DGUV Information 214-083 - Der sicherheits-optimierte Transporter

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Kopfstützen

Kopfstützen müssen ausreichend dimensioniert und so verstellbar sein, dass auch groß gewachsene Insassen ("Sitzriesen") geschützt sind. Der Kopf sollte möglichst nicht über die Oberkante der Kopfstütze hinausragen. Der oft verwendete Begriff "Nackenstütze" ist irreführend. So niedrig darf sie nie eingestellt sein. Und als "Schlummerrolle" für die Fahrerin bzw. den Fahrer taugt sie schon gar nicht.