DGUV Information 205-035 - Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Unterweisung/Schulung zur PSA

Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. (siehe auch § 8 DGUV Vorschrift 49)

Die Unterweisung bezieht sich hierbei nicht nur auf die Gefahren im Einsatz (z. B. ABC-Gefahren oder Gefahren durch Brandrauch, Bio- oder Gefahrstoffe) und auf das korrekte Tragen der richtigen Schutzkleidung, sondern auch auf Maßnahmen zur Gesunderhaltung 5).

Unterweisungsinhalte können u. a. sein:

  • vollständiges und korrektes Anlegen der PSA,

  • korrektes Ablegen kontaminierter PSA nach dem Einsatz,

  • Waschen der Hände und evtl. des Gesichts/Nackens bei Kontaminationsverdacht,

  • Hygienemaßnahmen vor der Aufnahme von Essen und Getränken,

  • vorgeschriebener Umgang mit kontaminierter PSA/Ausrüstung,

  • organisationseigene Verfahren/Abläufe (Dienstanweisungen, Standard-Einsatzregeln, siehe z. B. Anlage 1).

Als Unterweisungshilfe kann z.B. das Medienpaket "Hygiene im Feuerwehrdienst" der ArGe der Feuerwehrunfallkassen dienen.