DGUV Information 205-035 - Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Rechtliches

2.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Gefahrstoffverordnung fordert bei einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept zur Umsetzung des Minimierungsgebotes. Dies umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Die Dauer der Exposition ist soweit wie möglich zu verkürzen.

  • Der Schutz der Beschäftigten ist zu gewährleisten.

  • Es besteht Tragepflicht für persönliche Schutzausrüstung.

  • Ein Verzeichnis aller exponierten Personen ist zu führen.

Dies gilt auch für den Feuerwehreinsatz.

2.2.2 Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

Nach § 14 der GefStoffV ist die Unternehmerin bzw. der Unternehmer verpflichtet, ein Expositionsverzeichnis für Einsatzkräfte, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B (wie zum Beispiel bestimmte Asbestfasern oder Benzol) exponiert sind, zu führen und 40 Jahre zu archivieren. Der betroffenen Person ist das personalisierte Expositionsdatenblatt beim Ausscheiden aus der Feuerwehr auszuhändigen. Die DGUV bietet für das Führen des Expositionsverzeichnisses den verantwortlichen Personen als ein mögliches Hilfsmittel eine Plattform an: die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) 3). Die Unternehmen können dort alle zur Dokumentation notwendigen Daten jeder einzelnen Einsatzkraft einpflegen. In der ZED bleiben die Daten für mindestens 40 Jahre gespeichert, zudem erfüllt die Plattform die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DGUV händigt auf Anfrage der versicherten Person dieser ihr personalisiertes Expositionsverzeichnis aus. Für das Unternehmen entstehen durch die Nutzung der ZED keine zusätzlichen Kosten.

  • Die Nutzung der ZED ist freiwillig. Die erforderliche Dokumentation kann vom Unternehmen alternativ auch hausintern, z. B. im Rahmen des Atemschutznachweises oder der Einsatzdokumentation erfolgen, wenn dabei alle Kriterien der TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B" erfüllt werden.

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Abb. 5
Die ZED unterstützt die Verantwortlichen beim Führen des Expositionsverzeichnisses.

2.2.3 Berufskrankheitenverordnung (BKV)

Die Regelungen des deutschen Berufskrankheitenrechts führen immer wieder zu Missverständnissen. Rechtsgrundlagen sind das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und die Berufskrankheitenverordnung.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung aufgeführt sind (sog. Berufskrankheitenliste). Welche Krankheiten auf dieser Liste stehen, wird durch die Bundesregierung mittels Rechtsverordnung festgelegt.

In die Liste der Berufskrankheiten können gemäß § 9 SGB VII nur solche Krankheiten aufgenommen werden, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Die meisten in der Berufskrankheitenliste genannten Krankheiten können auch durch Einflüsse aus dem Privatleben entstehen. Da sich die tatsächliche Ursache nur in den seltensten Fällen medizinisch ermitteln lässt, wird zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs in der Regel eine Risikoverdopplung bei der "bestimmten Personengruppe" gefordert, da dann die Wahrscheinlichkeit bei 50 % liegt, dass die Erkrankung durch arbeitsbedingte Einwirkungen verursacht wurde.

Zuständig für die Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheiten sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Feuerwehr-Unfallkassen. Sie sind dabei an die oben genannten Rechtsgrundlagen gebunden. Die Anerkennung einer Berufskrankheit als Einzelfallentscheidung ohne die oben genannten Voraussetzungen ist nicht möglich.

Die Erkrankung und die betriebliche Exposition als wesentliche Ursache müssen daher bewiesen und ein kausaler Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich sein. Eine sorgfältige Dokumentation der Einsätze und der Feuerwehrangehörigen, bei denen es offensichtlich zur Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen kam, erleichtert bei einer späteren Erkrankung die Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs.