DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Grünpflegearbeiten

3.7.1 Mäharbeiten mit handgeführten Mähgeräten

Bei kleinflächigen Mäharbeiten kommt meist der handgeführte Sichelmäher zum Einsatz. Daneben werden in der extensiven Grünpflege Mulchmäher eingesetzt. Trotz ausgereifter Sicherheitstechnik treten immer wieder schwere Hand- und Fußverletzungen durch Bedienungsfehler auf. Auch wenn diese Geräte in vielen Privathaushalten zu finden sind, ist im betrieblichen Bereich eine ausführliche Ein- und Unterweisung in die Bedienung unerlässlich.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 2111)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (TRBS 2111 Teil 1)

  • DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-057 "Gärtnerische Arbeiten"

  • SVLFG Broschüre B30 "Grünpflege im Gartenbau"

  • SVLFG Broschüre B06 "Körperschutz"

  • Betriebsanleitungen der Hersteller

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Bei Mäharbeiten treten häufig folgende Gefährdungen auf:

  • Verletzungsgefahr durch Hineingreifen oder Hineintreten in schnell rotierende oder nachlaufende Messerwerkzeuge

  • Getroffen werden durch weggeschleuderte Gegenstände (z. B. Fremdkörper, Messerbruchstücke)

  • Stolpern, Ausrutschen und Fallen beim Rückwärtsziehen

  • Verbrennungsgefahr durch heiße Maschinenteile

  • Gehörschädigung durch Lärm

  • Gesundheitsgefahren durch aufgewirbelten Tierkot

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Für die Schnittaufgabe (Bewuchshöhe) stehen geeignete Mäher zur Verfügung, z. B. Mulchmäher für hohen Bewuchs.

  • Durch Einweisung, Unterweisung und Kontrolle ist sichergestellt, dass Mäher bestimmungsgemäß verwendet werden.

  • Vor Arbeitsbeginn und nach Auffahrt auf ein Hindernis wird das Messer auf seinen einwandfreien Zustand und festen Sitz geprüft. Beschädigte Messer sofort auswechseln!

  • Zum Beseitigen von Verstopfungen oder Verstellen der Schnitthöhe ist es in der Regel erforderlich, unter das Gehäuse zu fassen. Dies darf nur erfolgen, wenn der Motor abgestellt ist und die Schneidwerkzeuge stillstehen.

  • Sicherheitseinrichtungen (z. B. Schutzgitter am Auspuff, Fangkorb/Prallblech, Schutztuch, Totmannschaltung) sind vorhanden und funktionsfähig.

  • Erkennbare Fremdkörper wie Flaschen, Steine und Blechdosen werden vor den Mäharbeiten entfernt.

  • Sicherheitsabstände werden eingehalten.

Beim Führen der Mäher außerhalb der Pflegefläche ist das Mähwerk auszuschalten!

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

  • Sie sind verpflichtet, Ihren Beschäftigten geeignetes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen. Mindestanforderungen: Trittsichere Sohle und Zehenschutz.

  • Sie sind ebenfalls verpflichtet, Ihren Beschäftigten die Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und zu reinigen, wenn diese zugleich als Schutzkleidung dient, z. B. bei Mähflächen, auf denen mit Tierkot zu rechnen ist. Sie muss körperbedeckend sein.

  • Bei länger andauernden Mäharbeiten mit lärmintensiven Maschinen kann zusätzlich Gehörschutz erforderlich sein.

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Fachgerechtes Schleifen und Kontrollieren auf Unwuchten verhindert Messerbrüche und Motorschäden!
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Abb. 34
Sicherheitseinrichtung

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Abb. 35
Sicherheitseinrichtung in Funktion

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Abb. 36
Prallschutz

3.7.2 Mäharbeiten mit Aufsitzmähern und Anbaugeräten

Sind größere Flächen zu bearbeiten, kommen meistens Aufsitzrasenmäher oder Schlepper mit Anbaumähgerät zum Einsatz. Eine (optionale) Fahrerkabine bietet dem Bediener oder der Bedienerin Schutz vor Umwelteinflüssen. Der Einsatz birgt viele Gefahren, die auch bei Handrasenmähern auftreten: Verletzungsgefahr an den Schneidwerkzeugen, Körper- und Sachschäden durch herausgeschleuderte Fremdkörper, Umkippen am Hang, Lärm. Zusätzlich ist auf Ganzkörpervibrationen, Gefährdungen bei Grassammelcontainern und Sauggebläsen sowie auf Besonderheiten bei Straßenfahrt zu achten.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 9

  • Technische Regel "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (TRBS 2111 Teil 1)

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • SVLFG Broschüre B30 "Grünpflege im Gartenbau"

  • Betriebsanleitungen der Gerätehersteller

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen
  • Herausgeschleuderte Fremdkörper können zu Körper- und Sachschäden führen.

