DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Straßenverkehrsbereich

Grundsätzlich sind die Regelungen der RSA zu beachten. Sie werden in den Bundesländern allerdings teilweise unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt. Hier ist es erforderlich, sich im Bedarfsfall kundig zu machen und die Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Angepasste beziehungsweise veränderte Regelpläne zum Nivellement bedürfen einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Nivellementsarbeiten im Straßenverkehrsbereich werden im Rahmen einer "beweglichen Arbeitsstätte von kürzerer Dauer" (siehe RSA) durchgeführt und sollten ausschließlich bei Tageslicht erfolgen. Die Arbeiten dürfen auch an Folgetagen durchgeführt werden, ohne den Status als bewegliche Arbeitsstelle von kürzerer Dauer zu verlieren. Nivellements sollten, wenn möglich, auf Geh- und Radwegen durchgeführt werden.

Ein Sonderfall des Nivellements im Straßenbereich stellt das "Motorisierte Nivellement" dar. Nivellierlatten und teilweise auch das Nivelliergerät werden hierbei direkt von den Fahrzeugen aus bedient. Eine Gefährdungsbeurteilung, welche die besonderen Umstände berücksichtigt, sowie angepasste Regelpläne, sind grundlegende Anforderungen für den sicheren Betrieb. Ein Umbau bzw. technische Änderungen der Fahrzeuge sind einer amtlichen Prüfung zu unterziehen. Zudem ist eine Betriebsanweisung für die besonderen Arbeitslätze auf den Fahrzeugen zu erstellen.