DGUV Information 202-022 - Außenspielflächen und Spielplatzgeräte

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Abschnitt 4 - 4 Schutzziele und Normen

An die Sicherheit eines Kinderspielplatzes werden hohe Anforderungen gestellt. Die Spielplatzgeräte sollen den Kindern Spiel- und Bewegungsaktivitäten ermöglichen, die ihrem Bewegungsdrang entsprechen. Kinder besitzen kein ausreichend entwickeltes Gefahrenbewusstsein und müssen deshalb entsprechend ihres Alters vor Risiken geschützt werden, die für sie unvorhersehbar sind.

Von grundlegender Bedeutung sind dabei die Berücksichtigung der Frei- und Fallräume der Spielplatzgeräte, die Erfüllung der Anforderungen an Böden sowie Maßnahmen zur Absturzsicherung und der Vermeidung von Fangstellen.

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Abb. 3
Beispiel für Schutz vor Fangstellen

Zu beachtende Schutzziele:

  • Kinder dürfen sich nicht bei Stürzen aus für sie gefährlichen Höhen verletzen. Daher sind je nach Höhe der Geräte Geländer und Brüstungen bzw. Fallschutz erforderlich.

  • Kinder dürfen sich beim Spiel an den Spielplatzgeräten nicht einklemmen (Schutz vor Fangstelle für Kopf, Hals und Gliedmaßen, Abbildung 3).

  • Kleidungsstücke dürfen sich an den Spielplatzgeräten nicht verfangen können (Schutz vor Strangulation).

  • Gefährdungen durch instabile und umstürzende Bauteile sind zu verhindern, das heißt Materialien und die Verbindungselemente müssen dauerhaft den Anforderungen standhalten.

  • Gefährdungen durch spitze, scharfe oder gesundheitsgefährdende Gegenstände und Materialien sind auszuschließen.

  • Hilfestellung durch Erwachsene muss an allen Stellen der Geräte möglich sein.

Betrachtet man diese Schutzziele, so stellt man fest, dass sie vor allem für Kinder nicht erkennbare Gefahren ausschließen. So wird zum Beispiel das Einklemmen des Kopfes in Verbindung mit einem möglichen anschließendem Absturz sowie das Verfangen von Schnüren und Feststellern von Anoraks von den Kindern nicht als direktes Risiko erkannt. Unterdessen üben erkennbare Risiken immer einen besonderen Reiz auf Kinder aus. Dieser Reiz muss auch gegeben bleiben, da er ermöglicht, sich spielerisch mit Risiken auseinanderzusetzen. Nicht selten sind solche Reize auch Bestandteil des Spieles.

Durch sorgfältige Planung und Konstruktion sowie durch regelmäßige Wartung und Pflege muss ausgeschlossen werden, dass versteckte, das heißt, nicht erkennbare Risiken zu einer erheblichen Gefährdung der spielenden Kinder führen. Es muss aber auch sichergestellt werden, dass selbst erkennbare Gefahren mindestens so abgemildert werden, dass das verbleibende Restrisiko akzeptabel bleibt, das heißt, dass keine schweren Verletzungen vorkommen können.

Generell kann man davon ausgehen, dass die in Deutschland auf dem Markt erhältlichen Spielplatzgeräte den Sicherheitsanforderungen genügen, wenn sie nach der Normenreihe DIN EN 1176 "Spielplatzgeräte und Spielplatzböden" und soweit barrierefrei nach der DIN 33942 "Barrierefreie Spielplatzgeräte" gefertigt wurden.

Spielplatzgeräte nach DIN EN 1176 sind grundsätzlich an einer am Gerät montierten Plakette zu erkennen, die auf den Hersteller/Bereitsteller für den Markt und die berücksichtigte Norm hinweist. Wir empfehlen, Spielplatzgeräte mit einem GS-Prüfzeichen zu beschaffen.

Die DIN 18034 "Spielplätze und Freiräume zum Spielen" enthält wichtige Hinweise zur Konzeption und Planung von Spielflächen. Die Kontrollen und die Wartung sind nach Planung und Aufstellung ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt zur Gewährleistung der Sicherheit eines Spielplatzes für die Zukunft. Dieser Aspekt wird in Teil 7 der DIN EN 1176 geregelt.

Hinweis:

Die Ausführungen in dieser DGUV Information beziehen sich nicht auf Spielgeräte, die nach DIN EN 71 "Sicherheit von Spielzeug" erstellt wurden und die nur für den häuslichen Bereich geeignet sind. Diese Geräte sind zum Beispiel aufgrund der Materialwahl oder der Bauausführung nicht für den intensiven Alltagsbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Schulen geeignet.