DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.9 - 3.9 Arbeiten in der Höhe

3.9.1 Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen und Arbeitsplattformen

Hubarbeitsbühnen haben sich besonders in der Baumpflege bewährt. Mit ihrer Hilfe lassen sich Arbeiten einfach, ergonomisch und sicher auch in großer Höhe durchführen. Arbeitsplattformen sind Ausrüstungen zum Heben von Personen, die z. B. an Frontlader von Traktoren, Erdbaumaschinen oder Teleskopstaplern angebaut werden. Sie bieten nicht die gleiche Sicherheit wie Hubarbeitsbühnen, u. a. weil sie in der Regel nicht von der Arbeitsplattform aus gesteuert werden können. Die Verwendung ist deshalb nur eingeschränkt möglich.

g_bu_950_as_52.jpg
g_bu_950_as_53.jpg
g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

  • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

  • ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr

  • RSA - Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

  • Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern"

  • DGUV Information 203-033 "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen"

  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"

  • LSV-Information T01 "Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Traktoren"

  • DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen"

  • Betriebsanleitungen des Herstellers der Hubarbeitsbühne bzw. des Trägerfahrzeugs und der Arbeitsplattform

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Die Gefährdungen beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen und Arbeitsplattformen werden häufig unterschätzt. Sie entstehen im Wesentlichen durch Umkippen, Absturz und Quetschungen zwischen Arbeitskorb und Umgebung. Oft spielt dabei auch eine mangelnde Qualifikation der Bedienperson eine Rolle.

Insbesondere beim Einsatz von Teleskoparbeitsbühnen kann es zu einem Herausschleudern von Personen durch Peitschen- oder Katapulteffekt kommen. Dies kann z. B. der Fall sein wenn

  • vorbeifahrende Fahrzeuge die Bühne streifen,

  • der Ausleger sich durch nachgebenden Untergrund plötzlich bewegt,

  • der Ausleger beim Verfahren mit angehobenem Arbeitskorb, z. B. durch das Überfahren eines Bordsteines oder beim Durchfahren von Bodenwellen, heftig ins Schwingen kommt oder

  • der Arbeitskorb sich bei Baumarbeiten verhakt oder eingeklemmt wird und beim Freifahren plötzlich ins Schwingen kommt.

Arbeitsplattformen werden in der Regel an Trägerfahrzeuge angebaut, die nicht zum Heben von Personen bestimmt sind. Daher können beim Einsatz von Arbeitsplattformen zusätzliche Gefährdungen durch Absturz, Umsturz oder Kippen bestehen, wenn sicherheitstechnische Maßnahmen für diese spezielle Kombination nicht erfüllt sind.

Eine besondere Gefährdung kann sich auch aus der Nähe zu elektrischen Freileitungen ergeben.

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen
Beachten Sie zunächst die allgemeinen Hinweise in Kapitel 3.4.

Hubarbeitsbühnen

Bei der Verwendung von Hubarbeitsbühnen (hierzu zählen auch Teleskopstapler mit Arbeitskorb an der Schnellwechseleinrichtung und Ausrüstung gemäß EN 280) ist - abhängig von der Gefährdungsbeurteilung - folgendes zu beachten:

  • Bei der Auswahl der Hubarbeitsbühne sind die Tragfähigkeit und der Arbeitsbereich zu beachten. Die Tragfähigkeit setzt sich zusammen aus Personenzahl und Zuladung. Der Arbeitsbereich setzt sich zusammen aus Arbeitshöhe und seitlicher Reichweite.

g_bu_950_as_54.jpg

Abb. 113
Arbeitsbereich

  • Hubarbeitsbühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen. In der Regel sind lastverteilende Unterlegplatten erforderlich. Das ordnungsgemäße Aufsetzen von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme zu prüfen. Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.

  • Werden Hubarbeitsbühnen im Verkehrsraum aufgestellt oder reichen sie in diesen hinein, so sind die beanspruchten Bereiche ordnungsgemäß abzusperren und zu sichern (siehe Kapitel 3.3). Hierbei ist auch der Raum unterhalb ausgeschwenkter Hubarbeitsbühnen und der Tragkonstruktionen zu berücksichtigen, sofern der freie Raum unterhalb der Konstruktionsteile oder des Arbeitskorbes weniger als 4,50 m beträgt.

  • Zulässige Annäherungsabstände an ungeschützte aktive Teile elektrischer Freileitungen dürfen nicht unterschritten werden. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, so müssen die Leitungen freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.

