DGUV Information 202-022 - Außenspielflächen und Spielplatzgeräte

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Abschnitt 5.1 - 5 Regelungen für die Ausstattung von Außenspielflächen
5.1 Allgemeine Hinweise für Spielplatzgeräte

Fallschutzmaterial und Fallraum

Die Gestaltung der Spielplatzgeräte nach DIN EN 1176 schließt nicht aus, dass Kinder von den Geräten hinunterfallen können. Neben den Brüstungen bzw. Absturzsicherungen werden zusätzlich entsprechend der möglichen Fallhöhe ein stoßdämpfender Bodenbelag und ein hindernisfreier Bereich gefordert, um schwere Verletzungen zu vermeiden. Durch den Hersteller werden diese Bereiche und die möglichen Bodenbeläge vorgegeben.

BodenartBeschreibungMindestfüllhöhe
(+ 10 cm = Wegspieleffekt)
Für Fallhöhen bis
Stein, Asphalt0,6 m
Oberboden1,0 m
Rasen1,5 m
RindenmulchNadelholz-Rinde
20-80 mm
20 cm +10 cm
30 cm +10 cm
2,0 m
3,0 m
Holzschnitzel5-30 mm20 cm +10 cm
30 cm +10 cm
2,0 m
3,0 m
Sand*0,2-2 mm**20 cm +10 cm
30 cm +10 cm
2,0 m
3,0 m
Kies*2-8 mm**20 cm +10 cm
30 cm +10 cm
2,0 m
3,0 m
Andere MaterialienNach HIC-Prüfung
(entspr. EN 1177)
Kritische Fallhöhe wie geprüft
*keine schluffigen oder tonigen Partikel
**Korngröße

Quelle: In Anlehnung an die DIN EN 1176

Eine Vermischung von verschiedenen Materialien führt zu einer Verringerung der stoßdämpfenden Wirkung und sollte daher vermieden werden, ebenso ist auf eine ausreichende Schichtdicke zu achten.

Absturzsicherungen und Fallhöhen

An Stellen, an denen die Gefahr besteht, dass Kinder abstürzen können, sind je nach Absturzhöhe zum Beispiel Handläufe, Geländer oder Brüstungen anzubringen.

In der DIN EN 1176 sind folgende Sicherungsmöglichkeiten erläutert:

Handlauf: Dient zur Unterstützung an Treppen, Stufen (ab 1,00 m Fallhöhe). Er soll dem Benutzer helfen, das Gleichgewicht zu halten. Höhe: 60 cm bis 85 cm.

Geländer: Dient zur Absturzsicherung an Podesten und Standflächen über 1,00 m, und bis 2,00 m freie Fallhöhe. Höhe: 60 cm bis 85 cm.

Brüstung: Dient als Absturzsicherung an Podesten und Standflächen über 2,00 m freie Fallhöhe. Zusätzlich gesichert gegen Durchfallen unter der Sicherung. Mindesthöhe 70 cm.

Es darf trotz Geländer bzw. Brüstung nicht auf Fallschutz verzichtet werden.

Für unter 3-jährige Kinder: Erfahrungsgemäß können bereits Fallhöhen bis zu 60 cm auf harten Untergrund bei Kindern unter drei Jahren zu schwerwiegenden Verletzungen führen.

Daher wird für Kinder, die noch nicht sicher und stabil gehen können eine maximale ungesicherte Absturzhöhe von ca. 20 cm, für Kinder, die schon sicher und stabil gehen können, eine maximale ungesicherte Absturzhöhe von 40 cm empfohlen.

Dies entspricht etwa der üblichen Höhe einer Einzel- bzw. Sitzstufe.

Größere Fallhöhen können zum Beispiel durch eine Abtreppung, eine Brüstung oder durch Fallschutzmaterial bzw. Matten abgesichert werden.

Für über 3-jährige Kinder:
Zwischen 1,00 bis 2,00 m Fallhöhe muss ein Geländer (mindestens 60 cm hoch, nicht höher als 85 cm) und ab 2,00 m Fallhöhe eine Brüstung vorhanden sein. Brüstungen müssen mindestens 70 cm hoch sein und dürfen keine horizontalen Teile haben, die zum Aufsitzen oder Klettern ermutigen.
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Abb. 4
Prinzipskizze zu Absturzsicherung und Fallhöhen in Anlehnung an die DIN EN 1176

Eingangsfilter für Kinder unter drei Jahre

Wenn Spielplatzgeräte für Kinder unter drei Jahren besondere Gefahren darstellen oder ungeeignet sind, muss deren Zugang durch einen Eingangsfilter erschwert werden. Dies kann beispielsweise bei Leitern durch eine Einstiegshöhe von 40 cm für die unterste Sprosse erreicht werden. Zugänge zu Rampen sind für Kinder unter drei Jahren erschwert, wenn der Winkel zur Horizontalen über 38° beträgt. Bei Podesten ist der Zugang erschwert, wenn das Podest mindestens 60 cm über dem Untergrund liegt.

Wenn Spielplatzgeräte von unter 3-jährigen Kindern genutzt werden sollen, müssen bereits ab 60 cm Fallhöhe Brüstungen vorhanden sein.