  • Hände und Füße können beim Aus- oder Abrutschen in das Mähwerk geraten.

  • Das Befahren von Hängen und Böschungen ist häufig mit einer großen Kippgefahr verbunden.

  • Beim Umkippen von Aufsitzmähern oder Schleppern kann die Bedienperson verletzt werden, z. B. wenn sie abspringt, herausgeschleudert oder von der kippenden Maschine getroffen wird.

  • Bei Arbeiten unter angehobenen Grassammelcontainern besteht durch plötzliches Versagen der Hydraulik tödliche Quetschgefahr.

  • Es besteht die Gefahr von Muskel-Skelett-Erkrankungen durch Ganzkörpervibrationen.

  • Gefährdungen durch den Straßenverkehr bei Umsetzfahrten.

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Sitzkontaktschalter, die bei Verlassen des Fahrersitzes das Mähwerk und den Motor ausschalten, sind nicht defekt oder manipuliert.

  • Fahrtrichtung und Fahrgeschwindigkeit sind den Geländegegebenheiten angepasst.

  • Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden nur bei abgeschaltetem Motor und Mähantrieb durchgeführt. Darüber hinaus können Schutzmaßnahmen gegen ungewollte Bewegungen durch gespeicherte Energien erforderlich sein, z. B. Arretieren der Mähwerkzeuge.

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Abb. 42
Sicherungs eines ausgefahrenen Zylinders

  • Verwenden Sie eine Abstützung, wenn Sie sich z. B. für Reinigungsarbeiten unter dem hydraulisch angehobenen Mähcontainer aufhalten - Achtung: Lebensgefahr bei plötzlichem Druckverlust im Hydrauliksystem! (s. Abb. 42)

  • Maschinen und Geräte werden nur bis zu der vom Hersteller angegebenen zulässigen Hangneigung eingesetzt. Es hat sich bewährt, Maschinen mit integrierten Neigungsmessern einzusetzen.

  • Es werden bevorzugt Geräte mit Umsturzschutzvorrichtung und Fahrerrückhaltesystem (z. B. Gurt) beschafft und eingesetzt. (s. Abb. 39-41)

  • Zur Reduzierung von Ganzkörperschwingungen werden bevorzugt Geräte mit ergonomischem Fahrersitz, der auf Körpergröße und Gewicht des Fahrers oder der Fahrerin einstellbar ist, beschafft.

  • Während der Straßenfahrt sind scharfe oder spitze Werkzeuge so zu sichern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

  • Mähgeräte im Straßenverkehr werden nur von Personen gefahren, die im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind.

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Abb. 39
Umsturzschutzvorrichtung

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Abb. 40
Beckengurt als Fahrerrückhaltesystem

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Abb. 41
Einstellbarer schwingungsgedämpfter Fahrersitz

3.7.3 Mäh- und Schnittarbeiten mit Auslegergeräten

Mäh- und Schnittgeräte an Auslegern kommen hauptsächlich bei der Pflege von Randstreifen und Böschungen sowie beim Schnitt von Lichtraumprofilen an Straßen zum Einsatz. Sie werden einzeln oder auch in Kombination an Front-, Heck- oder Zwischenachsauslegern von Trägerfahrzeugen oder Traktoren angebaut. Durch bestimmungsgemäßen Einsatz und intakte Schutzvorrichtungen an den Geräten können Gefahren durch weggeschleuderte Gegenstände minimiert werden. Da die Arbeiten meist im Straßenverkehr und mit langsamer Fahrt erfolgen, sind auch die Sicherung der Arbeitsstelle und die Erkennbarkeit des Trägerfahrzeugs von großer Bedeutung.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA95)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr" (ASR A5.2, Entwurf )

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 9

  • Technische Regel "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 2111)

  • Technische Regel "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (TRBS 2111 Teil 1)

  • DGUV Regel 114-016 "Straßenbetrieb, Straßenunterhalt"

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-050 "Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst - Ein Tag beim Sommerdienst"

  • Betriebsanleitungen der Gerätehersteller

  • Verwaltungsvorschrift "Merkblatt für Anbaugeräte" (AnbauGerMBl:2009-11-27, VkBl. 2009, S. 804)

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Beim Betrieb von Auslegergeräten können folgende Gefährdungen bestehen:

  • Die Fahreigenschaften des Trägerfahrzeugs werden allgemein durch die Anbaugeräte beeinflusst. Bei unsachgemäßer Montage von Auslegern kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit kommen (z. B. Brems- oder Lenkprobleme durch Unterschreitung der Mindestlasten bzw. Überschreiten der Höchstlasten an den einzelnen Achsen; Umkippen des Trägerfahrzeugs).

  • Aufgrund der langsamen Fahrgeschwindigkeit beim Einsatz können - insbesondere auf unübersichtlichen Strecken-Gefährdungen durch Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern bestehen. Durch Ausleger und Anbaugeräte können Sicherheitskennzeichnungen oder Beleuchtungseinrichtungen des Trägerfahrzeugs verdeckt sein und dadurch die Erkennbarkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen.

  • Das Steuern des Trägerfahrzeugs und gleichzeitiges Bedienen von Auslegern und Anbaugeräten erfordern hohe Aufmerksamkeit und Konzentration. Dies kann insbesondere bei lang andauernden Tätigkeiten zur Überforderung und in der Folge zu unfallverursachenden Fehlhandlungen führen. (s. Abb. 45)

  • Ausleger und Anbaugeräte können zu Sichteinschränkungen auf den Verkehrsraum und den Arbeitsbereich führen. (s. Abb. 46)

  • Trotz vorhandener Schutzeinrichtungen können durch die Arbeitswerkzeuge Gegenstände (z. B. Schnittgut, Fremdkörper) weg- bzw. hochgeschleudert werden und zu Körper- und Sachschäden führen. Sowohl in der Umgebung als auch im Trägerfahrzeug können Personen getroffen werden.

  • Bei Arbeiten an den Mäh- bzw. Schnittgeräten (z. B. Einstellarbeiten, Montage von Schutzeinrichtungen, Störungsbeseitigung) können Verletzungsgefahren durch bewegliche bzw. rotierende Teile oder auch durch nachlaufende Werkzeuge bestehen.

  • Beim An- und Abbau von Auslegern und Anbaugeräten können verschiedene Gefährdungen bestehen (z. B. Kippen des Anbaugerätes, Quetschgefahren zwischen Bauteilen, herausspritzende Hydraulikflüssigkeiten, Schnittverletzungen an scharfkantigen Werkzeugen oder Maschinenteilen, heiße Oberflächen).

  • Bei Annäherung oder Kontakt von Auslegern oder Anbaugeräten an bzw. mit Freileitungen kann es zu Stromübertritt kommen.

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Abb. 46
Sichteinschränkung durch Auslegergeräte

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Abb. 45
Anspruchsvolle Bedienung gleichzeitig arbeitender Mähwerke

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Die zulässigen Vorbau-, Längen-, Breiten- und Höhenmaße sind einzuhalten. Überschreitungen des Vorbaumaßes ergeben sich insbesondere beim Einsatz von Traktoren.

  • Erforderliche Gegengewichte werden nach Herstellerangaben angebracht.

  • Zulässiges Gesamtgewicht, zulässige Achslasten und Lastverteilung des Trägerfahrzeugs werden beachtet.

  • Überprüfen Sie, ob durch Ausleger oder Anbaugeräte am Trägerfahrzeug die Beleuchtung oder die für die Inanspruchnahme von Sonderrechten erforderliche Sicherheitskennzeichnung (rot-weiß-rote Schraffur) verdeckt oder überbaut sind. Bringen Sie in diesem Fall unter Berücksichtigung der StVO/StVZO zusätzliche Beleuchtung und Sicherheitskennzeichnungen an.

  • Installieren und nutzen Sie zusätzliche Spiegel und/oder Kamera-Monitor-Systeme um Sichteinschränkungen auf den Verkehrsraum und den Arbeitsbereich zu minimieren.

  • Durch Zusatzausrüstungen am Trägerfahrzeug können Ergonomie und die Sicht auf Verkehrsraum und Arbeitsbereiche verbessert werden. (s. Abb. 47)

  • Die Arbeitsgeräte werden bestimmungsgemäß eingesetzt (siehe Betriebsanleitung des Herstellers). Dies betrifft auch die Nutzung spezieller Schutzeinrichtungen bei besonderen Einsätzen, wie z. B. beim Mähen von Gestrüpp oberhalb von Schutzplanken. (s. Abb. 48)

  • Die Schutzeinrichtungen (z. B. Schutzabdeckungen, Schleuderschutzketten oder Gummischürzen) und die Werkzeuge an den Geräten werden mindestens täglich vor Arbeitsbeginn durch den Bediener oder die Bedienerin auf erkennbare Schäden, vollständige Montage und Funktionsfähigkeit geprüft.

  • Der Fahrer oder die Fahrerin bzw. der Bediener oder die Bedienerin sollte mit dem Bezirk vertraut sein und Hindernisse kennen, die zugewachsen und dadurch nicht erkennbar sein können (z. B. Böschungstreppen, Wassereinläufe oder Grenzsteine). Gleiches gilt für bewachsene Flächen, die als "wilde Müllkippen" genutzt werden, z. B. Randstreifen im Bereich von Parkplätzen oder Auf- und Abfahrten. Erkennbare gefahrbringende Fremdkörper werden entfernt.

  • Bei Mähgeräten mit Schlegelwellen werden diese erst dann eingeschaltet, wenn das Arbeitsgerät am Boden aufliegt und sich keine Person im Gefahrbereich aufhält.

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Abb. 47
Verbesserte Ergonomie und Sicht durch Mähtür und Drehsitz

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Abb. 48
Spezielle Schutzabdeckun für das Mähen auf Schutzplanken

  • Die Gefahrbereiche gemäß Herstellerangaben werden beachtet. Die Arbeit wird unterbrochen wenn Personen in den Gefahrbereich gelangen (Anhalten des Arbeitsfahrzeugs und Abschalten des Arbeitsgerätes).

  • Die Seitenfenster des Trägerfahrzeugs werden geschlossen gehalten, damit evtl. hochgeschleuderte Gegenstände nicht in die Fahrerkabine eindringen können.

  • Die Kombination von mehreren gleichzeitig an Auslegern betriebenen Geräten kann den Einsatz einer zweiten Person zur Bedienung erforderlich machen.

  • Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist die Arbeitsstelle nach RSA und ASR A5.2 zu sichern. Dabei werden die Sicherungsmaßnahmen den örtlichen Bedingungen (z. B. Übersichtlichkeit der Strecke, Einmündungen im Streckenverlauf ) entsprechend angepasst. Siehe auch Kapitel 3.3.

  • Alle Arbeiten an den Arbeitsgeräten (z. B. Rüstarbeiten, Störungsbeseitigung, Anbringen von Transportsicherungen) werden nur im gefahrlosen Zustand durchgeführt. Siehe Kapitel 3.5.

  • Beachten Sie bei An- und Abbau von Auslegern und Anbaugeräten die Montagehinweise in den Betriebsanleitungen der Hersteller.

  • Stellen Sie bei Schnittarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sicher, dass zwischen dem höchsten Teil des Auslegers bzw. des Anbaugerätes und den Leitungen ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m eingehalten wird.

3.7.4 Arbeiten an Hängen

Das Arbeiten an Hängen stellt - in Abhängigkeit von der Steigung und der Beschaffenheit - immer eine besondere Gefährdung und Belastung dar. Die Beschäftigten selber können abrutschen oder abstürzen, aber auch die eingesetzten Arbeitsgeräte können ab- oder umkippen und dabei die Bediener oder die Bedienerin verletzen. Deshalb ist der Einsatz geeigneter Verfahren und Geräte erforderlich. Durch die Verwendung ferngesteuerter Geräte ist es nicht mehr notwendig, den Hang zu betreten.

In der Regel sind Hänge natürlichen Ursprungs. Aber auch im Rahmen von Baumaßnahmen können Hänge bzw. Böschungen entstehen. Auf deren Neigung und Nutzung kann bei der Planung Einfluss genommen werden.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • SVLFG Broschüre B30 "Grünpflege im Gartenbau"

  • Betriebsanleitungen der Gerätehersteller

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Abb. 50
Umrechnungshilfe für Hangneigung

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen
  • Aus- oder Abrutschen beim Gehen oder Arbeiten am Hang

  • Handgeführte Maschinen können abrutschen oder umkippen. Dadurch ist der Maschinenführer gefährdet. Durch abrutschende oder umkippende Maschinen (z. B. handgeführte, selbstfahrende oder ferngesteuerte Mäher) können unterhalb befindliche Beschäftigte getroffen werden.

  • Gefährdungen durch Fehlsteuerung von ferngesteuerten Maschinen

  • Füße können beim Aus- oder Abrutschen in das Mähwerk geraten.

  • Beim Umkippen von Aufsitzmähern oder Schleppern können die Bedienpersonen durch Abspringen oder Herausschleudern von der kippenden Maschine verletzt werden.

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Abb. 51
Ferngesteuertes Mähgerät am Hang

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Bei der Neuanlage von geneigten Park- und Gartenflächen oder Böschungen, die regelmäßig betreten werden müssen, wird die Neigung auf 30 % (ca. 17°) begrenzt.

  • Vor dem Einsatz wird die vorhandene maximale Hangneigung des Geländes ermittelt. Danach richtet sich, welche Arbeitsmittel zum Einsatz kommen.

Tipp:
Installieren Sie eine geeignete App zur Ermittlung der Hangneigung auf Ihrem Smartphone.
  • Durch den Einsatz von ferngesteuerten Mähgeräten oder von Auslegermähwerken ist es vermeidbar, den Hang zu betreten.

  • Die Fernsteuerung ist bestimmungsgemäß zu bedienen.

Weder bei handgeführten noch bei ferngesteuerten Mähgeräten halten sich Beschäftigte unterhalb der Geräte auf.
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Abb. 52
Alternative am Hang: Auslegermähwerk

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Abb. 53
Neigungsmesser beim Einsatz am Hang

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Abb. 54
Rückentragbarer Freischneider

  • Die zulässige Hangneigung der eingesetzten Maschinen einschließlich der genutzten Anbaugeräte ist den Beschäftigten bekannt. Dabei wird berücksichtigt, dass Anbaugeräte das Kippverhalten der Maschinen beeinflussen.

  • Maschinen und Geräte werden nur bis zu der vom Hersteller angegebenen zulässigen Hangneigung eingesetzt. Es hat sich bewährt, Maschinen mit integrierten Neigungsmessern einzusetzen. (s. Abb. 53)

  • Mit Freischneidern wird nur an Hängen gearbeitet, bei denen noch ein sicherer Stand des Bedieners oder der Bedienerin gegeben ist. Hierbei sind nicht nur die Hangneigung sondern z. B. auch der Hangbewuchs, die Witterungsverhältnisse und das Schnittgut zu berücksichtigen. Eine Alternative zu herkömmlichen Freischneidern sind rückentragbare Geräte, die an Hängen ergonomische Vorteile bieten. (s. Abb. 54)

  • Beim Einsatz von handgeführten Mähgeräten an Hängen kann die Gefahr des Abrutschens z. B. durch folgende Maßnahmen reduziert werden:

    • Mähen in Schichtlinien quer zum Hang,

    • Sichern des Mähers von der Böschungskrone aus durch ein Seil.

  • Bei einigen Maschinen kann die Hangeinsatztauglichkeit nur durch Anbauteile, Zusatzbaugruppen oder besonderen Einstellungen der Maschine erreicht werden. In diesen Fällen werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Hangeinsatztauglichkeit wie z. B. das Anbringen von Gegengewichten, die Montage von Zwillingsrädern oder die Anwendung von Spurverbreiterungen durch Gitterstützräder ergriffen. (s. Abb. 55-56)

  • Unter besonderen Einsatzbedingungen kann die Verwendung von Steigeisen erforderlich sein. Beachten Sie, dass hierbei sehr hohe körperliche Belastungen, insbesondere der Fuß- und Kniegelenke, auftreten. Diese Belastungen können durch den Einsatz von steigeisenfestem Schuhwerk reduziert werden.

Fehlbedienungen beim Einsatz von ferngesteuerten Geräten führen häufig zu Unfällen.

Einerseits ist es schwer, sich je nach Positionierung zum Gerät in die ausgelösten Bewegungsabläufe hinein zu denken und andererseits ist auf die vorgesehene Handhabung der Fernsteuerung zu achten. Hierzu gehört die richtige Trageweise des Handsenders
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Abb. 55
Mäher mit Stachelrädern

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Abb. 56
Mähbalken mit Gitterrädern

3.7.5 Freischneidearbeiten

Freischneider sind aufgrund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten aus der Grün- und Landschaftspflege nicht mehr wegzudenken. Insbesondere für kleine, schwer zugängliche Flächen werden Freischneider eingesetzt. Die mit hoher Geschwindigkeit rotierenden Werkzeuge stellen jedoch eine immer wieder unterschätzte Gefahr dar. Verletzungen an Augen und Beinen durch hochgeschleuderte Fremdkörper, insbesondere bei Nichtbeachtung der Gefahrenbereiche und Sicherheitsabstände sind regelmäßig die Folge.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 2111)

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten"

  • SVLFG Broschüre B30 "Grünpflege im Gartenbau"

  • Betriebsanleitungen der Hersteller der Freischneider

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Bei Freischneidearbeiten können folgende Gefährdungen auftreten:

  • Schwere Verletzungen bei Kontakt mit den rotierenden Werkzeugen.

  • Augen- und Gesichtsverletzungen durch hochgeschleuderte Fremdkörper.

  • Gesundheitsschäden durch Kraftstoffe und Abgase.

  • Gehörschädigung durch Lärm.

Verletzungen werden häufig durch nicht bestimmungsgemäße Nutzung verursacht, wie z. B.
  • Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich

  • Fehlende oder ungeeignete Werkzeugabdeckung

  • Einsatz ungeeigneter oder beschädigter Werkzeuge

  • Fehlende, ungeeignete oder mangelhafte Persönliche Schutzausrüstung

  • Gesundheitsschäden durch Hand-Arm-Vibrationen.

  • Muskel-Skelett-Erkrankungen durch falsche Einstellung von Handgriffen und Tragegurt.

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass bei Freischneiderarbeiten, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Vor Arbeitsbeginn sind die Tragegurte und Griffe entsprechend der Körpergröße einzustellen.

  • Freischneidegeräte dürfen nur gestartet werden, wenn das Schneidwerkzeug keine Berührung mit anderen Gegenständen, wie z. B. dem Erdboden, Steinen, Ästen und dergleichen hat.

  • Vor Arbeitsbeginn ist der einwandfreie Zustand der Werkzeuge und der dazugehörigen Schutzeinrichtungen zu überprüfen.

  • Beschädigte Werkzeuge oder Schutzeinrichtungen müssen sofort ausgetauscht werden.

Metallschneidwerkzeuge nach jeder Berührung mit harten Gegenständen (z. B. Steine, Felsbrocken, Metallteilen) auf Anrisse und Verformungen prüfen!
  • Vor Arbeitsbeginn ist ein geeignetes und zugelassenes Werkzeug auszuwählen.

  • Die Schutzeinrichtung ist entsprechend dem verwendeten Werkzeug auszuwählen.

  • Der vom Hersteller vorgegebene Gefahrenbereich ist einzuhalten.

Vor jedem Einsatz überprüfen:
  • Fester Sitz des Schneidwerkzeuges

  • Schärfe des Schneidwerkzeuges (beim Schärfen Unwucht vermeiden)

  • Gashebelrückstellung

  • Stillstand des Schneidwerkzeuges bei Leerlauf

  • Schutz gegen gesundheitsgefährliche Stoffe Beim Betrieb von Freischneidern mit Verbrennungsmotor werden gesundheitsgefährliche Stoffe freigesetzt. Deshalb prüfen Sie, ob der Einsatz von Akku-Geräten möglich ist. Anderenfalls sorgen Sie dafür, dass

    • Freischneider mit schadstoffarmen Motoren verwendet werden,

    • Luftfilter sauber gehalten werden,

    • eine ordnungsgemäße Wartung und Motoreinstellung nach Herstellerangaben erfolgt,

    • Sonderkraftstoffe eingesetzt werden,

    • die Freischneider nicht unnötig laufen gelassen werden und

    • Abgase frei abziehen können.

Kein Einsatz von herkömmlichen Ottokraftstoffen!
Nach der Gefahrstoffverordnung sind Gefahrstoffe durch Zubereitungen oder Erzeugnisse zu ersetzen, die für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Herkömmliche Ottokraftstoffe enthalten Benzol. Freischneider dürfen deshalb nur mit benzolfreien Sonderkraftstoffen (z. B. Alkylatbenzin) betrieben werden.
Werkzeugauswahl
Bitte beachten Sie, dass auf dem Markt Werkzeuge erhältlich sind, die nicht immer sicherheitstechnisch empfehlenswert sind. Achten Sie auch auf die Angaben der Hersteller in Bezug auf zu verwendende Werkzeuge!

Im Handel sind spezielle normgerechte und geprüfte Werkzeuge erhältlich, bei denen sich durch ihre Arbeitsweise der Gefahrenbereich deutlich reduzieren lässt. (s. Abb. 58-61)

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Abb. 58
Luftkissenprinzip und spezielle Schutzaube

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Abb. 59
Graschneideblatt mit Kanten- und Rindenschutz

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Abb. 60
Zweischeibenschneidwerk (Rotationsprinzip)

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Abb. 61
Zweischeibenschneidwerk (Scherenprinzip)

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Sorgen Sie dafür, dass die umfangreiche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung steht, sich in einem einwandfreien Zustand befindet und vollständig getragen wird. Diese besteht bei Arbeiten mit dem Freischneider aus:

  • Augen- und Gesichtsschutz (s. Abb. 62)

  • Gehörschutz

  • Schutzhandschuhe

  • Sicherheitsschuhe

  • gegebenenfalls Wetterschutzkleidung

  • gegebenenfalls Warnkleidung (bei Arbeiten im Verkehrsraum)

Darüberhinaus haben sich Hosen mit Prallschutzeigenschaft/Prallschutzhosen zum Schutz der Beine bewährt.

Gesichtsschutzschirme mit Drahtgewebe haben keine ausreichend Schutzwirkung gegen weggeschleuderte Fremdkörper! Als Augenschutz ist daher zusätzlich zum Gesichtsschutz immer eine enganliegende Schutzbrille erforderlich!
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Abb. 62
Geeignete Gehör-, Augen- und Gesichtsschutzkombination

3.7.6 Hecken- und Strauchschnittarbeiten

Beim Hecken- und Strauchschnitt kommen Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor zum Einsatz. Die Arbeiten werden sowohl vom Erdboden aus, als auch von Arbeitsgerüsten und Hubarbeitsbühnen aus durchgeführt. Bei Fehlbedienung, Manipulationen oder Entfernen von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen können Schnittverletzungen durch das Schnittwerkzeug, insbesondere an Händen und Oberschenkeln, die Folge sein. Ungeeignete Aufstiegsmittel können zum Teil schwere Absturzunfälle zur Folge haben. Mängel an der Zuleitung oder dem Anschlusskabel und fehlende Absicherung über Personenschutzschalter können zu gefährlichen Stromunfällen führen. Zudem kann die zum Teil hohe Lärmbelastung dieser Geräte langfristig Gehörschäden verursachen.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Mechanische Gefährdungen" (TRBS 2111)

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • VSG 3.1 "Technische Arbeitsmittel" § 70

  • Betriebsanleitungen der Hersteller

  • SVLFG Broschüre B30 "Grünpflege im Gartenbau"

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Abb. 64
Sichere Kabelführung

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Beim Hecken- und Strauchschnitt können folgende Gefährdungen auftreten:

  • Schnittverletzungen durch das Schnittwerkzeug (insbesondere an Händen und Beinen)

  • Verletzungen durch Absturz bei Verwendung ungeeigneter Aufstiegshilfen (insbesondere bei unzulässiger Arbeit auf der Leiter)

  • Verletzungen durch Stromwirkung (Stromschlag)

  • Verletzungen durch nachlaufende Arbeitswerkzeuge, z. B. bei Störungsbeseitigung

  • Gehörschädigung durch Lärm

  • Stichverletzungen bei Arbeit an dornigen Hecken und Sträuchern

  • Augenverletzungen durch frische Schnittstellen an Ästen oder Zweigen

  • Verletzungen durch zurückschnellende Zweige

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Beachten Sie zunächst die allgemeinen Hinweise in Kapitel 3.4!

Auswahl und sicherer Zustand der Maschine

  • Heckenscheren auswählen, die dem Stand der Technik entsprechen (z. B. "Zweihandschaltung", "Sicherheitsschnittgarnitur").

  • Personenschutzschalter beim Einsatz von Heckenscheren mit Elektromotor verwenden.

  • Beim Einsatz von Heckenscheren mit Elektromotor Hilfseinrichtungen verwenden, die eine sichere Kabelführung außerhalb des eigentlichen Arbeitsbereiches ermöglichen. (s. Abb. 64)

  • Für die Arbeitsbereiche im Freien geeignete Leitungsroller (Kabeltrommeln) und Verlängerungsleitungen verwenden (mindestens IP 54).

Betrieb der Maschine

  • Die Arbeitskleidung der Bedienpersonen ist eng anliegend, Schutzhandschuhe haben Bündchen. Die Bedienperson trägt keinen Schmuck, der eine Gefährdung darstellt (z. B. Ringe, Armbänder).

  • Bedienpersonen mit langen Haaren tragen diese nicht offen oder schützen diese durch Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung.

  • Es wird von sicheren Standplätzen aus gearbeitet. Dies sind z. B. Arbeitsgerüste oder Hubarbeitsbühnen. Leitern sind nicht geeignet, da Heckenscheren ein beidhändiges Führen und Bedienen erfordern und dadurch kein sicherer Stand gewährleistet ist. Eine Alternative kann der Einsatz einer Teleskopheckenschere sein. (s. Abb. 65 und 66)

  • Während des Betriebes der Heckenschere wird kein Schnittgut mit den Händen entfernt (z. B. auf der Heckenkrone).

  • Beim Standortwechsel wird die Heckenschere nur mit stillstehender Schneidvorrichtung getragen.

  • Beim Transport wird die Heckenschere nur an den vorgesehenen Griffen getragen.

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Abb. 65
Teleskopheckenschere beim seitlichen Schnitt

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Abb. 66
Teleskopheckenschere beim Dachschnitt

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Abb. 67
Ergonomisch vorteilhaft: Heckenschere mit rückentragbarem Akku

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Sorgen Sie dafür, dass die erforderliche persönliche Schutzausrüstung gemäß der Angaben aus der Bedienungsanleitung des Herstellers zur Verfügung steht, sich in einem einwandfreien Zustand befindet und vollständig getragen wird. Dieses können folgende Schutzausrüstungen sein:

  • Gehörschutz

  • Augenschutz/Gesichtsschutz

  • Schutzhandschuhe mit Bündchen

  • Sicherheitsschuhen

  • Wetterschutzkleidung

  • gegebenenfalls Warnkleidung (bei Arbeiten im Verkehrsraum)

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Abb. 68
Hosen mit Schnittschutzprotektoren für den Heckenschnitt

3.7.7 Arbeiten mit Laubblas- und Laubsauggeräten

Besonders im Herbst, wenn das herabgefallene Laub der Bäume und Sträucher entfernt und abtransportiert werden muss, sind Laubblas- und Laubsauggeräte weit verbreitet. Aber auch zum Reinigen von Straßen, Wegen und Plätzen werden sie regelmäßig eingesetzt. Bei unsachgemäßer Anwendung stellen sie jedoch ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar. Wegfliegende Fremdkörper können Personen verletzen oder Sachschäden verursachen, die umlaufende Turbine kann zu schweren Verletzungen führen. Weiterhin sind nicht unerhebliche Gefahren durch Vibrationen, Lärm und Abgase vorhanden.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Biostoffverordnung (BiostoffV)

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • SVLFG Broschüre B30 "Grünpflege im Gartenbau"

  • Betriebsanleitungen der Gerätehersteller

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Beim Umgang mit Laubblas- und Laubsauggeräten treten häufig folgende Gefährdungen auf:

  • Verletzungsgefahr durch wegfliegende Fremdkörper (Steine, Glasscherben, Metallteile, ...)

  • Infektionsgefahr durch aufgewirbelte Krankheitserreger in Tierkot

  • Verletzungsgefahr durch unzureichend gesicherte Gefahrstellen an der Turbine oder am Motor wegen defekter Schutzeinrichtung

  • Verbrennungsgefahr am Auspuff

  • Gesundheitliche Belastungen durch Vibrationen, Lärm, Abgase, organische Stäube

Wegen des Umgangs mit organischem Material beim Laubblasen und -saugen zählen Tätigkeiten in diesem Bereich zu den nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung. Mit dem verrottenden Laub und dem Straßenstaub können auch Fäkalien von Tieren wie Hunde- oder Taubenkot mit aufgewirbelt bzw. aufgesaugt wer- den. Allergene (Schimmelpilze) und Krankheitserreger können dabei in die Atemluft gelangen.

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Vor Arbeitsbeginn wird eine Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt.

  • Es sind alle Schutzeinrichtungen montiert und wirksam.

  • Es wird darauf geachtet, dass weder Füße, Hände, lange Haare noch Schmuck oder Kleidungsstücke in den Lufteinlass gezogen werden können.

  • Bei der Benutzung von Blasgeräten wird ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen eingehalten (Herstellerangaben werden beachtet).

  • Es werden immer sichere, rutschfeste Schuhe, und lange Hosen getragen.

  • Die Beseitigung von Verstopfungen darf nur bei ausgeschaltetem Motor und Stillstand der Turbine erfolgen.

  • Laubblas- und Laubsauggeräte mit Akkubetrieb sind zu bevorzugen.

Schutz gegen gesundheitsgefährliche Stoffe und Hand-Arm-Vibrationen
Beachten Sie hinsichtlich der Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch Abgase und Hand-Arm-Vibrationen die Hinweise zu motorisch angetriebenen Geräten in Kapitel 3.4.

Beachten Sie auch die örtlichen Bestimmungen bezüglich der Geräuschpegel und Betriebszeiten von Laubblasgeräten.

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Bei Arbeiten mit Laubblas- oder Laubsauggeräten ist geeigneter Körperschutz, bestehend mindestens aus Augenschutz, Gehörschutz und Schutzhandschuhen zu tragen. Wenn das Gerät in staubiger und/oder biostoffbelasteter Umgebung benutzt wird, ist zusätzlich eine Atemschutzmaske erforderlich.