Bei bestimmten Bodenverhältnissen (z. B. im Gelände, im Bankett) reichen die vom Hersteller mitgelieferten Unterlegplatten oft nicht aus. Es müssen darüber hinaus zusätzliche Möglichkeiten zur Lastverteilung vorgesehen werden, z. B. Unterlagen aus Holz oder Stahlplatten.

g_bu_950_as_56.jpg

Tabelle 2:
Einzuhaltende Schutzabstände bei Ausästarbeiten

Netz-Nennspannung
UN(Effektivwert) in kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) in m
bis 11,0
über 1 bis 1103,0
über 110 bis 2204,0
über 220 bis 3805,0
Unbekannt5,0
g_bu_950_as_57.jpg

Abb. 115
Libelle zur Überprüfung der waagerechten Aufstellung

g_bu_950_as_58.jpg

Abb. 116

g_bu_950_as_59.jpg

Abb. 117

g_bu_950_as_60.jpg

Abb. 118
Steuerpult Hubarbeitsbühne im Korb

g_bu_950_as_61.jpg

Abb. 119
Bodensteuerung

g_bu_950_as_62.jpg

Abb. 120
Notablass

  • Hubarbeitsbühnen dürfen nur in der Grundstellung und über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen oder verlassen werden.

  • Bei Überschreiten der nach der Betriebsanleitung zulässigen Windstärke ist der Betrieb einzustellen und die Hubarbeitsbühne in Ausgangsstellung zu bringen. Werden Baumarbeiten durchgeführt, so können bereits unterhalb dieses Wertes Gefährdungen bestehen, die eine Einstellung der Arbeiten erforderlich machen.

  • Die Steuerung der Hubarbeitsbühne hat vom Arbeitskorb aus zu erfolgen.

  • Ist die Person in der Arbeitsbühne handlungsunfähig, so ist mit Hilfe der Bodensteuerung die Arbeitsbühne in eine Position zu bringen, die ein sicheres Verlassen ermöglicht. Es ist erforderlich, dass an dieser Bodensteuerung eine klare Anweisung vorhanden ist, die beschreibt, wie sie im Notfall zu betätigen ist. Fällt die Hauptantriebsenergie aus, so kann mit Hilfe des Notablasses die Arbeitsbühne in ihre Grundstellung gebracht werden. Nur durch Einweisung und/oder durch regelmäßige Übung der Bedienung der Bodensteuerung und des Notablasses kann das Bodenpersonal im Notfall sicher und schnell reagieren.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten folgendes beachten:
  • Der Zugang zur Arbeitsbühne ist ordnungsgemäß geschlossen.

  • Mitfahrende Personen beugen sich nicht über das Geländer.

  • Die Arbeitsbühne darf nicht in Schwingungen versetzt werden.

  • Ein Anstoßen an feste Teile der Umgebung ist zu vermeiden.

  • Das Geländer darf nicht be- oder überstiegen werden.

  • Die Vergrößerung der Reichweite durch Leitern oder andere Aufstiegshilfen in der Arbeitsbühne ist nicht zulässig.

  • Arbeitsbühnen dürfen nicht überlastet werden, z. B. durch Ast- und Stammteile.

g_bu_950_as_6.jpgQualifikation für den Arbeitsschutz

Hubarbeitsbühnen dürfen nur von Personen bedient werden, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,

  • in der Bedienung unterwiesen sind,

  • ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben und

  • vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurden.

  • Die schriftliche Beauftragung bezieht sich immer auf eine ganz bestimmte Hubarbeitsbühne.

Sie haben geeignete Personen auszuwählen und deren Qualifikation sicherzustellen, z. B. durch eine Qualifizierung nach dem DGUV Grundsatz 308-008.

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend, wenn die Gefährdungsbeurteilung (Absturz, z. B. durch Peitscheneffekt) und/oder die Betriebsanleitung des Hubarbeitsbühnenherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt.

Besteht die Notwendigkeit der Benutzung einer PSAgA beim Bedienen der Hubarbeitsbühne, sind folgende Bedingungen einzuhalten, um ein Herausschleudern aus dem Arbeitskorb zu vermeiden:

  • Im Arbeitskorb befinden sich vom Hersteller vorgesehene Anschlagpunkte in der Anzahl der zugelassenen Personen.

  • Beachten Sie unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers, dass bei dem Risiko des Herauskatapultierens aus einer Arbeitsbühne die geeignete PSAgA zur Verfügung zu stellen ist. Diese muss speziell für die Verwendung bestimmt und zugelassen sein, z. B. Höhensicherungsgeräte mit max. Gesamtlänge 1,8 m, kantengeprüft. Sorgen Sie dafür, dass die PSAgA bestimmungsgemäß benutzt wird.

g_bu_950_as_63.jpg

Abb. 121
PSAgA im Arbeitskorb

Arbeitsplattformen an mobilen Arbeitsmitteln

Stehen geeignete Hubarbeitsbühnen nicht zur Verfügung, ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (z. B. Arbeitsplattformen auf den Gabeln von Teleskopstaplern, an Traktoren und Erdbaumaschinen) nur ausnahmsweise zulässig. In diesem Fall müssen Sie sicherstellen, dass die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist.

Stellen Sie sicher, dass es sich nach den Herstellerangaben um eine zugelassene Kombination aus Arbeitsplattform und zum Heben eingesetztem Arbeitsmittel (Trägerfahrzeug) handelt (bestimmungsgemäßer Einsatz). Zudem müssen bestimmte technische Anforderungen erfüllt sein. Dies sind z.B.:

  • Automatische Parallelführung, deaktivierte Kippfunktion, gedrosselte Hub-/Senkfunktion am Trägerfahrzeug

  • Prüfung der Standsicherheit der Kombination

  • Formschlüssige bzw. sicher verriegelte Verbindung zwischen Plattform und Trägerfahrzeug

  • Siehe auch DGUV Information 201-029 und LSV Information T01.

Gewährleisten Sie mindestens folgende organisatorische Maßnahmen:

  • Bei der Tätigkeit ist eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt.

  • Der Fahrerplatz des Trägerfahrzeugs ist ständig besetzt.

  • Der mit der Steuerung des Trägerfahrzeugs beauftragte Beschäftigte ist hierfür besonders eingewiesen.

g_bu_950_as_64.jpg

Abb. 122
Anschlagpunkt für PSAgA im Arbeitskorb

  • Es stehen sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung, z. B. Sprechfunk oder Festlegung eindeutiger Verständigungszeichen (siehe ASR A1.3).

  • Für den Notfall sind geeignete Rettungsmaßnahmen vorbereitet.

  • Die zulässige Belastung und Personenzahl wird nicht überschritten.

  • Der Aufenthalt unter der angehobenen Plattform ist verboten!

  • Es ist für einen sicheren Stand des Trägerfahrzeugs zu sorgen. Bestehende Einsatzbeschränkungen an Hängen müssen beachtet werden.

  • Das Trägerfahrzeug darf mit besetzter Plattform nicht verfahren werden. Ausgenommen hiervon sind langsame Fahrbewegungen zum Ausrichten an der Einsatzstelle (Fahrgeschwindigkeit höchstens 1 km/h bzw. ca. 0,3 m/s).

  • Zulässige Annäherungsabstände zu ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Freileitungen dürfen nicht unterschritten werden.

3.9.2 Arbeiten auf Kleingerüsten und fahrbaren Arbeitsbühnen

Kleingerüste und fahrbare Arbeitsbühnen bieten eine Alternative zur Steh- oder Anlegeleiter. Sie mindern die Unfallgefahr und bieten der arbeitenden Person einen besseren und sicheren Stand. Für umfangreichere Arbeiten in geringer Höhe sollte deshalb immer der Einsatz von schnell montierbaren Kleingerüsten oder fahrbaren Arbeitsbühnen erwogen werden. Behelfsgerüste, z. B. bestehend aus Stehleitern und Bohlen, entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Sie sollten daher nicht mehr eingesetzt werden.

g_bu_950_as_65.jpg
g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 4, 5 Betriebssicherheitsverordnung

  • Technische Regel für Betriebssicherheit 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • Fahrbare Arbeitsbühnen B 112 (BG Bau)

  • Arbeitsschutz kompakt 023 "Arbeiten auf Kleingerüsten" (BGHM)

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei der Montage, unvollständiger Aufbau oder nicht sachgerechte Benutzung, z. B. beim Verfahren, können zu Absturz- oder Umsturzunfällen führen.

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Auswahl

Den Beschäftigten steht ein geeignetes Kleingerüst oder eine geeignete fahrbare Arbeitsbühne an der Einsatzstelle zur Verfügung.

