DGUV Information 205-035 - Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Pflicht zum Tragen der PSA

Neben der Pflicht für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin, die geeignete PSA zur Verfügung zu stellen, besteht gemäß § 30 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 und § 16 DGUV Vorschrift 49 die Pflicht für die Versicherten, die PSA auch bestimmungsgemäß zu benutzen, sie regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin unverzüglich zu melden.