DGUV Information 213-735 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Betanken von Strahlflugzeugen in der zivilen Luftfahrt mit Kerosin (Jet A-1)

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Abschnitt 6 - 6 Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung

Die in dieser EGU dargestellten Messergebnisse weisen darauf hin, dass die Expositionen beim Betanken von Strahlflugzeugen in der zivilen Luftfahrt so niedrig sind, dass die AGW (siehe Tabellen 2 und 3) unterschritten werden. Hierfür muss allerdings ein Aufenthalt im Abgasstrom der Turbinen von Flugzeugen, wie auch der Hilfsturbine (APU), vermieden werden. Hinzu kommt das Minimierungsgebot, das bei Einhaltung der unten genannten Maßnahmen erfüllt ist. Daneben ist die dermale Aufnahme zu vermeiden. Die Schutzmaßnahmen nach TRGS 500 und 554 [7; 13] sind umzusetzen.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der GefStoffV genannt (Substitution - Technische Maßnahmen - Organisatorische Maßnahmen - Persönliche Schutzmaßnahmen).

Ein Unternehmen hat auf Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach GefStoffV vorrangig eine Substitution durchzuführen und dadurch die Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Dies kann durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen erreicht werden.

Eine Substitution des Kerosins ist nicht möglich.

Nachfolgend werden Schutzmaßnahmen beschrieben, die nach bisherigen Erkenntnissen die Einhaltung der relevanten AGW beim Betanken von Strahlflugzeugen in der zivilen Luftfahrt erwarten lassen:

  • Durchführung der Betankung im (weitgehend) geschlossenen System

  • Öffnung des Probenahmegefäßes nur zur unmittelbaren Durchführung der Qualitätsprüfung mittels Probenahmespritze

  • Vermeidung des Aufenthaltes im Bereich der Tankentlüftungsöffnungen von Tankwagen und Flugzeugen

  • Vermeidung des Aufenthaltes im Abgasstrom von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Bodengeräten

  • Verwendung von geeigneten Schutzhandschuhen zur Vermeidung der dermalen Aufnahme von Kerosin (vgl. auch TRGS 401 [14])

Eine weitere Optimierung der Expositionssituation könnte durch nachfolgende Maßnahmen erzielt werden:

  • Durchführung des Visual Checks im vollständig geschlossenen System

  • Entfernung von ggf. auf dem Hydrantenpit verbleibenden Kerosin-Restmengen

  • Einsatz von nicht dieselbetriebenen Fahrzeugen und Bodengeräten auf dem Vorfeld

  • Einsatz von Abgasreinigungssystemen bei dieselbetriebenen Fahrzeugen und Bodengeräten, die noch nicht mit derartigen Systemen ausgestattet sind

  • Überprüfung der Windrichtung, um eine Exposition gegenüber Fahrzeugabgasen insbesondere beim Visual Check zu vermeiden. Hierzu könnten beim Einsatz von Dispensern beispielsweise die Warnfähnchen auf der Eingangskupplung genutzt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da für die inhalative Exposition der Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" getroffen werden kann, richtet sich die Art der zu organisierenden Vorsorge nach dem Grad der dermalen Gefährdung.

Beim Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag (Feuchtarbeit) wird gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Angebotsvorsorge und bei mehr als 4 Stunden pro Tag eine Pflichtvorsorge erforderlich.

Unterweisung

Für alle Arbeitsbereiche sind Betriebsanweisungen zu erstellen und auszuhängen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anhand der Betriebsanweisung in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. Hierbei ist insbesondere auf die Hygiene am Arbeitsplatz einzugehen.

Literaturhinweise

  1. [1]

    Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitschutzgesetz - ArbSchG) Ausg. vom 7. August 1996; Stand November 2019. Im Internet verfügbar unter: http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbeitsschutzgesetz.html

  2. [2]

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Ausg. vom 07. August 1996; Stand Dezember 2019. Im Internet verfügbar unter http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sozialgesetzbuch-7-gesetzliche-unfallversicherung.html

  3. [3]

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Ausg. vom 26. November 2010; Stand März 2017. Im Internet verfügbar unter https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/gefahrstoffverordnung.html

  4. [4]

    Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Ausg. vom 18. Dezember 2008; Stand Juli 2019. Im Internet verfügbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html

  5. [5]

    Technische Regeln für Gefahrstoffe: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400). Ausg. Juli 2017. GMBl 2017, Nr. 36, S. 638 (08.09.2017). Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html

  6. [6]

    Technische Regeln für Gefahrstoffe: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402). Ausg. Januar 2010. GMBl 2010, Nr. 12 S. 231 253 (25.02.2010); zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2016, Nr. 43, S. 843-846 (21.10.2016). Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-402.html

  7. [7]

    Technische Regeln für Gefahrstoffe: Schutzmaßnahmen (TRGS 500). Ausg. September 2019. GMBl. 2019, Nr. 66/67, S. 1330-1366 (13.12.2019); berichtigt: GMBl. 2020, Nr. 4, S. 88 (31.01.2020). Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechts-texte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-500.html

  8. [8]

    Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand April 2009 Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/Glossar/Glossar_node.html

  9. [9]

    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  10. [10]

    Technische Regeln für Gefahrstoffe: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV (TRGS 906), Ausgabe: Juli 2005, Zuletzt geändert und ergänzt: März 2007. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-906.html

  11. [11]

    Technische Regeln für Gefahrstoffe: Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900), Ausgabe: Januar 2006, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2020, Nr. 9-10, S. 199-200 (13.03.2020), berichtigt: GMBl 2020, Nr. 12-13, S. 276 (30.03.2020). Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-900.html

  12. [12]

    IFA-Arbeitsmappe: Messung von Gefahrstoffen (Stand 2019)

  13. [13]

    Technische Regeln für Gefahrstoffe: Abgase von Dieselmotoren (TRGS 554), Ausgabe Januar 2019, GMBl 2019, Nr. 6, S. 88-104 (18.03.2019). Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-554.html

  14. [14]

    Technische Regeln für Gefahrstoffe: Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen (TRGS 401), Ausgabe Juni 2008, zuletzt berichtigt: GMBl 2011, Nr. 9 S.175. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-401.html

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