DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3.1 Laser

Bei Vermessungsarbeiten werden vielfach Laser verwendet, z. B. bei

  • Laserscanning, terrestrisch, mobil und aus der Luft

  • Liegenschaftsvermessungen und Tunnelvermessungen

  • Ingenieurvermessungen allgemein

Dabei kommen unter anderem folgende Typen zum Einsatz:

  • Tachymeter

  • Digitalnivelliere

  • Laserdistanzmesser, Laserpointer

  • Rotationslaser und weitere Geräte

Von Lasern geht insbesondere für die Augen ein erhebliches Gefährdungspotenzial aus. Der direkte Blick in einen Laserstrahl sollte daher immer vermieden werden. Durch Laser verursachte Blendungen können außerdem zu weiteren Risiken, z. B. im Straßenverkehr, führen. Das konkrete Gefährdungspotenzial für die Augen hängt von der verwendeten Laserklasse ab. Bei Vermessungsarbeiten werden in der Regel die folgenden Klassen verwendet.

  • Klasse 1: Die Laserstrahlung ist unter vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich.

  • Klasse 2: Die Laserstrahlung ist bei kurzer Bestrahlung (bis 0.25 s) für das Auge ungefährlich. Trotzdem kann es zu zeitweiligen Irritationen der Augen kommen, die z. B. eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr verhindern können.

  • Klasse 3R: Die Strahlung ist potenziell gefährlich für das Auge. Sie sollte nur eingesetzt werden, wenn ein direkter Blick in den Laserstrahl unwahrscheinlich ist.

Um das Gefährdungspotenzial zu minimieren, muss dafür gesorgt werden, dass

  • die Beschäftigten Prismen nicht auf Augenhöhe halten

  • allen Beschäftigten jederzeit die aktuell verwendete Klasse des Messlasers bewusst ist (z. B. durch Kenntlichmachung am Instrument oder in der Steuerungssoftware)

  • eine unkontrollierte Streuung oder Spiegelung vermieden wird

  • Beschäftigte im Bedarfsfall eine geeignete Laserschutzbrille verwenden.

Die Beschäftigten müssen außerdem mindestens jährlich über die möglichen Gefahren bei der Benutzung von Lasern unterwiesen werden. Falls erforderlich, ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Zudem muss ab Laser der Klasse 3R ein Laserschutzbeauftragter beziehungsweise eine Laserschutzbeauftragte benannt werden.

Bei der Nutzung von höheren Laserklassen ab 3B können auch Schutzmaßnahmen für die Haut erforderlich sein.

Zudem sollten bei der Verwendung von Lasern die Gefahren für an den Arbeiten unbeteiligte Personen bedacht werden.