DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Bodenbearbeitung und Pflanzarbeiten

Die Bodenbearbeitung für Ansaat- und Pflanzarbeiten wird häufig mit Anbaugeräten an Einachsschleppern und mit Motorhacken durchgeführt. Daneben können auch andere Spezialmaschinen eingesetzt werden, wie beispielsweise Rasenbaumaschinen, Vertikutierer oder Aerifizierer. Diese Arbeiten stellen hohe Anforderungen an die jeweilige Bedienperson und es bestehen spezifische Unfallgefahren. Insbesondere kann es beim nicht bestimmungsgemäßen Einsatz der Maschinen zu Bein- und Fußverletzungen oder zu Verletzungen durch hochgeschleuderte Gegenstände kommen.

Pflanzarbeiten, bei denen bodenbedeckende Stauden, Sträucher und Bäume gepflanzt werden, sind oft mit enormen körperlichen Belastungen und Beanspruchungen verbunden und stellen daher aus ergonomischer Sicht eine Herausforderung dar.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr" (ASR A5.2)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 2111)

  • Technische Regel für Betriebssicherheit "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln " (TRBS 2111 Teil 1)

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Abb. 30
Pflanzarbeiten auf einer Verkehrsinsel

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Beim Arbeiten mit Bodenbearbeitungs- und Pflanzmaschinen können folgende Gefährdungen auftreten:

  • Verletzungsgefahr durch die Arbeitswerkzeuge beim Starten bzw. Anlaufen der Maschine sowie beim Rückwärtsfahren

  • Verletzungsgefahr durch die Arbeitswerkzeuge oder die Maschine beim Arbeiten am Hang

  • Verletzungsgefahr durch wegfliegende Fremdkörper (Steine, Glasscherben, Metallteile, ...)

  • Gesundheitliche Belastungen durch Vibrationen, Lärm, Abgase, organische Stäube oder schlechte ergonomische Gestaltung der Maschine

Bei manuellen Pflanzarbeiten können folgende Gefährdungen auftreten:

Andauernde kniende Arbeitshaltung führt zu einer extremen Beanspruchung des Kniegelenkes, verbunden mit vorzeitigem Gelenksverschleiß. Bei längerem Sitzen im Fersensitz sind Durchblutungsstörungen möglich.
  • Gefahr von Fehlbelastungen z. B. durch schweres Heben und Tragen von Lasten, durch Arbeit in andauernder Zwangshaltung, durch einseitige Belastung oder ergonomisch ungünstige Arbeitshaltung.

  • Stichverletzungen beim Pflanzen von dornigen Hecken, Sträuchern oder Bäumen

  • Gefahr durch Arbeiten in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere die Gefahr, angefahren zu werden. (s. Abb. 30)

Maßnahmen bei der Bodenbearbeitung

Stellen Sie sicher, dass bei der Bodenbearbeitung mit Bodenbearbeitungs- und Pflanzmaschinen, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Auswahl und sicherer Zustand der Maschine

  • Es werden Maschinen beschafft, die hinsichtlich ihrer Leistungsparameter, Leistungsgrenzen und Einsatzbeschränkungen für die zu realisierenden Arbeitsaufgaben geeignet und sicher sind. Bevorzugt sind dies GS-geprüfte Maschinen.

Herstellerangaben zu Lärm und Vibrationen

AusführungSchallleistungspegel
[dB (A)]/[U/min.]
Schalldruckpegel
[dB (A)]/[U/min.]
Vibrationen
[m/s2]
Modell A102,187,24,2
Modell B101,295,74,1
Modell C103,787,14,2
  • Einsatzzeitbeschränkungen, die sich durch Lärm und Vibrationen ergeben können sind zu beachten. Beschaffen Sie daher Maschinen, die möglichst lärm- und vibrationsarm arbeiten. Vergleichen Sie dazu vor der Beschaffung die produktbezogenen technischen Daten verschiedener Hersteller.

  • Beim Wechseln von Anbaugeräten und Zusatzeinrichtungen werden die Hinweise in der Bedienungsanleitung bzw. Montageanleitung der Hersteller berücksichtigt. Sicherheitskonzepte der Komponenten sind kompatibel (z. B. zwanghafte Werkzeugverriegelung beim Anbau einer Bodenfräse an einen Einachsschlepper).

  • Schutzeinrichtungen müssen montiert und wirksam sein (z. B. Werkzeugabdeckungen, Sicherheitsschalter).

  • Schutzabdeckungen über den Arbeitswerkzeugen müssen auf die jeweilige Boden- bzw. Bearbeitungstiefe eingestellt sein.

  • Die Führungsholme der Maschine sind auf die Körpermaße der Bedienperson eingestellt.

  • Vor Arbeitsbeginn wird stets eine Sicht- und Funktionsprüfung in Bezug auf den sicheren Zustand der Maschine durchgeführt.

Betrieb der Maschine

  • Die Maschinen werden nur von geeigneten und unterwiesenen Personen bedient. Diese haben den schnellen Einsatz der Notabschalteinrichtungen trainiert.

  • Die Maschine ist möglichst auf ebenem Gelände zu starten.

  • Beim Starten ist der Leerlauf eingelegt. Für Motorhacken gilt: Die Bedienperson befindet sich seitlich hinter der Maschine. Für Einachsschlepper mit angebauter Fräse gilt: Der Antrieb für die Fräswerkzeuge ist abgeschaltet und wird erst kurz vor Arbeitsbeginn zugeschaltet.

  • Bei der Arbeit mit Einachsschleppern mit angebauter Fräse ist

    • vor Wendemanövern,

    • vor dem Rückwärtsfahren oder

    • beim Wechsel des Einsatzortes der Werkzeugantrieb auszustellen.

  • Die Angaben und Sicherheitshinweise des Herstellers der Maschine für Arbeiten am Hang (z. B. maximal zulässiger Böschungswinkel) sind einzuhalten.

  • An Böschungen und am Hang wird immer quer zum Hang (nie hang auf oder hang ab) gearbeitet.

  • Wenn möglich, wird die Maschine zusätzlich am Hang gesichert, z. B. durch die Anbringung von Zwillingsbereifung oder geeignete Zusatzeinrichtungen wie Metall-Speichen-Räder. Bei Einachsschleppern mit verstellbarer Spurbreite wird möglichst die größte Spurbreite gewählt.

  • Bei der Bodenbearbeitung mit Einachsschleppern und Motorhacken wird ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Zäunen, baulichen Einrichtungen, Wegeinfassungen, befestigten Wegen und Fahrbahnflächen eingehalten.

  • Beim Einsatz von Einachsschleppern mit Sitzkarren im öffentlichen Straßenverkehr sind die Vorgaben der StVO und StVZO zu beachten (z. B. Beleuchtung, Handbremse).

Reinigungs- und Wartungsarbeiten, Störungsbeseitigung

  • Die Maschinen werden nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß gewartet und repariert.

  • Instandhaltungsarbeiten werden nur von Personen durchgeführt, die hierfür die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

  • Vor Reinigungs-, Wartungs- und Einstellungsarbeiten bzw. vor Beseitigung von Störungen oder dem Entfernen von Fremdkörpern bzw. bei längeren Arbeitsunterbrechungen ist der Gesamtantrieb der Maschine abzustellen. Maßnahmen gegen irrtümliches Ingangsetzen und ungewollte Bewegungen sind zu treffen. Gefährdungen durch nachlaufende Teile oder gespeicherte Energien sind zu berücksichtigen.

Maßnahmen bei Pflanzarbeiten

Stellen Sie sicher, dass bei Pflanzarbeiten abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen die oben genannten und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Die Beschäftigten sind über ergonomisches Verhalten (z. B. rückengerechtes Verhalten oder den richtigen Einsatz von ergonomischen Hilfsmitteln) unterwiesen und haben den richtigen Einsatz trainiert.

  • Ergonomische Hilfsmittel, wie z. B. Knieschoner, Kniehocker, Pfahlrammen, stehen zur Verfügung. Die verwendeten Handwerkzeuge (z. B. Pflanzspaten) verfügen über die für die jeweiligen Beschäftigten geeignete Stiellänge und eine ergonomische Gestaltung (z. B. Griffgestaltung). (s. Abb. 31)

  • Bei Pflanzstellen in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Straßenverkehr werden die Schutzmaßnahmen entsprechend Kapitel 3.3. getroffen.

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Abb. 31
Kniekissen

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Bei Arbeiten mit Bodenbearbeitungs- und Pflanzmaschinen ist geeigneter Körperschutz, bestehend mindestens aus Gehörschutz, Sicherheitsschuhen und Schutzhandschuhen zu tragen. Beachten Sie auch weitergehende Angaben in der Bedienungsanleitung des Herstellers.

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"

  • VSG 3.1 "Technische Arbeitsmittel" §§ 43, 44

  • Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)

  • Betriebsanleitungen der jeweiligen Hersteller der Maschinen

  • SVLFG Broschüre B42 "Baumschule"

  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA95)

  • ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen"