DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.3 - 3.3 UAV

Unmanned Aerial Vehicles, kurz UAV, werden umgangssprachlich auch als Drohnen bezeichnet. Anforderungen an deren Betrieb sind nicht nur durch ihr Gewicht oder ihre Antriebsart, sondern auch durch weitere gerätespezifische Eigenschaften, z. B. die Art der Steuerung, festgelegt.

Im Folgenden sind exemplarisch einige grundlegende Hinweise zum sicheren Umgang mit UAV aufgeführt:

  • Bei nicht autonomen UAV sollte sich der Pilot nur um die sichere Steuerung der Drohne kümmern und nicht gleichzeitig die Kamera steuern.

  • Die Rotoren der UAV drehen sehr schnell und können ohne Schutzvorrichtungen starke Verletzungen hervorrufen. Es ist daher immer ein Sicherheitsabstand zu UAV einzuhalten, insbesondere bei Start und Landung.

  • Für autonome UAV sind sichere Flugzonen festzulegen und damit Mindestabstände zu Objekten in Lage und Höhe einzuhalten.

  • Witterungseinflüsse, insbesondere Wind- und Sichtverhältnisse, sind zu beachten.

  • Während des Fluges kann die Verbindung zu UAV abreißen oder es können die Rotoren ausfallen. In diesen Fällen muss eine sichere Landung gewährleistet sein. Ein vorher festgelegter Landepunkt sollte so gelegen sein, dass bei der Landung auf diesen Punkt keine Personen gefährdet werden.

  • Die Bedienungsanleitung des Herstellers bzw. eine Betriebsanweisung ist vorzuhalten.

g_bu_1163_as_10.jpgHinweis
Mit SORA-GER(many) (Specific Operational Risk Assessment Germany) ist ein mehrstufiger Prozess zur Risikoabschätzung für UAV. Es gibt verschiedene Internettools (SORA-Rechner), mit deren Hilfe eine Risikobewertung vor dem Einsatz erstellt werden kann.

Nach der Luftverkehrsordnung sind Ausnahmegenehmigungen bezogen auf Flugverbotszonen möglich. Weitere Bestimmungen zur Verwendung von UAV sind in der so genannten Drohnen-Verordnung zu finden (siehe Abbildung 11).

g_bu_1163_as_13.jpg

Abb. 11
Überblick über allgemeine Vorgaben zur Nutzung von Drohnen (Quelle: BMVI)

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

  • Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), § 20 "Erlaubnisbedürftige Nutzung des Lauftraums"

  • Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Drohnen-Verordnung)

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen"

  • Fachinformation "Unbemannte Luftfahrtsysteme" des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV

  • Fachinformation "Kamerabewegungssysteme" der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) und der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), Kap. 8.5 "Frei fliegende Systeme"