DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Vermessungsarbeiten bei schlechten Sichtverhältnissen

Grundsätzlich sollten Vermessungsarbeiten nicht während Tageszeiten mit wenig Tageslicht stattfinden. Müssen Vermessungen dennoch bei wenig oder keinem Tageslicht durchgeführt werden, ist insbesondere auf eine ausreichende Beleuchtung der Arbeitsstätte zu achten. Um die Beschäftigten und die Verkehrsteilnehmenden nicht zu gefährden, können weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein, z. B. der Einsatz von Warnleuchten.

Kann die Sicherheit des Messtrupps bei schlechten Sichtverhältnissen aufgrund von ungünstigen Witterungsbedingungen, z. B. bei Nebel oder Schneetreiben, durch die aufgestellten Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht mehr gewährleistet werden, sind die Vermessungsarbeiten zu unterbrechen und die Arbeitsstelle ist zu räumen.

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • Straßenverkehrsordnung

  • Verwaltungsvorschrift zur STVO

  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)

  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen"

  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"

  • DIN 30710:1990-03 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten"

  • DIN EN ISO 20471:2017-03 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen"