Abschnitt 7.2 - 7.2 Absturzgefahr
An Böschungen mit mehr als 60° Neigung besteht Absturzgefahr. In diesen Fällen muss ab einer Absturzhöhe von mehr als 2,0 m eine Absturzsicherung vorhanden sein (siehe Abbildung 25). Muss auf der Böschung gearbeitet werden, sind ggf. weitere Maßnahmen nach ASR A2.1 zu ergreifen.