DGUV Information 213-735 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Betanken von Strahlflugzeugen in der zivilen Luftfahrt mit Kerosin (Jet A-1)

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Exposition bei Tätigkeiten

Hinsichtlich der Exposition beim Betankungsvorgang sind maßgeblich Kohlenwasserstoffe zu beurteilen. Da im Expositionsbereich des Tankwarts parallel zu der Betankung aber auch dieselbetriebene Fahrzeuge wie z. B. Gepäckwagen, Catering Service, Follow Me-Fahrzeuge, Fluggasttreppen, Flugzeugschlepper usw. betrieben werden, beinhaltet diese EGU ergänzend auch die Expositionen durch Dieselmotoremissionen (DME), die Alveolengängige Staubfraktion und Stickoxide. Die Einatembare Staubfraktion spielt dagegen bei den Betankungen von Flugzeugen auf dem Flughafenvorfeld keine Rolle und wurde daher hier nicht betrachtet.

In Tabelle 2 werden für die aufgeführten Gefahrstoffe Angaben zu Beurteilungsmaßstäben (z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte) und zur Einstufung nach der CLP-Verordnung aufgeführt. Soweit vorhanden werden in der 3. Spalte die "Beurteilungsmaßstäbe" angegeben. Da durch Fahrzeugabgase auch Stäube freigesetzt werden, ist der Allgemeine Staubgrenzwert von 1,25 mg/m3 für die Alveolengängige Fraktion (A-Staub) zu berücksichtigen.

Tabelle 2 Gefahrstoffe, Beurteilungsmaßstäbe und Einstufung

GefahrstoffeEinstufung*Beurteilungsmaßstäbe
Dieselmotoremissionen
(Dieselrußpartikel, als elementarer Kohlenstoff )
Krebserzeugend K 1B
(bei Einhaltung des AGW keine krebserzeugende Tätigkeit nach TRGS 906 [10])
0,05 mg/m3
(AGW)
(EC in der A-Fraktion)
Alveolengängige Fraktionkeine1,25 mg/m3
(AGW) Überschreitungsfaktor 2 (II)
Kohlenwasserstoffgemisch,
RCP-Methode
C9-C14 Aromaten**
keine50 mg/m3 (AGW)
Überschreitungsfaktor 2 (II)
StickstoffmonoxidOxidierende Gase, Kategorie 1; H270
Gase unter Druck, verdichtetes Gas; H280
Akute Toxizität, Kategorie 1,
Einatmen; H330
Ätzwirkung auf die Haut,
Kategorie 1B; H314
2,5 mg/m3 ≙ 2 ppm (AGW) Überschreitungsfaktor 2 (II)
g_bu_1165_as_5.jpg
"Gefahr"
StickstoffdioxidOxidierende Gase, Kategorie 1; H270
Gase unter Druck, verdichtetes Gas; H280
Akute Toxizität, Kategorie 1,
Einatmen; H330
Ätzwirkung auf die Haut,
Kategorie 1B; H314
0,95 mg/m3 ≙ 0,5 ppm (AGW)
Überschreitungsfaktor 2 (I)
g_bu_1165_as_5.jpg
"Gefahr"
*Mindesteinstufung bzw. Herstellerangaben - Quelle: www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank
**Wird auf Grund eines fehlenden Beurteilungsmaßstabs für Kerosin herangezogen.
Erläuterungen TRGS 900 [11]

Überschreitungsfaktor 2 (I): Als Mittelwert über 15 min darf eine 2-fache AGW-Konzentration nicht überschritten werden (Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe).

Überschreitungsfaktor 2 (II): Als Mittelwert über 15 min darf eine 2-fache AGW-Konzentration nicht überschritten werden (Resorptiv wirksame Stoffe).

AGW: Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900).
RCP-Methode: AGW für Kohlenwasserstoffgemische nach TRGS 900.

Erläuterungen CLP-Verordnung:
H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel
H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
H330: Lebensgefahr bei Einatmen