DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Bei Vermessungsarbeiten gehen insbesondere von handgeführten Geräten und Werkzeugen Gefährdungen aus (Hinweise zu vermessungstypischen Arbeitsmitteln sind im Kapitel 3 zu finden). Von zentraler Bedeutung ist die regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel.

Der Arbeitgeber muss für Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung stellen, die zudem in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache vorliegen muss. Dies gilt nicht für Arbeitsmittel, die ohne Gebrauchsanleitung ausgeliefert werden dürfen, z. B. Hämmer. Die Betriebsanweisung ist regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und falls erforderlich anzupassen. Wenn eine Gebrauchs- oder Betriebsanleitung des Herstellers mit entsprechenden Inhalten vorliegt, kann der Arbeitgeber diese anstatt einer Betriebsanweisung nutzen.

2.4.1
Prüfung von Arbeitsmitteln

Nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen von einer zur Prüfung befähigten Person (siehe unten) geprüft werden. Dies gilt auch für alle elektrischen Arbeitsmittel, wie z. B. Ladegeräte oder Spannungswandler. Die Prüfintervalle legt der Arbeitgeber fest. Die Ergebnisse der Prüfung müssen schriftlich dokumentiert werden.

"Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt [...]." (BetrSichV, § 2, Abs. 6)

Arbeitsmittel müssen außerdem vor jeder Verwendung durch Inaugenscheinnahme und, falls erforderlich, durch eine Funktionskontrolle sicherheitstechnisch kontrolliert werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem oder der Vorgesetzten zu melden.

2.4.2
Handgeführte Geräte und Werkzeuge

Handgeführte Geräte und Werkzeuge, elektrische wie rein mechanische, können zum Sicherheitsrisiko werden, besonders dann, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwendet werden. Regelmäßige Unterweisungen auf Basis von Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen sind daher Pflicht. Auch die Beurteilung, ob Beschäftigte körperlich und fachlich in der Lage sind, Geräte, wie z. B. eine Kettensäge, sicher zu bedienen, gehört zur unternehmerischen Verantwortung. Für bestimmte Personengruppen gibt es zudem Verwendungsbeschränkungen, z. B. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Grundsätzlich sollten nur Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind.

Werkzeuge wie Messer, Hammer, Meißel, Machete oder Beil bergen nicht nur bei der Benutzung ein bedeutendes Gefährdungspotenzial. Wichtig sind bei diesen oft genutzten Werkzeugen auch der sichere Transport und die sichere Lagerung. So sind z. B. scharfe Klingen stets mit passenden Scheiden abzudecken. Zudem sollten für den sicheren Transport passende Behälter gewählt und die Werkzeuge darin so abgelegt werden, dass eine sichere Entnahme möglich ist.

Elektrische Gefährdungen spielen bei handgeführten Baugeräten, wie z. B. Bohrmaschinen, eine große Rolle. Diese können beispielsweise durch die Verwendung von Geräten gemindert werden, die für den gewerblichen Bereich geeignet sind und damit auch widrigeren äußeren Einflüssen standhalten. Für diese Geräte muss eine regelmäßige Prüfung und Instandhaltung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung bzw. der Herstellerangaben sichergestellt sein.

Handgeführte Baugeräte, wie Bohrmaschinen oder Drucklufthämmer, erzeugen oftmals einen gehörschädigenden Schallpegel. Hier ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht. Auch sollte die Staubentwicklung, z. B. bei Sägearbeiten, minimiert werden oder, falls erforderlich, Atemschutzmasken getragen werden. Zur Vermeidung von Augenverletzungen durch Splitter oder ähnliches müssen Schutzbrillen zur Verfügung stehen. Es gibt auch geprüfte und CE-gekennzeichnete PSA-Kombinationen, z. B. Schutzhelme mit integriertem Gesichts- und Gehörschutz. Diese geprüften Produkte sind selbst zusammengestellten Kombinationen immer vorzuziehen, da sich bei der Zusammenstellung verschiedener PSA-Arten die Schutzwirkung der einzelnen PSA erheblich verschlechtern kann.

2.4.3
Verwendung von Akkus und Ladegeräten

Akkus können sich bei Überladung aufblähen und platzen. Ein umsichtiger Umgang mit den Akkus, z. B. sehr heiße Umgebungen vermeiden, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der zugehörigen Ladegeräte ist daher die Voraussetzung für einen sicheren Betrieb. Die Ladezustände der Akkus sind vor dem Betrieb zu kontrollieren.

2.4.4
Leitern

Die fehlerhafte Verwendung von Leitern führt oftmals zu Absturzunfällen, z. B. durch Abrutschen oder Umkippen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die vorgesehene Vermessung ohne Leiter durchführbar ist.

Alternativen sind z. B. das reflektorlose Messen oder der Einsatz von Fahrbaren Arbeitsbühnen oder Hubarbeitsbühnen. Nur wenn diese Alternativen zu Leitern begründet nicht eingesetzt werden können, dürfen tragbare Leitern verwendet werden. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen (z. B. starker Regen, Wind, Vereisung) sollte auf den Einsatz von Leitern verzichtet werden. Auch bei Leitern ist die Prüfung auf Mängel vor jedem Einsatz durch Inaugenscheinnahme und in regelmäßigen Abständen durch eine zur Prüfung befähigte Person erforderlich. In Abbildung 7 werden einige Sicherheitshinweise zur Verwendung von Leitern dargestellt.

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Abb. 7
Hinweise zur Verwendung von Leitern

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • Produktsicherheitsgesetz

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

  • Mutterschutzgesetz

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"

  • DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"