DGUV Information 205-035 - Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Planung von Einsätzen anhand von Hygieneaspekten

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat in der praktischen Umsetzung zunächst mögliche Einsatzszenarien bei denen die Gefahr einer Kontamination besteht, zu identifizieren. Einsätze mit Kontaminationsgefahr können z. B. sein:

  • Brandeinsätze,

  • Feuerwehreinsätze mit potentiell infektiösen Personen, z. B. technische Rettungseinsätze wie Verkehrsunfälle, Tragehilfen, Erstversorgungen, Leichenbergungen,

  • technische Einsätze in Verbindung mit Tieren, Abfall oder Abwasser, wie z. B. Keller auspumpen, Einsätze in Viehzuchtbetrieben, Abwasser- und Abfallbehandlungsanlagen, Tierrettungen,

  • Beseitigung von Tierkadavern,

  • Gefahrguteinsätze,

  • Einsätze des Rettungsdienstes.

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Abb. 6 a-h
Einsatzszenarien mit Kontaminationsgefahr bei der Feuerwehr: Verkehrsunfälle, Brandbekämpfung, Nachlöscharbeiten, Rettungsdiensteinsätze

Sind die betreffenden Einsatzszenarien identifiziert, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung das jeweilige Risiko abgeschätzt und wirksame Maßnahmen festgelegt werden.

Bei den Feuerwehren entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Die Einhaltung der vorliegenden DGUV Information spricht daher für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3(5) DGUV Vorschrift 1.

Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich z. B. Maßnahmen wie Auswahl von spezieller persönlicher Schutzausrüstung oder die ergänzende Beschaffung von weiteren Gerätschaften, z. B. für den Transport kontaminierter Ausrüstung oder zur Dekontamination. Ebenso müssen unter Umständen spezielle Einsatztaktiken oder Standardeinsatzregeln (siehe z. B. Anhang 1) erstellt und im Feuerwehrhaus bauliche Veränderungen vorgenommen werden, falls dort entsprechende Gefährdungen identifiziert wurden.

Eine konsequente Schlussfolgerung aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Einsatzszenarien kann sein, dass die Einsatzkräfte ihre kontaminierte PSA noch an der Einsatzstelle ablegen und diese vor Ort verpackt wird. Das bedeutet jedoch, dass ausreichend Ersatzkleidung, geeignete Verpackungs- und Transportmöglichkeiten sowie weitere Einsatzkräfte zur Unterstützung zur Verfügung stehen müssen. Dies muss bereits bei der Einsatzplanung / -vorbereitung berücksichtigt werden. Ist es erforderlich, dass die Einsatzbereitschaft der Einheit bzw. der Einsatzkräfte nach einer angemessenen Erholungsphase vor Ort wiederhergestellt sein soll, ist darüber hinaus auch Ersatz-PSA zur Verfügung zu stellen.

Die Wahl der Verpackung der PSA, z. B. ob luftdicht oder nicht, kann unter anderem abhängig sein von der Art der Kontamination (z. B. lose anhaftend/staubend), dem Grad der Durchfeuchtung der PSA, dem Lagerort auf dem Fahrzeug und der geplanten Lagerdauer im verpackten Zustand. Beim Verpacken von Einsatzkleidung, die direkt einem maschinellen Waschvorgang zugeführt werden soll, können heißwasserlösliche Säcke verwendet werden, wenn der Hersteller der PSA dies freigegeben hat.

Die kontaminierten Kleidungsstücke können somit komplett mit der auflösbaren Verpackung z. B. in eine dafür geeignete Waschmaschine überführt werden.

g_bu_947_as_2.jpgSchmutz ist nicht automatisch auch eine gesundheitsschädliche Kontamination!
Im Feuerwehrdienst muss unterschieden werden, ob benutzte PSA und Ausrüstungsgegenstände eine Gefährdung für die Einsatzkräfte darstellen können oder nicht, das heißt, ob diese:
  • lediglich verschmutzt (z. B. durch Schweiß, Straßenschmutz, Erde, Matsch, Staub oder Späne) und daher nicht bedenklich oder

  • mit Brandrauch, anderen Verbrennungsprodukten bzw. -rückständen,

  • biologischen, chemischen, radioaktiven Stoffen oder

  • sonstigen Gefahrstoffen

kontaminiert und daher gefährdend sind.

Wenn im Fall einer Verschmutzung ebenfalls eine fachgerechte Reinigung erfolgen muss, sind für den Umgang mit der lediglich verschmutzten PSA bzw. Ausrüstung in der Regel keine weitergehenden Schutzmaßnahmen im Sinne dieser DGUV Information erforderlich.

Eine Handlungs- und Entscheidungshilfe zum Umgang mit verschmutzter bzw. kontaminierter Ausrüstung ist im Anhang 2 enthalten.
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Abb. 7
Umladearbeiten nach einem LKW-Unfall. Ausgetretene Milchprodukte verschmutzen die benutzte PSA, kontaminieren diese jedoch nicht.