Abschnitt 4.1 - 4.1 Einrichten der Arbeitsstelle
Vermessungsarbeiten gelten nach den RSA als Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. Sie dauern eine begrenzte Stundenzahl und werden in der Regel während der Tageshelligkeit eines Kalendertages durchgeführt. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.
Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß zu begrenzen und möglichst in verkehrsarmen Zeiten durchzuführen. Vermessungspunkte und -standpunkte sind zudem so anzulegen, dass sie in den verkehrsarmen Bereichen liegen und die Fahrbahn möglichst wenig in Anspruch genommen werden muss. Ein häufiges Queren der Fahrbahn ist zu vermeiden. Durch die Verwendung moderner Messmethoden, z. B. GNSS-Messung oder reflektorlose Messung, kann die Notwendigkeit des Betretens des Straßenraums verringert werden.
Bei der Planung und Einrichtung der Arbeitsstelle muss der abgesperrte Bereich zudem so groß sein, dass am Arbeitsplatz ausreichend Bewegungsfreiheit vorhanden ist und gleichzeitig ein ausreichender Sicherheitsabstand zum fließenden Verkehr eingehalten werden kann.
In der ASR A5.2 sind als Mindestbreite für Arbeitsplätze und Verkehrswege in Baustellen (BM) 80 cm vorgesehen. Für ein Stativ plus beobachtende Person kann es erforderlich sein, die BM mit mehr als 80 cm festzulegen. Dazu kommen die Sicherheitsabstände SQ (Querrichtung) und SL (Längsrichtung) laut ASR A 5.2 (siehe Tabellen 1 und 2). Falls diese Mindestabstände nicht eingehalten werden können, müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung gleichwertige Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgelegt werden.
Abb. 12
Bezugslinie für seitliche Sicherheitsabstände SQ zum fließenden Verkehr - Mittelachse bei Leitkegeln (aus ASR A5.2)
Tab. 1
Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßenbaustellen kürzerer Dauer
Element | Zulässige Höchstgeschwindigkeit | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
30 km/h | 40 km/h | 50 km/h | 60 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 120 km/h | |
Leitbake (1000 mm × 250 mm, 750 mm × 187,5 mm), Leitkegel, Leitwand | 30 cm | 40 cm | 50 cm | 70 cm | 90 cm | 110 cm | 130 cm |
Leitbake (500 mm × 125 mm) Leitschwelle, Leitbord | 50 cm | 60 cm | 70 cm | 90 cm | 110 cm | 130 cm | 150 cm |
Tab. 2
Mindestmaße für Sicherheitsabstände in Längsrichtung (SL) a zum ankommenden Verkehr
Lage der Straßenbaustelle (Arbeitsstelle) bzw. zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Straßenbaustellenbereichs (Arbeitsstellenbereichs) | |||
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Element | innerörtliche Straßen | Einbahnige Landstraßen und innerörtliche Straßen mit Vzul> 50 km/h | Autobahnen, autobahnähnliche Straßen und zweibahnige Landstraßen b |
Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug ≥ 10 t zulässige Gesamtmasse | 3 m | 10 m | 75 m c |
Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug < 10 t bis ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse | 5 m | 15 m | 100 m c |
Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug < 7,49 t zulässige Gesamtmasse | 7,5 m | 20 m | nicht zulässig |
Fahrbare Absperrtafel ohne Zugfahrzeug | 15 m | 40 m |
Die genannten Sicherheitsabstände (SL) sind im Sinne eines durch einen Anprall aufzehrbaren Bereiches als lichtes Maß zwischen Vorderkante der Absperrung (Sicherungs- bzw. Zugfahrzeug) und Arbeitsbereich zu verstehen, d. h. als Nettomaß.
Auf Rampen (Verbindungsfahrbahnen in Knotenpunkten) können in Abhängigkeit von der Lage der Baustelle in der Rampe, der Rampenlänge und den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten kleinere Abstände in Betracht kommen, jedoch nicht unter 20 m.
Bei beweglichen Straßenbaustellen (Arbeitsstellen) kann der Abstand auf 50 m reduziert werden.