DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.5 - 2.5 Gefährdungen bei Arbeiten im Freien

Vermessungsarbeiten werden überwiegend im Freien ausgeführt. Die Vermessungstrupps sehen sich dabei mit einer Vielzahl an Gesundheitsrisiken konfrontiert, z. B.:

  • Hitze, Kälte, Nässe: Bei extremen Temperaturen und Nässe ist insbesondere das Tragen von geeigneter Wetterschutzkleidung unverzichtbar. Bei großer Hitze sollten zudem ausreichend Möglichkeiten zur Erholung im Schatten sowie Getränke zur Verfügung stehen.

  • Gesundheitsschädliche UV-Strahlung der Sonne: Intensive Sonneneinstrahlung kann zu Hautkrebs und vorzeitiger Hautalterung führen. Daher sollten bei längeren Arbeiten unter der Sonne, insbesondere in den Monaten von April bis September zwischen 11 und 15 Uhr, Schutzmaßnahmen gegen die UV-Strahlung ergriffen werden. Auch hier gilt das STOP-Prinzip. Da eine Substitution der Gefahrenquelle nicht möglich ist, sollten zuerst technische Möglichkeiten, wie der Aufbau eines Sonnensegels, in Betracht gezogen werden. Zudem sollte als organisatorische Maßnahme geprüft werden, ob Arbeits- und Pausenzeiten so gelegt werden können, dass möglichst wenig in der sonnenintensiven Zeit unter freiem Himmel gearbeitet wird. Es sollten außerdem lange Hosen, langärmlige Oberbekleidung und breitkrempige Kopfbedeckungen getragen werden. Für Körperstellen, die nicht von Kleidung bedeckt werden können, z. B. das Gesicht, bieten UV-Schutz-Cremes mit einem Lichtschutzfaktor von mindestens 30 Schutz. Die persönlichen Schutzmaßnahmen sollten aber immer nachrangig zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden.

  • Infektionen durch Bakterien und Viren: Das Risiko einer Bakterien- oder Virusinfektion kann schon durch einfache Maßnahmen wie häufiges Händewaschen gemindert werden. Daneben können Bakterien und Viren auch durch tierische Stiche und Bisse, z. B. von Zecken, übertragen werden. Körperbedeckende Kleidung und gegebenenfalls Impfungen (z. B. Tetanus, Frühsommer-Meningoenzephalitis/FSME) können die Gefahr einer Infektion reduzieren. Insbesondere zu Impfungen als Schutzmaßnahme sollte eine individuelle Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt erfolgen.

  • Gefährdungen durch Pflanzen und Tiere: Es gibt unzählige weitere von Pflanzen und Tieren ausgehende Gefährdungen, die nur durch eine konkret auf die jeweilige Arbeitsumgebung bezogene Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden können. Ein Beispiel ist der Eichenprozessionsspinner, dessen Brennhaare unter anderem Hautentzündungen und Hustenreiz hervorrufen können. Können vom Eichenprozessionsspinner befallene Gebiete nicht gemieden werden, kommen z. B. persönliche Schutzausrüstungen in Form von Atem- und Augenschutz sowie Schutzkleidung als Schutzmaßnahmen in Betracht.

Gefährdungen bei Arbeiten im Freien ändern sich im Laufe der Zeit. So können z. B. durch klimatische Veränderungen bisher selten auftretende Risiken an Bedeutung gewinnen. Insofern ist auch dahingehend eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung wichtig.

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Biostoffverordnung

  • DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung"

  • DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne"

  • DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung"

  • https://www.rki.de (Robert Koch Institut) für Informationen zu Infektionskrankheiten