DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 8 - 8 Vermessungsarbeiten in Bauwerken unter Tage

Vermessungsarbeiten werden auch in Bauwerken unter Tage, z. B. in Tunneln, Stollen oder Kavernen, durchgeführt. Diese Bauwerke können sich im Bau befinden ("Baustelle") oder es sind Anlagen, die sich im Betrieb befinden ("bestehende Anlagen").

Bei Vermessungsarbeiten in Bauwerken unter Tage bestehen insbesondere Gefährdungen durch:

  • Eingequetscht sowie Angefahren und Überfahren werden von mobilen Arbeitsmaschinen und anderen-Fahrzeugen

  • gefährliche Gase und/oder unzureichender Sauerstoffgehalt in der Atemluft

  • Gefahr durch explosive Gase

  • Stäube (A-, E- und Quarzstaub)

  • Abgase von Dieselmotoren und Sprengschwaden

  • geringe Beleuchtungsstärke

  • Lärm

  • geblendet werden vom Verkehr

  • Stolpern, Rutschen, Stürzen

Generell sind notwendige Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdungen vor der Aufnahme der Vermessungsarbeiten mit der zuständigen Bauleitung der Baumaßnahme bzw. mit dem Betreiber der Anlage abzustimmen. Der oder die für die Durchführung der Vermessungsarbeiten Verantwortliche muss in das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für die Baustelle bzw. die Anlage eingewiesen werden.

Durch mobile Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge besteht die Gefahr, an- oder überfahren zu werden. Schlechte Sicht und räumliche Enge führt zu einer Erhöhung dieser Gefahr. Die Vermessungsarbeiten sollten somit in Zeiten mit keinem oder geringem Baustellenverkehr durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Arbeiten ist zudem immer Warnkleidung zu tragen. Empfohlen wird Warnkleidung der Klasse 3. Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Absperrungen, der Einsatz von Warnposten oder zusätzliche Beleuchtung.

In umschlossenen Räumen wie Tunneln kann es zudem zu Gefährdungen durch Gase, Sauerstoffmangel, Stäube und Abgase kommen. Baustellen und Anlagen unter Tage sind so zu belüften, dass an jeder Arbeitsstelle ausreichend Sauerstoff vorhanden ist sowie Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe in der Atemluft und Explosionsgrenzwerte, z. B. für Methan, nicht überschritten werden.

Vor der Aufnahme von Tätigkeiten in bestehenden Anlagen unter Tage muss ggf. eine Überprüfung der Atemluft durch eine Messung ("Freimessen") erfolgen. Die Art der Messung ist anhand der zu erwartenden Gefahrstoffsituation mit dem Betreiber der Anlage abzustimmen. Die Messung darf nur von Personen mit der entsprechenden Sachkunde durchgeführt werden, das heißt es müssen Kenntnisse über die verwendeten Messgeräte und Messverfahren, über die zu messenden Gefahrstoffe und über die betrieblichen Verhältnisse vorliegen. Besteht die Gefahr, dass sich die Zusammensetzung der Atemluft während der Vermessungsarbeiten nachteilig verändern kann, ist eine kontinuierliche messtechnische Überwachung aller Arbeitsplätze erforderlich.

Kann die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet werden, sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Werden dabei persönliche Schutzausrüstungen, wie z. B. Atemschutzgeräte, eingesetzt, sind diese anhand der konkreten Gefahrensituation auszuwählen und bereitzustellen. Die Arbeiten dürfen nicht aufgenommen werden bzw. das Bauwerk unter Tage ist umgehend zu velassen, wenn die Gefährdung mit den oben beschriebenen Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Explosionsgrenzen überschritten werden, der Sauerstoffgehalt der Atemluft unter 19 % sinkt oder der Kohlenmonoxid-Gehalt ansteigt.

Gefährdungen können ebenfalls durch eine zu geringe Beleuchtung unter Tage entstehen. Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bauwerken unter Tage müssen daher stets ausreichend beleuchtet sein. Neben der Allgemeinbeleuchtung muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung aktiv wird. Ist im Bauwerk keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, muss jede bzw. jeder Beschäftigte eine tragbare elektrische Leuchte mit sich führen.

Auch bei Vermessungsarbeiten unter Tage ergeben sich Lärmbelastungen, z. B. durch Arbeitsmaschinen. Können technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht durchgeführt werden, muss Gehörschutz getragen werden (siehe auch Kapitel 2.3.4 "Gehörschutz").

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • Arbeitsstättenverordnung

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 101-007 "Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage"

  • DGUV Regel 101-604 "Branche Tiefbau"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"