussteile an den Schleifarbeitsplätzen ist auf ausreichenden Bewegungsspielraum aller beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu achten.

Die Beschäftigten müssen beim Gussputzen die erforderliche Schutzausrüstung tragen.

Der Aufenthalt der Beschäftigten unter schwebenden Lasten ist nicht gestattet. Sie müssen außerhalb des Gefahrenbereichs bleiben.

Zu 2. Gefahren durch Stäube

Die Stäube, die beim Gussputzen entstehen, sollten an der Entstehungsstelle erfasst werden. Bei Putzarbeiten in Kabinen, die über eine Absaugeinrichtung verfügen, sind die Arbeiten so durchzuführen, dass die Stäube von der Absaugung erfasst werden können. Dabei soll der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nicht zwischen Gussteil und Absaugung stehen. Drehbare Werktische, auf denen die Gussteile gelagert werden, haben sich bewährt. Bei Schleifarbeiten an großen Gussteilen haben sich in der Praxis gebläseunterstützte Helme oder Hauben bewährt.

Zu 3. Thermische Gefahren

Beim Schleifen müssen Schutzhandschuhe getragen werden.

Zu 4. Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen

Beschädigte Schleifkörper müssen getauscht werden. Die Schleifkörper an ortsfesten Schleifmaschinen sind regelmäßig abzuziehen. Es sollten handgeführte Maschinen mit niedrigen Lärm- und Vibrationswerten zum Einsatz kommen. Die effektive tägliche Einsatzzeit ist der Belastung anzupassen. An Schleifarbeitsplätzen müssen alle Gehörschutz tragen. Der Einsatz lärmgeminderter Schleifscheiben sollte geprüft werden.

g_bu_1196_as_13.jpgPersönliche Schutzausrüstung

1. Für das Freistrahlen allgemein

  • Atemschutzgeräte bei Strahlarbeiten tragen.

  • Schulter und Körper bedeckende Prallschutzkleidung einsetzen.

  • Schutzhandschuhe und Schutzschuhe tragen.

  • Gehörschutz einsetzen.

2. Für das Freistrahlen, wenn gesundheitsschädliche, akut toxische, krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Stoffe freigesetzt werden können

  • Verwenden Sie glatte und reißfeste einteilige Schutzanzüge (Kombinationsanzüge) in Verbindung mit Atemschutzgeräten für Strahlarbeiten. Die Kombinationsanzüge müssen belüftbar sein und dürfen außen keine Taschen haben. Die Atemluftversorgung muss so eingerichtet sein, dass eine ausreichende und zuträgliche Luftversorgung, auch bei Unterbrechung der Frischluftzufuhr, sichergestellt ist.

  • Schutzhandschuhe und Schutzschuhe tragen.

3. Schutzkleidung für das Trockenschleifen von Leichtmetallen

Bei diesen Arbeiten ist das Tragen einer schwer entflammbaren, möglichst glatten und schnell abwerfbaren Schutzkleidung ohne Außentaschen erforderlich.