Abschnitt 9.6 - 9.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei Gefährdungen die nicht durch technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen beseitigt werden können, haben die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung zu benutzen (TOP-Prinzip). Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer eine geeignete Auswahl zu treffen, um das verbleibende Risiko zu minimieren.
In Frage kommen folgende PSA:
Handschutz
Kopfschutz
Gehörschutz
Schutzbrille/Sonnenschutzbrille
Wetterschutzkleidung
Der Unternehmer ist für die Beschaffung der PSA verantwortlich und trägt die Kosten. Von Vorteil ist es, in einem sogenannten Trageversuch zu erproben, ob die PSA den jeweiligen betrieblichen Anforderungen genügt. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Darüber hinaus haben sie die Pflicht Mängel oder Ersatzbedarf zu melden.
Abb. 16
Bediener mit PSA