DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 15 - 15 Vermarkungs- und Abmarkungsarbeiten

Bei vielen Vermessungsarbeiten werden begleitend Ver- und Abmarkungsarbeiten ausgeführt. Hierbei können neben den Gefährdungen der Arbeitsumgebung (Tätigkeit im Freien, auf Baustellen usw.) weitere Gefährdungen auftreten z. B. durch:

  • elektrische Leitungen im Boden oder in Wänden

  • die verwendeten Handwerkzeuge

  • Kampfmittel

  • die Handhabung von Lasten

Die Zeichen sollten nur nach Rücksprache mit einer verantwortlichen Person (z. B. der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der Baustellenleitung) angebracht werden. Bei dieser sollten zunächst Informationen über eventuelle Gefährdungen eingeholt werden. Die verantwortliche Person sollte darüber Auskunft geben können, wo z. B. Kabel am Gebäude oder im Grundstück verlaufen.

Vor Aufnahme der Tätigkeit sollten zudem Auskünfte über den Leitungsverlauf von den Leitungsbetreibern eingeholt werden (siehe auch Kapitel 12 "Vermessungsarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen").

Beim Eingraben von Vermarkungs- bzw. Abmarkungszeichen muss besonders vorsichtig gearbeitet werden. Treten Anzeichen für ein verlegtes Kabel zu Tage, wie z. B. Sand oder ein Trassenband, sollte nur noch äußerst vorsichtig weitergearbeitet werden (siehe § 317 StGB). Verlegte Kabel sind nicht immer gekennzeichnet.

Ein weiteres Anzeichen für besonders vorsichtiges Weiterarbeiten ist gegeben, wenn metallische Gegenstände zu Tage kommen. Hier kann es sich zum Beispiel um Munition oder andere Kampfmittel handeln. Sollte dies der Fall sein, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Stellen zu benachrichtigen (z. B. die Polizei).

Beim Anbringen von Vermarkungs- und Abmarkungszeichen sollte zudem immer nur mit geprüften Arbeitsmitteln gearbeitet und die entsprechenden PSA getragen werden (mindestens Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe). Beim Bohren oder Arbeiten mit einem Winkelschleifer sollte zusätzlich eine Schutzbrille getragen werden.

Es ist zudem darauf zu achten, dass alle Grabwerkzeuge so gebaut sind, dass sie elektrischen Strom nicht in den Körper weiterleiten (siehe § 8 BetrSichV).

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • Strafgesetzbuch

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Lastenhandhabungsverordnung

  • Kabelschutzanweisungen der Kabelbetreiber

Bildnachweis

Abb. 1, 2, 13-20: © DGUV;

Abb. 3, 4: © DIN;

Abb. 5, 7, 21, 23, 24: © BG Bau;

Abb. 6, 9, 10, 22, 25-28: © H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH;

Abb. 8: © Stefan Steininger;

Abb. 11: © BMVI;

Abb. 12: © DGUV (mit Verwendung von: © dukesn - stock.adobe.com und Andrey Popov - stock.adobe.com)

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