DGUV Information 214-083 - Der sicherheits-optimierte Transporter

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Aufstieg heckseitig (ggf. ausziehbar)

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Sicherer Heckauftritt

Für Ein- und Aufstiege gibt es in der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" seit langer Zeit festgelegte Grenzmaße. So muss eine zusätzliche Aufstiegsstufe vorhanden sein, wenn die Ladefläche 500 mm oder höher über dem Boden liegt. Für häufig zu benutzende heckseitige Einstiege (z. B. in der KEP-Branche) und für solche, die in der Regel mit Lasten in der Hand benutzt werden, besteht der Bedarf nach einer Aufstiegsstufe schon bei Ladeflächenhöhen von 400 mm und ggf. darunter.

Anforderungen an Aufstiegsstufen bzw. -tritte am Heck:

  • Stufen/Tritte müssen ausreichende Breite haben; empfohlen werden etwa vier Fünftel der Fahrzeugbreite.

  • Sie müssen ausreichende Fußraumtiefe aufweisen; Mindestmaß: 150 mm, empfohlen 200 mm.

  • Hinterschneidung ist zu vermeiden, das heißt: die Fußraumtiefe (s. o.) soll voll nutzbar sein, also hinter dem Ladeflächenabschluss liegen, um das Fahrzeug auch vorwärts verlassen zu können.

  • Die Trittfläche muss aus rutschhemmendem Rostmaterial (mit Verdrängungsraum für Schnee, Eis u. a.) bestehen, auch geeignet ist Lochblech. Kunststoff-Trittflächen, die nur mehr oder weniger profiliert sind und keine durchgehenden Öffnungen (im Sinne von Rosten) oder lediglich kleine Regenablauflöcher haben, sind nicht geeignet.

  • Riffelbleche o. Ä. sind ebenfalls als außenliegende (bewitterte) Aufstiege gänzlich ungeeignet.

  • In Verbindung mit Kupplungskugeln haben die Fahrzeughersteller bis heute nur selten taugliche Lösungen im Angebot. Für bestimmte Fahrzeugtypen gibt es aber Nachrüstlösungen auf dem freien Markt: Es sollte die Anbringung von ausziehbaren Auftritten in Erwägung gezogen werden.