DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Arbeiten mit Gefahrstoffen

3.11.1 Umgang mit Gefahrstoffen

Bei gärtnerischen Arbeiten werden zum Teil auch Gefahrstoffe eingesetzt. Das sind Stoffe, die insbesondere bei nicht sachgerechtem Umgang, auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften negative Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben können.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (z. B. TRGS 500 "Schutzmaßnahmen")

  • Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-030 "Gefahrstoffe auf Bauhöfen im öffentlichen Dienst"

  • SVLFG Broschüre B29 "Gefahrgut sicher transportieren"

  • SVLFG Broschüre B26 "Gefahrstoffe"

  • Sicherheitsdatenblatt des Herstellers

  • Kennzeichnungshinweise auf der Verpackung

  • Gefahrstoffdatenbanksysteme im Internet (z. B. WINGIS, GESTIS)

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können folgende Gefährdungen auftreten:

  • Akute und subakute Vergiftungen, z. B. durch Kraftstoffdämpfe, Pflanzenschutzmittel, Abgase von verbrennungsmotorisch angetriebenen Arbeitsmitteln wie Motorsägen, Freischneider, Rasenmäher

  • Erkrankungen durch chronische Wirkungen von Gefahrstoffen, z. B. durch Verwendung benzolhaltiger Ottokraftstoffe

  • Reizungen oder Verätzungen, z. B. durch das Gelangen von Kraftstoff auf die Haut oder in die Augen

  • Brände, Verpuffungen und Explosionen, z. B. durch Entzünden brennbarer Flüssigkeiten oder Gase an heißen Maschinenteilen, defekte Akkumulatoren

  • Umweltschäden, z. B. durch Leckagen, Tropfverluste bei Betankungs- oder Umfüllvorgängen

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Auswahl von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren

  • Prüfen Sie, ob die Substitution von Gefahrstoffen durch einen anderen Arbeitsstoff möglich ist, der entweder kein Gefahrstoff ist, oder der weniger gefährliche Eigenschaften aufweist (z. B. Verwendung von Elektrogeräten oder Einsatz von Sonderkraftstoff statt herkömmlichem "Ottokraftstoff-Zweitaktgemisch").

  • Prüfen Sie, ob ein anderes Arbeitsverfahren oder ein anderer Umgang mit dem Gefahrstoff möglich ist um vorhandene Gefährdungen zu minimieren (z.B. Tankhilfen).

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Abb. 142
Sicherheitseinfüllstutzen verhindern das Überlaufen von Kraftstoff

Einsatz von Gefahrstoffen

  • Beachten Sie die Hinweise des Herstellers auf der Kennzeichnung des Produktes.

Gefahrenpiktogramme für Gefahrstoffe
Der Hersteller muss bereits auf der Verpackung des Erzeugnisses erste Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des Stoffes (bzw. Gemisches) geben. Im Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2015 wurde in der EU ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen eingeführt (CLP). Es orientiert sich in weiten Teilen am Global Harmonized System (GHS). Damit war unter anderem auch die Einführung neuer Gefahrenpiktogramme verbunden.
  • Beschaffen Sie in jedem Fall das aktuelle Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu dem Gefahrstoff (muss vom Hersteller bzw. Vertreiber zur Verfügung gestellt werden, ggf. im Internet).

  • Erstellen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis um den Überblick über im Unternehmen eingesetzte Gefahrstoffe zu behalten. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Bezeichnung des Gefahrstoffes

    • Einstufung des Gefahrstoffes und Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften

    • Arbeitsbereich in dem mit dem Gefahrstoff umgegangen wird bzw. in dem der Gefahrstoff entsteht

    • Verwendete Mengen im Arbeitsbereich

    • Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt (gemäß GefStoffV § 6(12))

  • Personen, die mit Gefahrstoffen umgehen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Ausnahmen sind unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Auszubildende über 15 Jahren möglich, sofern dies zur Erreichung des Ausbildungszieles unbedingt erforderlich ist und der Schutz durch die Aufsicht einen fachkundigen Person gewährleistet ist und darüber hinaus die zulässigen Luftgrenzwerte eingehalten werden.

  • Beachten Sie die Bestimmungen zum Mutterschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

  • Die vom Hersteller vorgegebenen Gefahrenhinweise (Hazard-Statements bzw. H-Sätze) und Sicherheitshinweise (Precautionary-Statements bzw. P-Sätze), die auf der Verpackung oder im betreffenden Sicherheitsdatenblatt vermerkt sind, werden beim Umgang mit dem Gefahrstoff beachtet und in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen.

  • Auf der Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung wird eine spezielle Betriebsanweisung zu Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff erstellt, die allen betroffenen Beschäftigten zugänglich ist. Die Beschäftigten werden auf Grundlage der Betriebsanweisung unterwiesen (z. B. Betriebsanweisung Betanken von Geräten).

  • Den Beschäftigten wird die, gemäß den Sicherheitshinweisen des Herstellers, der Hinweise im Sicherheitsdatenblatt bzw. der nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung notwendige, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. Die Beschäftigten haben diese persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

  • Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird auf besondere Hygiene geachtet und es wird auf Essen, Trinken und Rauchen verzichtet.

  • Es werden gemäß der Angaben des Herstellers bzw. der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung geeignete Hautschutzmaßnahmen umgesetzt.

  • Setzen Sie für Maßnahmen des chemischen Pflanzenschutzes nur Beschäftigte ein, die über die notwendige Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz bzw. Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung verfügen.

  • Bewahren Sie Gefahrstoffe wenn möglich in ihren vom Hersteller mitgelieferten Originalgebinden (Behältern) auf. Andernfalls verwenden Sie sichere Behälter (z.B. Behälter nach Gefahrguttransportrecht mit "UN-Codierung") und übernehmen die Sicherheitskennzeichnung des Originalgebindes.

  • Vermeiden Sie, wenn möglich, Umfüll- oder Anmischprozesse, indem Sie geeignete Gebindegrößen bzw. Fertiggemische beschaffen.

  • Sind Umfüll- oder Anmischprozesse unumgänglich, so sorgen Sie dafür, dass diese Tätigkeiten an gut belüfteten Orten (z. B. im Freien) stattfinden oder dass ausreichende Lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden. Beachten sie dabei den Explosionsschutz.

  • Verwenden Sie keine Behälter, bei denen Verwechslungsgefahr mit Lebensmittelbehältern besteht.

Reinigungs- und Wartungsarbeiten, Störungsbeseitigung, Notfälle

  • Beim Betanken von Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor wird der Motor des Gerätes abgestellt. Das Betanken erfolgt nur an gut belüfteten Orten. Ein versehentliches Benetzen der Bekleidung wird durch geeignete Tankhilfen vermieden. Mit Kraftstoff benetzte Bekleidung wird sofort gewechselt. Bei der Benetzung von Augen oder Haut ist nach den Sicherheitshinweisen des Herstellers des Kraftstoffes Erste Hilfe zu leisten.

  • Stellen Sie Hilfsmittel für die sichere Aufnahme von ungewollt ausgetretenen Gefahrstoffen zur Verfügung (z. B. Bindemittel zur Aufnahme von ausgetretenem Kraftstoff oder Mineralöl).

  • Ergreifen Sie Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz und zur Brandbekämpfung (z. B. Feuerlöscher für Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen).

  • Prüfen Sie, ob neben dem vorgeschriebenen Verbandkasten zusätzliche technische Mittel für die Erste Hilfe erforderlich sind (z. B. Augenspülflasche bei Betankung mit Kanistern).

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Sorgen Sie dafür, dass die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) gemäß Ihrer Ermittlungen aus der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung steht, sich in einem einwandfreien Zustand befindet und vollständig getragen wird. Hinweise zur PSA können dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers entnommen werden.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können dies unter anderem folgende PSA sein:

  • Augen- oder Gesichtsschutz

  • Chemikalienschutzhandschuhe

  • Atemschutz (z. B. Atemschutzmasken, gebläseunterstützte Atemschutzgeräte)

  • Fußschutz (z. B. Gummistiefel)

  • Pflanzenschutz- bzw. Chemikalienschutzanzüge

3.11.2 Transport von Gefahrstoffen

Im Zusammenhang mit Arbeiten der Grün- und Landschaftspflege werden auch Stoffe und Gemische befördert, die gefährliche Eigenschaften besitzen. Man bezeichnet sie dann als Gefahrgüter bezogen auf den Transportvorgang. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bestimmte Gefahrstoffe auch unter das Gefahrgutrecht fallen. Hinweise dazu gibt das Sicherheitsdatenblatt. Beachten Sie, dass auch bestimmte Produkte wie Lithiumbatterien oder Abfälle Gefahrgut sein können. Beispiele hierfür wären etwa der Transport von Kraft- und Hilfsstoffen für Maschinen und Geräte, wie Benzinkanister für den Rasenmäher, Kombikanister mit Sonderkraftstoff und Kettenöl für die Motorsäge, Dieselfass für einen Aufsitzmäher oder Sammelbehälter für Altöl.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (ADR)

  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

  • "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (GGVSEB)

  • "Gefahrgutausnahmeverordnung" (GGAV)

  • "Gefahrgut-Beauftragtenverordnung" (GbV)

  • Durchführungsrichtlinien Gefahrgut (RSEB)

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter"

  • SVLFG Broschüre B29 "Gefahrgut sicher transportieren"

  • Sicherheitsdatenblatt des Herstellers

  • Kennzeichnungshinweise auf der Verpackung

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Abb. 144
UN-Zulassung für Gefahrgüter auf einem Kunststoffkanister

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Abb. 145
Ordnungsgemäß gesicherte Flüssiggasflasche mit Ventilschutzkappe

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Beim unsachgemäßen Transport von Gefahrgütern können z. B. folgende Gefährdungen bestehen:

  • Akute Vergiftungen

  • Verätzungen, Reizungen

  • Brände

  • Verpuffungen und Explosionen

  • Umweltschäden

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Allgemeine Maßnahmen

  • Beachten Sie die Hinweise zum Transport auf der Produktverpackung.

  • Beschaffen Sie in jedem Fall das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu dem Gefahrstoff und informieren Sie sich insbesondere im Abschnitt 14 über die Vorgaben beim Transport.

  • Die Vorgaben zum Regeltransport von Gefahrgut sind sehr weitreichend und aufwändig (z. B. ADR Führerschein, Kennzeichnung Fahrzeug). Prüfen Sie deshalb, ob die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder anderer Erleichterungen beim Transport der Gefahrgüter möglich ist.

Mögliche Ausnahmeregelungen für Freistellung von den Vorgaben des ADR bzw. den Reglungen der GGVSEB sind:
  • Transport nach 1.1.3.6 ADR

    (sogenannte "1000-Punkte-Regel")

  • Transport nach 1.1.3.1c ADR

    ("Transport im Rahmen der Haupttätigkeit")

  • Verwenden Sie ausschließlich Transportbehälter, die den zu erwartenden Beanspruchungen beim Transport standhalten können (z. B. zugelassene bzw. baumustergeprüfte Behälter).

  • Beachten Sie, dass Kunststoffbehälter nur maximal bis zu 5 Jahren nach dem Herstellungsdatum für den Gefahrguttransport verwendet werden dürfen (siehe Herstellungsprägung). Metallkanister können so lange benutzt werden, wie sie unbeschädigt und funktionstüchtig sind (z. B. der Sicherungssplint am Metallkanister vorhanden ist).

  • Sorgen Sie für eine deutliche Kennzeichnung der Transportbehälter nach Gefahrstoff- und Gefahrgutbestimmungen!

  • Achten Sie auf eine ausreichende Ladungssicherung einschließlich der Gefahrgutbehälter. Dies beinhaltet z. B. auch

    • Nicht zum Transport zugelassene Tankhilfen und Einfüllstutzen an Kraftstoffbehältern entfernen und Behälter mit Originaltankverschluss sichern,

    • Metallkanister verschließen und mit Sicherungssplint versehen,

    • Druckminderer, Manometer, Schlauchbruchsicherungen und andere Zusatz- und Verbrauchseinrichtungen an Gasflaschen entfernen, Ventil schließen und Ventilschutzkappe verwenden.

  • Sorgen Sie beim Transport von Druckgasflaschen, Aerosolverpackungen und Druckgaskartuschen in geschlossenen Fahrzeugen für ausreichende Belüftung und das sie nie im Fahrer- bzw. Fahrgastraum transportiert werden.

  • Unterweisen Sie die Personen, die am Gefahrguttransport beteiligt sind an Hand des dazugehörigen Sicherheitsdatenblatts und des Unfallmerkblattes für dieses Gefahrgut. Dokumentieren Sie diese Unterweisung.

  • Stellen Sie den am Transport beteiligten Beschäftigten die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen und Hilfsmittel (z. B. Bindemittel, Schachtabdeckungen) zur Verfügung.

Transport kleiner Mengen

Transport im Rahmen der "1000-Punkte-Regel"

Unter diese Ausnahmeregelung mit diversen Erleichterungen fallen Transporte von Gefahrgut mit geringer Gefahrgutmenge, wobei auch unterschiedliche Gefahrgüter gemeinsam transportiert werden können, ohne dass es sich um einen "Regeltransport" nach GGVSEB mit seinen umfassenden Anforderungen an die Fahrerin oder den Fahrer, das Fahrzeug, an einzuhaltende Fahrstrecken u. a. m. handelt. Diese Ausnahme ist an folgende Bedingungen gebunden:

  • Es ist ein Beförderungspapier nach 5.4.1 ADR zu erstellen und mitzuführen.

  • Die Höchstmengen bzw. 1000 Punkte dürfen nicht überschritten werden.

  • Es sind zugelassene Behälter zu verwenden (baumustergeprüft).

  • Die Beförderung in Tanks ist unzulässig.

  • Die Ladung ist vorschriftsmäßig gekennzeichnet, bezettelt und gesichert.

  • Die am Transport beteiligten Personen sind unterwiesen worden und ein Unterweisungsnachweis liegt vor.

  • Ein geeigneter Feuerlöscher (mindestens 2 kg ABC) ist verplombt mitzuführen. Er muss leicht erreichbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt sein. Er ist gemäß Prüfungsplakette regelmäßig prüfen zu lassen.

Bis zum 30.06.2021 kann nach Ausnahme 18 der GGAV das Beförderungspapier entfallen, vorausgesetzt das Gefahrgut wird keinem Dritten überlassen. Ein Beförderungspapier muss mindestens folgende Angaben in dieser Reihenfolge enthalten:

  • Kennzeichnung durch UN-Nummer mit vorgestelltem "UN"

  • Beschreibung des Gefahrgutes nach ADR

  • Gefahrgutklasse mit eventuell Nebengefahr in Klammern, z. B. 6.1 (3)

  • Verpackungsgruppe z. B. I, II oder III und

  • Tunnelcode (A - E), z. B. UN 1202 Diesel, 3, VG III, (E)

Die folgende Tabelle beinhaltet Höchstmengen, die beim Transport im Rahmen der "1000-Punkte-Regel" einzuhalten sind. Werden verschiedene Stoffe gemeinsam transportiert, so wird die Menge mit den o. g. Berechnungsfaktoren multipliziert, wobei die Höchstmenge und die 1000 Punkte nicht überschritten werden dürfen!

Beispiel

Es sollen transportiert werden:
  • 100 Liter Benzin,

  • 600 Liter Diesel und eine

  • Gaskartusche von 30 kg.

Rechenbeispiel:
100 Liter Benzin 100 x Faktor 3 = 300 Punkte
600 Liter Diesel 600 x Faktor 1 = 600 Punkte
30 kg Gas 30 x Faktor 3 = 90 Punkte
Summe: 990 Punkte

Da die Summe 1000 Punkte unterschritten wird, darf in diesem Beispiel von der beschriebenen Ausnahmereglung Gebrauch gemacht werden.

Transport im Rahmen der "Haupttätigkeit"

Unter diese Freistellung fallen Transporte von Gefahrgütern für eigene Zwecke, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer eigentlichen Haupttätigkeit (z. B. Mäharbeiten) durchgeführt werden müssen. Dies sind z. B. Transporte von Arbeitsmaterialien und Hilfsstoffen, die unmittelbar zum Fortgang der Arbeiten am Einsatzort benötigt werden.

Transporte, die zur internen und externen Versorgung durchgeführt werden (z. B. der Einkauf beim Großhändler), fallen nicht unter diese Regelung.

Eine Freistellung kann in Anspruch genommen werden, wenn

  • je Verpackung die Füllmenge von 450 Liter ("Handwerkerregelung") und

  • die Höchstmengen des gesamten beförderten Gefahrguts nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) eingehalten werden.

Gefahrgutbezeichnung/HandelsnameVGStoff (UN)-NummerKlasseHöchstmengeBerechnungsfaktor
Benzin/ Benzin-GemischII12033333 Liter3
DieselIII120231000 Liter1
Propan (verflüssigt)entfällt19782333 kg3
Li-Ionen-Akkus (≤ 100 Wh/Batterie)II3480 / 34819333 kg3

Behälter und ihre Kennzeichnung

Behälter, in denen Gefahrgüter transportiert werden sollen, müssen den beim Transport zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Dies erfüllen z. B. baumustergeprüfte Behälter.

Daher unterliegen Gefahrgutverpackungen definierten Bau- und Prüfvorschriften! Geeignete Gefahrgutverpackungen sind an der "UN-Codierung" bzw. an dem Verpackungssymbol "Vereinte Nationen" erkennbar.

Darüber hinaus müssen die Behälter für den zu transportierenden Gefahrstoff geeignet sein.

Welche Verpackung bzw. Behälter beim Transport zu verwenden sind, muss der Hersteller, Vertreiber oder Lieferer des jeweiligen Gefahrgutes in dem entsprechenden Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 14 angeben.

Am häufigsten werden im Zusammengang mit Arbeiten der Grün- und Landschaftspflege Kraftstoffe transportiert. Um herauszufinden, ob Ihr zu transportierendes Gefahrgut auch zu Ihrem Transportbehälter passt, sollten Sie Folgendes beachten und überprüfen:

Die Gefährlichkeit von Gefahrgut drückt sich in der sogenannten Verpackungsgruppe (I, II oder III) aus. Mit der Verpackungsgruppe I wird die höchste Gefährlichkeit ausgedrückt. Die jeweiligen Angaben finden Sie im zugehörigen Sicherheitsdatenblatt.

Beispiele:

UN 1202 Diesel, 3, VG III, (E)

UN 1203 Benzin, 3, VG II, (E)

Zusätzlich müssen die Behälter nach dem gültigen Gefahrgutrecht gekennzeichnet sein. Wie die Gefahrgutbehälter beim Transport gekennzeichnet sein müssen, ergibt sich ebenfalls aus dem Sicherheitsdatenblatt.

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Grundsätzlich sind die Gefahrgutverpackungen folgendermaßen zu kennzeichnen:

  • Mit der Kennzeichnung des Herstellers nach Gefahrstoffverordnung. Hier werden die Gefahren beim Umgang erkennbar.

  • Mit Gefahrenzettel(n) nach Kapitel 5.2 ADR (auf einer Spitze stehendes Quadrat mit Symbol). Hier werden die Gefahren beim Transport erkennbar.

  • Mit der UN-Nummer des Gefahrgutes (UN + vierstellige Ziffer)

  • Bei umweltgefährlichen Stoffen zusätzlich mit dem dafür zutreffenden Kennzeichen (auf einer Spitze stehendes Quadrat mit dem Symbol "Fisch und Baum")

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Sorgen Sie dafür, dass die erforderliche persönliche Schutzausrüstung gemäß der Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers, dem Unfallmerkblatt für das Gefahrgut bzw. gemäß Ihrer Ermittlungen aus der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung steht, sich in einem einwandfreien Zustand befindet und bei Notwendigkeit vollständig getragen wird. Beim Umgang mit Gefahrgütern können dies unter anderem folgende persönliche Schutzausrüstungen sein:

  • Augen- oder Gesichtsschutz

  • Chemikalienschutzhandschuhe

  • Chemikalienschutzanzüge

  • säurefeste Schürze

  • Atemschutz (z. B. Atemschutzmasken)

  • Fußschutz