Aufbau

  • Die Errichtung erfolgt nach der Betriebsanleitung des Herstellers. Diese liegt am Einsatzort vor.

  • Kleingerüste und fahrbare Arbeitsbühnen werden nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- oder umgebaut.

  • Die Beschäftigten sind geeignet und speziell für diese Arbeiten unterwiesen.

  • Beträgt die Höhe der Belagfläche mehr als 1,0 m, ist an der Arbeitsebene ein dreiteiliger Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) vorhanden.

Verwendung

  • Die zulässige Belastung wird beachtet.

  • Vor dem Verfahren werden lose Teile auf der Belagfläche, z. B. Werkzeuge, gegen Herabfallen gesichert.

  • Es wird nur in Längsrichtung oder über Eck verfahren. Jeglicher Anprall wird vermieden.

  • Während des Verfahrens halten sich keine Personen auf dem Kleingerüst oder der fahrbaren Arbeitsbühne auf.

  • Kleingerüste und fahrbare Arbeitsbühnen werden nur langsam und nur auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren.

  • Vor jeder Benutzung werden die Fahrrollen durch Bremshebel festgesetzt.

  • Auf Belagflächen wird nicht gesprungen.

  • Auf Belagflächen wird nicht durch die Verwendung von Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen die Arbeitshöhe vergrößert.

  • Durchstiegsklappen sind außer beim Durchsteigen immer geschlossen.

  • Hebezeuge werden nicht angebracht (Ausnahme: Die Betriebsanleitung lässt dies ausdrücklich zu).

Zusätzliche Maßnahmen bei fahrbaren Arbeitsbühnen

  • Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten werden fahrbare Arbeitsbühnen gegen Umsturz gesichert.

  • Die Belaghöhe von im Freien eingesetzten fahrbaren Arbeitsbühnen beträgt maximal 8,0 m.

  • Es sind sichere Aufstiegsmöglichkeiten vorhanden (innenliegende Leitern).

3.9.3 Arbeiten auf Leitern

Bei gärtnerischen Arbeiten - insbesondere bei Baumarbeiten - werden Leitern verschiedenster Bauart, wie Anlegeleitern, Stehleitern oder Einholmleitern, eingesetzt. Leider ereignen sich im Zusammenhang mit Leitern immer wieder schwere Unfälle. Vielen ist die Gefahr eines folgenschweren Absturzes - insbesondere bei Arbeiten in relativ geringen Höhen - nicht bewusst. Deshalb ist der Einsatz der Leiter auf Arbeiten geringeren Umfangs zu beschränken, bei denen es keine ergonomisch günstigere und/oder ungefährlichere Alternativen gibt. Es sollte also immer geprüft werden, ob z. B. Hubarbeitsbühnen, Arbeitsplattformen oder Teleskopsägen, zum Einsatz kommen können.

g_bu_950_as_67.jpg
g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • SVLFG Broschüre B19 "Leitern"

  • DIN EN 131-2 "Leitern - Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

  • DIN 4567 "Leitern - Bemessungsgrundlagen für Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch"

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Die Gefährdungen beim Umgang mit Leitern entstehen im Wesentlichen durch:

  • Auswahl einer ungeeigneten Leiter;

  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Leiter;

  • Verdrehen, Ab- oder Wegrutschen der Leiter wegen ungeeigneter Aufstellfläche (Leiterfuß) oder unzureichender Sicherung des Leiterkopfes;

  • nicht angepasste Leiterfüße auf unebenem Standplatz;

  • einseitiges Versinken des Leiterfußes;

  • Verlust des Gleichgewichts und Umkippen der Leiter durch seitliches Hinauslehnen;

  • Abrutschen von der Leitersprosse, z. B. durch ungeeignetes Schuhwerk oder abgenutzte Leitersprossen;

  • Absturz aufgrund nicht erlaubter Verwendung von Maschinen mit Zweihandbedienung (z. B. Motorsägen);

  • Versagen von Leiterteilen (Gelenkversagen, Sprossen- oder Holmbruch);

  • Umkippen oder Wegrutschen der Anlegeleiter wegen falschem Anstellwinkel.

  • Zusätzliche Gefahren können in der Nähe von elektrischen Freileitungen und Absturzkanten entstehen.

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Es wird eine den Einsatzbedingungen angepasste Leiter ausgewählt.

