DGUV Information 214-083 - Der sicherheits-optimierte Transporter

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Abschnitt 4.21 - 4.21 Beleuchtung Laderaum

Der Laderaum muss ausreichend hell beleuchtet werden können. Für unterschiedliche Beladungszustände bedarf es dazu wenigstens zweier Lichtquellen - eine vorne, die andere hinten im Laderaum.

Die Beleuchtung soll sich beim Öffnen der Schiebetür und der Hecktür automatisch einschalten. Zusätzliche Lichtschalter sollen ein davon unabhängiges Ein- und Ausschalten ermöglichen.