
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Betanken von Strahlflugzeugen in der zivilen Luftfahrt mit Kerosin (Jet A-1) (DGUV Information 213-735)
Abschnitt 5.1 – 5.1 Exposition bei Tätigkeiten
Hinsichtlich der Exposition beim Betankungsvorgang sind maßgeblich Kohlenwasserstoffe zu beurteilen. Da im Expositionsbereich des Tankwarts parallel zu der Betankung aber auch dieselbetriebene Fahrzeuge wie z. B. Gepäckwagen, Catering Service, Follow Me-Fahrzeuge, Fluggasttreppen, Flugzeugschlepper usw. betrieben werden, beinhaltet diese EGU ergänzend auch die Expositionen durch Dieselmotoremissionen (DME), die Alveolengängige Staubfraktion und Stickoxide. Die Einatembare Staubfraktion spielt dagegen bei den Betankungen von Flugzeugen auf dem Flughafenvorfeld keine Rolle und wurde daher hier nicht betrachtet.
In Tabelle 2 werden für die aufgeführten Gefahrstoffe Angaben zu Beurteilungsmaßstäben (z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte) und zur Einstufung nach der CLP-Verordnung aufgeführt. Soweit vorhanden werden in der 3. Spalte die "Beurteilungsmaßstäbe" angegeben. Da durch Fahrzeugabgase auch Stäube freigesetzt werden, ist der Allgemeine Staubgrenzwert von 1,25 mg/m3 für die Alveolengängige Fraktion (A-Staub) zu berücksichtigen.
Tabelle 2 Gefahrstoffe, Beurteilungsmaßstäbe und Einstufung
Gefahrstoffe | Einstufung * | Beurteilungsmaßstäbe | |
Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel, als elementarer Kohlenstoff ) | Krebserzeugend K 1B (bei Einhaltung des AGW keine krebserzeugende Tätigkeit nach TRGS 906 [10]) | 0,05 mg/m3 (AGW) (EC in der A-Fraktion) | |
Alveolengängige Fraktion | keine | 1,25 mg/m3 (AGW) Überschreitungsfaktor 2 (II) | |
Kohlenwasserstoffgemisch, RCP-Methode C9-C14 Aromaten** | keine | 50 mg/m3 (AGW) Überschreitungsfaktor 2 (II) | |
Stickstoffmonoxid | Oxidierende Gase, Kategorie 1; H270 Gase unter Druck, verdichtetes Gas; H280 Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330 Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B; H314 | 2,5 mg/m3 ≙ 2 ppm (AGW) Überschreitungsfaktor 2 (II) | |
![]() "Gefahr" | |||
Stickstoffdioxid | Oxidierende Gase, Kategorie 1; H270 Gase unter Druck, verdichtetes Gas; H280 Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330 Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B; H314 | 0,95 mg/m3 ≙ 0,5 ppm (AGW) Überschreitungsfaktor 2 (I) | |
![]() "Gefahr" | |||
* | Mindesteinstufung bzw. Herstellerangaben - Quelle: www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank | ||
** | Wird auf Grund eines fehlenden Beurteilungsmaßstabs für Kerosin herangezogen. | ||
Erläuterungen TRGS 900 [11] Überschreitungsfaktor 2 (I): Als Mittelwert über 15 min darf eine 2-fache AGW-Konzentration nicht überschritten werden (Stoffe, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe). Überschreitungsfaktor 2 (II): Als Mittelwert über 15 min darf eine 2-fache AGW-Konzentration nicht überschritten werden (Resorptiv wirksame Stoffe). AGW: Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900). RCP-Methode: AGW für Kohlenwasserstoffgemische nach TRGS 900. Erläuterungen CLP-Verordnung: H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden H330: Lebensgefahr bei Einatmen |