  • Das Gelände und der Untergrund entscheiden über die Auswahl des geeigneten Leiterfußes. Gegen Abrutschen eignen sich Leiterfußspitzen für den Einsatz auf gewachsenem Boden, während Kunststoff- bzw. Gummifüße auf festem Untergrund (z. B. Betonsteinpflaster) verwendet werden. Eine Quertraverse gibt der Leiter zusätzliche Standsicherheit und vermindert die Gefahr, dass die Leiter in weichem Untergrund einsinkt.

  • Bei der Auswahl geeigneter tragbarer Leitern werden ergonomische Gesichtspunkte beim Transport, der Aufstellung und der Benutzung berücksichtigt.

  • Leiterteile von Steck- und Schiebeleitern werden vor der Benutzung fest miteinander verbunden.

  • Für den Einsatz am Baum eignen sich Einholmleitern gut. Mit nur zwei Festpunkten (Astgabel und beweglich gelagerter Leiterfuß) lassen sich diese Leitern standsicher aufstellen. Zum Anstellen am Stamm wird die Stammgabel eingesetzt.

g_bu_950_as_68.jpg

Abb. 125
Leiterfußspitzen

g_bu_950_as_69.jpg

Abb. 126
Zusammensetzbare Einholmleiter

g_bu_950_as_70.jpg

Abb. 127
Beweglich gelagerter Leiterfuß

g_bu_950_as_71.jpg

Abb. 128
Leiterkopf zum Anlegen am Stamm

g_bu_950_as_72.jpg

Abb. 129
Leiterkopf zum Anlegen in eine Astgabel

  • Auf jeder Leiter, die Sie zur Verfügung stellen, befindet sich eine Kurzbedienungsanleitung in Form von Bildzeichen (Piktogrammen), die über wesentliche Sicherheitsaspekte informiert.

Bei der Verwendung von Leitern wird Folgendes beachtet:

  • Von Leitern aus dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs und geringer Gefährdung durchgeführt werden. Beispiele hierfür sind, wenn:

    • der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 3 m über der Aufstellfläche liegt,

    • das Gewicht des mitzuführenden Werkzeugs und Materials 10 kg nicht überschreitet,

    • keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden.

  • Die sichere Benutzung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden. Der sichere Kontakt zur Leiter ist z. B. gegeben, wenn sich die Beschäftigten beim Aufstieg mit einer Hand an der Leiter festhalten können. Zum Transport eignen sich Werkzeugtaschen, -gürtel und -schürzen.

  • Beim Aufstellen von Anlegeleitern ist auf den richtigen Anstellwinkel (ca. 70°) geachtet werden (Ellenbogenmethode) zu achten.

g_bu_950_as_73.jpg

Abb. 130
Kurzbedienungsanleitung für Leitern

  • In Abhängigkeit von der Arbeitsumgebung kann es erforderlich sein, die Standsicherheit der Anlegeleiter durch zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, z. B. Sicherung des Leiterkopfes durch einen Leitergurt.

  • Anlegeleitern müssen die Ausstiegstelle zu höher gelegenen Flächen um mindestens 1 m überragen, wenn keine gleichwertigen Haltemöglichkeiten vorhanden sind.

  • Leitern bieten keinen sicheren Stand für Motorsägenarbeiten. Untersagen Sie deshalb Ihren Beschäftigten das unzulässige Arbeiten mit der Motorsäge von der Leiter aus! Lebensgefahr (siehe auch Kapitel 3.8.2)!

  • Bei Baumschnittarbeiten wird die Leiter nicht durch Hilfskräfte gehalten, da sich diese sonst im Gefahrbereich von fallenden Ästen oder Stammteilen aufhalten würden.

  • Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, die die Gefährdung der Beschäftigten erhöhen (stark böiger Wind, Schnee- oder Eisglätte) werden keine Arbeiten auf Leitern durchgeführt.

g_bu_950_as_74.jpg
Bei Baumarbeiten bestehen zusätzliche Gefährdungen durch die Dynamik hoch-/zurückschnellender oder fallender Stammteile oder Äste. Verwenden Sie daher bei einer Standhöhe über 3 m Höhe auch auf Leitern Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz. Ein Auffanggurt mit seitlichen Halteösen in Verbindung mit einem längeneinstellbaren Sicherungsseil bietet Sicherheit gegen Abrutschen bzw. Absturz. Befestigt wird das Halteseil z. B. am Baumstamm, an tragfähigen Ästen oder Stammteilen.

