DGUV Grundsatz 311-003 - Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 2 - 2 Ziel und Zielgruppen

Dieser Grundsatz beschreibt ein gemeinsames Grundverständnis der gesetzlichen Unfallversicherung zur Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung sowie zu den einzelnen Prozessschritten und zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mit Bezug auf die "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der GDA.

Der Grundsatz richtet sich an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT). Er stellt einen Rahmen hinsichtlich der Inhalte, des Umfangs und der medialen Aufbereitung von Handlungshilfen sowie zur Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung dar.

Durch diesen Grundsatz soll die Vergleichbarkeit und Kompatibilität von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung gefördert werden. Hierdurch wird eine erhöhte Handlungssicherheit für Betriebe angestrebt sowie die Motivation zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebe verbessert.