DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Einsatz von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Zur Grün- und Landschaftspflege kommen häufig land- oder forstwirtschaftliche (lof ) Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen zum Einsatz. Der Betrieb und die Bedienung dieser Fahrzeuge bergen besondere Gefahren und stellen entsprechende Anforderungen an die Bedienpersonen. Diese Fahrzeuge sind oft besonders hoch, besitzen häufig Überlänge oder Überbreite. Gefährdungen können auch von Anbaugeräten ausgehen. Einen besonderen Stellenwert für den sicheren Betrieb hat die Qualifizierung der Bedienpersonen.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) § 35b

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 6 Abs. 1

  • Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)

  • Technische Regel "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel" (TRBS 2111 Teil 1)

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 211-031 "Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen"

  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"

  • DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige"

  • Broschüre "Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr" (Herausgeber: Innenministerium Baden-Württemberg)

  • Betriebsanleitungen der Fahrzeug-/Gerätehersteller

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen
  • Die Bedienperson ist nicht ausreichend qualifiziert.

  • Die Bedienperson ist durch gleichzeitige Fahrtätigkeit und Bedienung von Arbeitsgeräten überfordert.

  • Gefährdung von Personen im Gefahrenbereich von Anbaugeräten, Arbeitswerkzeugen und Hydraulikauslegern

  • Eingeschränkte Sicht der Bedienperson auf das Arbeitsumfeld, z. B. durch Arbeitsgeräte oder Bauart

  • Abrutschen/Abstürzen der Bedienpersonen, z. B. beim Auf- und Absteigen, bei Wartungs- oder Reinigungsarbeiten

  • Umkippen/Abstürzen infolge unangepasster Fahrgeschwindigkeit, Arbeitsbewegung oder Arbeiten an Hängen bzw. Gräben

  • Gefährliche Veränderung der Fahreigenschaften durch Anbaugeräte (z. B. infolge von Überschreitungen der Rad-/Achslasten und/oder des zulässigen Gesamtgewichts)

  • Gefährdungen durch Absturz, überrollt oder gequetscht werden wegen Mitfahrt auf ungeeigneten Mitfahrplätzen

  • Gefährdungen durch Anbaugeräte (z. B. durch den Schwenkbereich beim Betrieb der Anbaugeräte oder beim Fahren im Straßenverkehr bzw. durch weggeschleuderte Gegenstände). Siehe auch Kapitel 3.7.2 und 3.7.3.

  • Verkehrsunfall durch Überschreitung zulässiger Vorbaumaße

  • Gefährdung im Straßenverkehr durch Überbreite/Überlänge

  • Gefährdungen beim An- und Abkuppeln von Anhängern

  • Gefährdungen bei Wartungs- und Rüstarbeiten, z. B.

    • An- und Abbau von Arbeitsgeräten, Zusatzgewichten und anderen Zusatzeinrichtungen (Hydrauliktanks, o. ä.)

    • Arbeiten unter angehobenen Lasten

    • Aufenthalt im Gefahrbereich von Knicklenkungen

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Eignung und Qualifizierung

Sie haben darauf zu achten, dass Ihre Beschäftigten in der Lage sind, Ihre land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge bzw. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zu bedienen, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Dies betrifft sowohl die fachliche als auch die körperliche Eignung der Bedienpersonen. Die Bedienperson verfügt über die notwendige Qualifikation und die entsprechende Fahrerlaubnis.

Feststellung der körperlichen Eignung
Hierzu hat sich eine Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz G25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" bewährt.

Die Betriebsanleitung des Herstellers wird mitgeführt und beachtet, da sie wichtige Hinweise zum sicheren Betrieb enthält.

Weitere Maßnahmen

  • Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen öffentliche Straßen nur befahren, wenn sie nach den Vorgaben der StVZO und der StVO ausgestattet sind. Eine Betriebserlaubnis ist erforderlich.

  • Verkehrsgefährdende Teile, z. B. scharfe Kanten oder Arbeitswerkzeuge von Anbaugeräten, werden bei Fahrten auf öffentlichen Straßen abgedeckt oder entfernt.

  • Im Gefahrenbereich von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

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Abb. 27
Einsatz von Kameras bei Überschreitung zulässiger Vorbaumaße

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Abb. 28
Geeigneter Aufstieg

  • dürfen sich Personen nicht aufhalten. Wenn dies aus betrieblichen Gründen unvermeidbar ist, dann sind über eine spezielle Gefährdungsbeurteilung besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.

  • Sichteinschränkungen auf Gefahrenbereiche müssen vorrangig durch technische Maßnahmen, z. B. mit Hilfe von Spiegeln oder Kamera-Monitor-Systemen, reduziert werden. Ist dies nicht ausreichend möglich, soll mit Einweisern oder Einweiserinnen und eindeutig vereinbarten Handsignalen gearbeitet werden.

  • Der veränderte Schwenkbereich beim Betrieb von Anbaugeräten oder beim Fahren im Straßenverkehr wird beachtet.

  • Die zulässigen Vorbau-, Längen- und Breitenmaße werden eingehalten. Anderenfalls sind Maßnahmen erforderlich, z. B.

    • Erwirken einer behördlichen Sondergenehmigung,

    • gesonderter Transport bestimmter Anbaugeräte.

  • Die zulässigen Rad-, Achs- und Stützlasten sowie das zulässige Gesamtgewicht werden eingehalten. Hierzu ist es erforderlich, die tatsächlichen Gewichte von Geräteträgern und Anhängern in betriebsfähigem Zustand (nach verkehrsrechtlichen Vorschriften ausgerüstet, Geräte angebaut, Tank voll, mit fahrender und beifahrender Person besetzt) zu ermitteln. Dies kann durch Probewiegungen erfolgen.

  • Bei Wartungs- und Rüstarbeiten werden die Angaben der Betriebsanleitungen der Hersteller von Geräteträger und Anbaugeräten beachtet.

Grundregel beim Auf- und Absteigen
Vorwärts rauf, rückwärts runter! Nicht Herabspringen, da hierbei eine besonders hohe Verletzungsgefahr besteht.
  • Beim Kuppeln von Anhängern ist insbesondere zu beachten:

    • Der Anhänger ist gegen Fortrollen zu sichern.

    • Während des Heranfahrens zum Kuppeln darf sich keine Person zwischen Fahrzeug und Anhänger aufhalten.

    • Das Auflaufen lassen des Anhängers auf das Zugfahrzeug ist unzulässig.

  • Wenn die Mitfahrt weiterer Personen erforderlich ist, sind bereits bei der Beschaffung ausreichende Mitfahrplätze zu berücksichtigen.

  • Das Ein- und Aussteigen erfolgt nur über die Benutzung dafür vorgesehener Auftritte. Diese müssen ausreichend bemessen und rutschsicher sein. Geeignet sind z. B. Gitterroste, die Ablagerungen von Schmutz und Schnee verhindern. (s. Abb. 28)

  • Fahrersitz und Spiegel sind vor der Inbetriebnahme so einzustellen, dass ein ergonomisches und sicheres Arbeiten möglich ist. Der Fahrersitz wird auf das Fahrergewicht eingestellt.

  • Fahrerrückhaltesysteme (z. B. Rückhaltegurte) sind zu benutzen.

  • Regelmäßige Prüfungen der Fahrzeuge nach verkehrsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung) sind zu veranlassen. Verkehrsrechtliche Vorschriften decken jedoch in der Regel nicht alle Anforderungen an die Betriebssicherheit ab.

Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit = Betriebssicherheit

Ermitteln Sie in diesen Fällen, welche zusätzlichen Prüfungen aus Sicht des Arbeitsschutzes erforderlich sind.