g_bu_950_as_75.jpg

3.9.4 Arbeiten auf Dächern und Bauwerken

In den letzten Jahren hat die Zahl von Gebäuden mit Dachgärten oder begrünten Dächern stark zugenommen. Begrünte Dächer müssen in der Regel nur extensiv gepflegt werden und weisen deshalb häufig keine baulichen Absturzsicherungen (Brüstungen, Geländer) auf. Beim Pflegen dieser Flächen besteht Absturzgefahr. Die Unfallfolgen bei Abstürzen sind in der Regel erheblich. Auch bei der Pflege von Grünanlagen, z. B. Böschungen, in Verbindung mit Bauwerken, z. B. gärtnerische Anlagen an Straßenunterführungen oder tief liegende oder in den Hang gebaute Garagen, besteht Absturzgefahr.

g_bu_950_as_76.jpg
g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung

  • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-036 "Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern"

  • DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern"

  • DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"

  • DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma"

  • SVLFG Broschüre B22 "Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau"

  • DIN 4426 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege"

  • "Leitfaden zur Absturzsicherung"; Fachvereinigung Bauwerksbegrünung e.V.

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Bei Grünpflegearbeiten auf Dächern oder anderen Bauwerken ohne feste Absturzsicherungen können bestehen:

  • Durchbruchgefahr durch nicht trittsichere Bauteile (z. B. Lichtkuppeln),

  • Absturzgefahr an Absturzkanten ab einer Absturzhöhe größer 1 m,

  • Abrutschgefahr auf geneigten Flächen,

  • Pendelsturz bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Führen Sie grundsätzlich vor dem Beginn von Pflegemaßnahmen eine objektbezogene Gefährdungsbeurteilung durch!

Die zu pflegenden Flächen müssen durch bauliche Einrichtungen sicher erreichbar sein. Sichere Zugänge können z. B. sein:

  • Treppen,

  • Steigleitern,

  • Türen,

  • Ausstiegsfenster.

Beim Materialtransport dürfen für die Beschäftigten keine zusätzlichen Gefahren entstehen.

Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten nur in Bereichen arbeiten, die durchbruchsicher sind. Nicht durchbruchsichere Einrichtungen wie Lichtkuppeln sind zu sichern oder der Gefahrenbereich ist deutlich zu kennzeichnen.

Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten") gegen unbefugten Zutritt zu sichern.

Bauliche oder technische Maßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz!

Wenn Absturzgefahr besteht, müssen Maßnahmen gegen Absturz ergriffen werden, z.B.:

  • Schutzgeländer,

  • Gerüste,

  • mobile Arbeitsbühnen,

  • Auffangeinrichtungen.

Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten oder ist der Aufwand für kurzzeitige Einsätze unangemessen hoch, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zu verwenden. Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen.

Insbesondere bei der Neuanlage von Dachbegrünungen ist darauf zu achten, dass sie später gefahrlos betreten werden können. Wenn die Art der Nutzung ein häufigeres Betreten erfordert, sind feste Absturzsicherungen wie Mauern oder Geländer erforderlich! Ansonsten sind mindestens geeignete Anschlageinrichtungen vorzusehen.
g_bu_950_as_78.jpg

Abb. 134
Sicherung gegen Durchsturz

g_bu_950_as_9.jpgBesondere Unterweisung

Sie müssen Beschäftigte, die mit PSAgA arbeiten, besonders unterweisen. Bei diesen Unterweisungen müssen die Benutzungsinformationen mit Übungen vermittelt werden.

g_bu_950_as_10.jpgGefährliche Arbeiten

Arbeiten mit Absturzgefahr können gefährliche Arbeiten sein, die nicht in Alleinarbeit durchgeführt werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Arbeiten mit PSAgA, die außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden.

Alternativen, die in anderen Bereichen bei gefährlichen Arbeiten eine Alleinarbeit ermöglichen (z. B. Kontrollgänge, Kontrollanrufe, Personen-Notsignal-Anlagen) lösen das Problem bei diesen Arbeiten nicht, denn Verletzungen, z. B. durch Pendelsturz, Fangstoß oder Verweildauer im Gurt können so schwerwiegend sein, dass unverzüglich Rettungsmaßnahmen notwendig sind.

g_bu_950_as_79.jpg

Abb. 135
Geländer

g_bu_950_as_80.jpg

Abb. 136
Geeignete Anschlagsicherung