Abschnitt 3.3 - 3.3 Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
Grün- und Landschaftspflegearbeiten finden oft im öffentlichen Verkehrsraum oder in dessen Grenzbereich statt. Hier können für Ihre Beschäftigten Gefährdungen durch den fließenden Verkehr bestehen, die es zu vermeiden gilt. Auch die Verkehrsteilnehmenden dürfen durch Ihre Arbeiten nicht gefährdet werden. Es kommt also auf eine sorgfältige Planung und Einrichtung der Arbeitsstelle an.
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Gefährdungen |
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Bei Arbeitsplätzen der Grün- und Landschaftspflege können sich im Grenzbereich zum Straßenverkehr Gefährdungen insbesondere ergeben durch:
den vorbeifahrenden Straßenverkehr,
Lärm,
Abgase,
Witterungseinflüsse oder
Sichtverhältnisse.
Maßnahmen |
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Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:
Planen Sie die Arbeitsstellensicherung unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe, der Arbeitsverfahren, der Verkehrssituation, der Arbeitsbereiche und der örtlichen Platzverhältnisse sorgfältig.
Stellen Sie einen Verkehrszeichenplan auf und holen Sie vor Beginn der Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenbaubehörde ein. Diese legt die Maßnahmen für die Beschilderung und Absperrung fest.
Setzen Sie zur Abgrenzung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vom fließenden Verkehr geeignete Verkehrseinrichtungen ein, z. B. Leitkegel, fahrbare Absperrtafeln, Warneinrichtungen, Lichtzeichenanlagen. Berücksichtigen Sie dabei auch erforderliche Sicherheitsabstände (siehe ASR A 5.2).
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten sich beim Auf- und Abbau von Arbeitsstellen im Verkehrsraum im Schutz der zur Sicherung aufgestellten Verkehrseinrichtungen aufhalten können. Das freie Bewegen auf Fahrbahnen ohne entsprechende Sicherung muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.
Richten Sie bewegliche Arbeitsstellen nur ein, wenn eine stationäre Absicherung einen unvertretbar hohen Aufwand bedeutet. Ein unvertretbar hoher Aufwand kann z. B. bei Mäharbeiten mit Geräteträgern gegeben sein.
Warnposten sind besonderer Gefahr ausgesetzt. Sorgen Sie deshalb dafür, dass sie nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden und ihre Tätigkeit darauf beschränkt ist, in umsichtiger Weise vor einer Verkehrseinschränkung oder Gefahrenstelle zu warnen. Stellen Sie sicher, dass Warnposten keine Verkehrsregelung vornehmen.
Persönliche Schutzausrüstungen
Stellen Sie Ihren Beschäftigten geeignete Warnkleidung zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass diese getragen wird. Die Auswahl der Klasse der Warnkleidung richtet sich nach der Gefährdung. Einfache Gefährdung erfordert mindestens Warnkleidung der Klasse 2 (z. B. Warnweste). Bei erhöhter Gefährdung ist Warnkleidung der Klasse 3 zu tragen.
Da einzelne Kriterien für erhöhte Gefährdung im Alltag immer wieder vorliegen, empfiehlt sich der grundsätzliche Einsatz von Warnkleidung der Klasse 3.
Beispiele für erhöhte Gefährdung:
Warnkleidung Klasse 3! |
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Abb. 20
Übersicht Warnkleidung